EPÜ ... und es kommt am Ende doch ... !?

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
@Gerd: Wenn dem Mandanten die Kosten egal sind, würde ich eine Teilanmeldung einreichen. Um einen Doppelpatentierungseinwand zu vermeiden, kann die aktuelle Anmeldung fallen gelassen werden, oder z.B. auf einen Unteranspruch beschränkt werden.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Es gibt ja wieder zwei neue Verfassungsbeschwerden. Es kann also dauern, wenn man davon ausgeht, dass der Bundespräsident seine Unterschrift bis zur Entscheidung durch das BVerfG hinauszögert. Ganz zu schweigen von der Situation, wenn eine der Verfassungsbeschwerden Erfolg haben sollten.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das Einheitspatentgesetz wurde erneut durch das BVerfG (Az: 2 BvR 2216/20 und 2 BvR 2217/20) gestoppt:

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/upc-in-karlsruhe-verfassungsklage-blockiert-abermals-einheitspatent-17144279.html

Aus diesem Zeitungsbericht geht hervor, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier gebeten hat, mit der Ausfertigung des notwendigen Gesetzes zu warten, bis über einen Eilantrag entschieden ist.

Näheres zu dem Gesetz: https://www.unified-patent-court.org/

Einer der beiden Beschwerdeführer ist der Rechtsanwalt Dr. Stjerna, der seine Beschwerde auf seiner Internetseite auch erläutert.

Die britische Regierung sieht das Abkommen mittlerweile kritisch. Am 20.07.2020 hat sie dem „Unified Patent Court (UPC)“ mitgeteilt, dass sie sich aus dem Abkommen zurückzieht.

Diesmal könnte evtl. auch entscheidungserheblich sein, dass die UPC-Richter nicht auf Lebenszeit ernannt werden und deshalb die richterliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist. (Meine Meinung: Wenn die EU soetwas z.B. von polnischen obersten Gerichten verlangt, kann man es hier kaum wegwischen.) Derartiger Gesichtspunkte wurden im ersten Verfahren nicht erörtert, weil der Parlamentsbeschluss bereits aus formalen Gründen (keine 2/3-Mehrheit) ungültig war.

Die Unterzeichnung des Gesetzes scheint mir keineswegs gesichert.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Die britische Regierung sieht das Abkommen mittlerweile kritisch. Am 20.07.2020 hat sie dem „Unified Patent Court (UPC)“ mitgeteilt, dass sie sich aus dem Abkommen zurückzieht.

Die übrigen Teilnehmer haben GB klargemacht, dass nur EU-Mitgliedsstaaten mitmachen können. Genau das steht ja auch in der Entscheidung des BVerfG zum ersten Ratifizierungsversuch. GB musste sich daher zurückziehen und genau das steht ja in der Mitteilung:
https://www.unified-patent-court.or...s been deposited with the Council Secretariat.
However, in order to ensure clarity regarding the United Kingdom’s status in respect of the Agreements and to facilitate their orderly entry into force for other States without the participation of the United Kingdom, the United Kingdom has chosen to withdraw its ratification of the Agreements at this time.“

Das Problem ist jetzt nur, dass trotzdem überhaupt nicht klar ist, was mit der Zweigstelle des UPC in London passiert und wie überhaupt die Referenzen auf GB in den Protokollen ersetzt werden können. In Deutschland wurden jedenfalls identische Gesetze wie beim ersten Versuch durchgewinkt, so dass überhaupt nicht klar ist, wie die Brexit-Probleme gelöst werden sollen (von den vielen kritischen Hinweisen des BVerfG in seiner Entscheidung ganz abgesehen, die überhaupt nicht im zweiten Versuch adressiert worden sind). Auch das ist Thema der neuen Verfassungsbeschwerden.

Ganz abgesehen davon, dass die 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Europäische Patentamt jetzt in jedem Fall zuerst entschieden werden müssen und aller Wahrscheinlichkeit zur Verfassungswidrigkeit des EPÜ und entsprechenden Bedarf zu einer Neuverhandlung desselben führen werden.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Die übrigen Teilnehmer haben GB klargemacht, dass nur EU-Mitgliedsstaaten mitmachen können.
Einer der ursprünglichen Gedanken des Einheitspatents war sicher, dass der Import patentverletzender Waren hauptsächlich an den EU-Außengrenzen überprüft wird, und dass macht natürlich nur Sinn, wenn alle EU-Staaten - und nur diese - bei dem Abkommen mitmachen. (Spanien, Polen und Kroatien werden es sich hoffentlich noch überlegen und die Vorteile sehen. Polen hat zwar mitgewirkt, aber das Vertragswerk nicht unterzeichnet. Italien hat am Vertragswerk nicht mitgewirkt, jedoch unterzeichnet. Spanien hat weder mitgewirkt noch unterzeichnet. Kroatien ist erst nach der Unterzeichnung der EU beigetreten und hat sich zur Mitwirkung und zur Unterzeichnung bislang nicht geäußert.)

Gleichwohl frage ich mich, ob es es wirklich zwingend ist, dass kein Nicht-Mitgliedsstaat der EU in das Abkommen integriert werden kann, auch nicht solche Staaten, die bereits bisher für europäische Patente benannt werden konnten. Vielleicht ist es ja einfacher, die Verträge in diesem Sinn zu öffnen, statt alle Bezugnahmen auf GB aus den Verträgen zu eliminieren und diese Punkte entsprechend neu zu verhandeln. Natürlich geht das nur, wenn sich GB entschließt, weiterhin mitzumachen, wonach es bei der gegenwärtigen britischen Regierung allerdings nicht aussieht.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Gleichwohl frage ich mich, ob es es wirklich zwingend ist, dass kein Nicht-Mitgliedsstaat der EU in das Abkommen integriert werden kann, auch nicht solche Staaten, die bereits bisher für europäische Patente benannt werden konnten.

Das ist gerade die Konsequenz des Gutachtens 1/09 des EuGH, welches die eigentliche Basis für das UPCA war. Und wiederum Art. 20 UPCA ist die ganz besondere Umsetzung des Vorrangs des EU-Rechts gemäß des EuGH-Gutachtens, für welchen das BVerfG in seinem Urteil es explizit als nicht notwendig erachtet hat zu entscheiden, ob dieser Artikel einen Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG darstellt, da die Gesetze zur Ratifikation bereits aus anderem Grund nichtig waren.

Und Spanien möchte nicht teilnehmen, da Spanisch nun mal keine EPA-Sprache ist. Und Ländern wie Polen und Tschechien haben nach Wirschaftsgutachten das Offensichtliche erkannt, dass das UPCA Ihrer Wirtschaft ganz massiven Schaden zufügen würde und sich deshalb verabschiedet. Und in Ungarn bestehen ebenfalls verfassungsrechtliche Probleme, für die keine Lösung erkennbar ist. Und Irland müsste eine Volksabstimmung durchführen, was aber nur aus wirklich gutem Grund gemacht würde.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ganz abgesehen davon, dass die 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Europäische Patentamt jetzt in jedem Fall zuerst entschieden werden müssen und aller Wahrscheinlichkeit zur Verfassungswidrigkeit des EPÜ und entsprechenden Bedarf zu einer Neuverhandlung desselben führen werden.

Bitte hilf mir da mal auf die Sprünge. Irgendwie klingelt da was bei mir, ich konnte auf der Website des BVerfG aber auf die Schnelle nichts zu anhängigen Verfahren finden.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Habe jetzt was in der Jahresvorschau für 2020 gefunden.

2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG wegen unzureichenden Rechtsschutzes beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern.

Das hatte ich schon wieder verdrängt. Das sind aber nur vier. Gibt es sonst noch etwas?

Nur so am Rande: Warum gibt es Ende Febraur 2021 eigentlich noch keine Jahresvorschau für das schon zwei Monate alte Jahr?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Sehe ich das richtig, dass die erste dieser Beschwerden schon 2010 eingereicht wurde (2 BvR 2480/10)? Und schon 2021 auf der Liste der zu behandelnden Fälle ... da soll noch einer sagen, das BPatG sei langsam ;-)
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wie sagt das indianische Sprichwort? "Wenn man merkt, dass das Pferd tot ist, sollte man absteigen." Die UPC-Befürworter sitzen noch immer im Sattel...
 
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pak

*** KT-HERO ***
Die Neigung, tote Pferde weiter zu reiten, scheint derzeit en vogue - um nicht zu sagen pandemisch - zu sein ... ;)


Gruß


pak
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Damit ist jetzt mit der Veröffentlichung der Liste aber für jeden klar geworden, dass dieses Jahr auf keinen Fall über das UPC entschieden wird und damit die erste Hürde hinsichtlich der Eilbedürftigkeit genommen ist.

Soweit ich weiß, ist diese Liste in keiner Hinsicht einschränkend...
- Die EPA-Verfahren stehen, soweit ich das verfolgt habe, seit mehreren Jahren auf jeder neuen Jahresvorschau.
- Nicht alle Verfahren, die entschieden werden, stehen auf der Vorschau.

Ob man aus der jahrelang wiederholten Nennung der EPA-Verfahren in den Jahresvorschauen Rückschlüsse auf die Schwierigkeit oder Brisanz der Verfahren ziehen kann, weiß ich auch nicht.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Soweit ich weiß, ist diese Liste in keiner Hinsicht einschränkend...

Die Liste gilt natürlich international als „List of Lies“. Aber das BVerfG sagt ja selbst, dass es für die Fälle auf der Liste eine Entscheidung in dem Jahr „anstrebt“. Beim ersten Ratifizierungsversuch von 2017 stand das Verfahren auf der Liste für 2018, 2019, 2020. In 2020 war das Bestreben dann von Erfolg gekrönt.

Selbst die größten UPC-Befürworter werden sich auf Basis dieser Fakten nicht mehr wagen, hier noch eine „schnelle Entscheidung“ zu prognostizieren, wenn sie nicht endgültig den letzten Rest von Glaubwürdigkeit verlieren wollen.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Die "Großvaterregelung" findet sich hier: https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/draft-eplc-2015-07-01-rev-2016-12-01.pdf

In Rule 12 (a) (ii) ist auch das Hagen I Studium als eine der Voraussetzungen für die Großvaterregelung genannt.

Was muss denn ein European Patent Attorney gemäß Article 134 EPC nach dem UPC noch erfüllen?

Article 48(2) of the Agreement on a Unified Patent Court:

"
(2) Parties may alternatively be represented by European Patent Attorneys who are entitled to act as professional representatives before the European Patent Office pursuant to Article 134 of the
EPC and who have appropriate qualifications such as a European Patent Litigation Certificate.​
"

Das Hagen Studium nach Rule 12 würde nur die die Qualifikation zum European Patent Attorney ersetzen. Richtig?

In jedem Fall muss "a European Patent Litigation Certificate" erworben werden, um vor dem Einheitsgericht auftreten zu dürfen. Richtig?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich glaube, das ist ein Mißverständnis. Die Grundlage für die Zulassung vor dem UPC ist immer die Zulassung als European Patent Attorney. Dazu muß eine weitere Qualifikation nachgewiesen werden, während der Übergangsfrist kann das auch eine der in R 12 genannten sein.
 
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