Lieber Italicus,
das Problem könnte nach §§ 27(1)(3), 31 MarkenG zu lösen sein.
Danach wird nach § 27(3) MarkenG der Rechtsübergang des Rechts in das Register eingetragen, wenn dieser nachgewiesen ist.
Dann müsste ein Anmelder seinen Rechtsanteil an der angemeldeten Marke nach §§ 398, 412 BGB...