Die britische Regierung sieht das Abkommen mittlerweile kritisch. Am 20.07.2020 hat sie dem „Unified Patent Court (UPC)“ mitgeteilt, dass sie sich aus dem Abkommen zurückzieht.
Einer der ursprünglichen Gedanken des Einheitspatents war sicher, dass der Import patentverletzender Waren hauptsächlich an den EU-Außengrenzen überprüft wird, und dass macht natürlich nur Sinn, wenn alle EU-Staaten - und nur diese - bei dem Abkommen mitmachen. (Spanien, Polen und Kroatien werden es sich hoffentlich noch überlegen und die Vorteile sehen. Polen hat zwar mitgewirkt, aber das Vertragswerk nicht unterzeichnet. Italien hat am Vertragswerk nicht mitgewirkt, jedoch unterzeichnet. Spanien hat weder mitgewirkt noch unterzeichnet. Kroatien ist erst nach der Unterzeichnung der EU beigetreten und hat sich zur Mitwirkung und zur Unterzeichnung bislang nicht geäußert.)Die übrigen Teilnehmer haben GB klargemacht, dass nur EU-Mitgliedsstaaten mitmachen können.
Gleichwohl frage ich mich, ob es es wirklich zwingend ist, dass kein Nicht-Mitgliedsstaat der EU in das Abkommen integriert werden kann, auch nicht solche Staaten, die bereits bisher für europäische Patente benannt werden konnten.
Ganz abgesehen davon, dass die 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Europäische Patentamt jetzt in jedem Fall zuerst entschieden werden müssen und aller Wahrscheinlichkeit zur Verfassungswidrigkeit des EPÜ und entsprechenden Bedarf zu einer Neuverhandlung desselben führen werden.
Das hatte ich schon wieder verdrängt. Das sind aber nur vier. Gibt es sonst noch etwas?
Nur so am Rande: Warum gibt es Ende Febraur 2021 eigentlich noch keine Jahresvorschau für das schon zwei Monate alte Jahr?
Damit ist jetzt mit der Veröffentlichung der Liste aber für jeden klar geworden, dass dieses Jahr auf keinen Fall über das UPC entschieden wird und damit die erste Hürde hinsichtlich der Eilbedürftigkeit genommen ist.
Soweit ich weiß, ist diese Liste in keiner Hinsicht einschränkend...
Die "Großvaterregelung" findet sich hier: https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/draft-eplc-2015-07-01-rev-2016-12-01.pdf
In Rule 12 (a) (ii) ist auch das Hagen I Studium als eine der Voraussetzungen für die Großvaterregelung genannt.