Natürlich geht das über eine Bevollmächtigung. Wer daran Zweifel hat, kann z.B. in den einschlägigen Werken von z.B. Bartenbach nachlesen.
Eine Schiedstellenentscheidung, die das bestätigt ist z.B.
INSTANZ: Schiedsstelle ArbErf016/03
DATUM: 18.Juni2004
QUELLE: GewRechtssch2004, 588...