Die Frist beträgt nach § 70 VwGO einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 41 VwVfG) an den Beschwerten.
Das ergibt sich aus § 18 Abs. 3 SortG iVm. § 21 SortG und § 79 VwVfG, allerdings nicht unmittelbar, aber "... daraus, dass das Gesetz in organisatorischer Hinsicht Widerspruchsausschüsse mit entsprechenden Zuständigkeiten eingerichtet hat und es sich der Sache nach bei den Entscheidungen der Prüfabteilungen um Verwaltungsakte in einem Verwaltungsverfahren handelt ... Trotz Ausschluss des § 70 VwVfG im Rahmen der Verweisung des § 21 SortG auf die §§ 63ff. VwVfG handelt es sich beim sortenschutzrechtlichen Verfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren. Es sollte trotz Einführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens iS des VwVfG im SortG 85 im Interesse der Züchter das bewährte zweizügige Verfahren im Bundessortenamt beibehalten und so die erforderliche verwaltungsinterne (formelle und materielle) Rechtmäßigkeitskontrolle der sortenschutzrechtlichen Entscheidungen gewährleistet werden. " (Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, Rn 293).