DE beteiligte Verkehrskreise, Publikum im Markenrecht

lioness

SILBER - Mitglied
Ich habe eine Frage.
Im Markenrecht (und Kommentar) kommt der Begriff des Publikums und der Begriff der beteiligten Verkehrskreise vor. Sollten die Begriffe inhaltsgleich zu verwenden sein, so hätte dies Auswirkungen auf die Auslegung der entsprechenden Normen. So spricht § 14 (2) MarkenG von Verwechslungsgefahr für das Publikum, was zunächst ein allgemeiner Begriff ist. Andererseits wird unter § 8 (Kommentar) der Begriff der beteiligten Verkehrkreise sehr konkret definiert. Ich habe aber der Eindruck, dass in §14 MarkenG beim Publikum die beteiligten Verkehrskreise gemeint sind.
Kann mir jemand sagen, ob unter Publikum die beteiligten Verkehrkreise gemeint sind oder ob es sich um unterschiedliche Rechtsfiguren handelt?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Nach meinem Verständnis besteht kein Unterschied.

Siehe z.B. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 9 Rn 11: "... 'für das Publikum' bringt daher lediglich zum Ausdruck, dass es bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr im wesentlichen auf die Verkehrsauffassung ankommt". Und § 9 Rn 67: "Da die Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist ... kommt es für ihre Feststellung vor allem auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise an ...".
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Hier noch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 14 Rn 440:

"Die im deutschen Recht seit jeher anerkannte Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt schon im Wortlaut der Verwechslungstatbestände der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 zum Ausdruck, wonach die Verwechslungsgefahr „für das Publikum“ bestehen muß. Der aus der deutschen Fassung der MRRL übernommene Begriff stellt wohl eine Anlehnung an die englische und französische Terminologie dar (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Nr. 2)."

In Rn 441 wird dann noch Kritik an der EuGH-Rechtsprechung geübt: "... eben dem Begriff 'Publikum', ergeben, daß es entscheidend darauf ankommt, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirke..."
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich hätte gesagt, dass doch ein Unterschied besteht. Für mich ist das Publikum eine Teilmenge der beteiligten Verkehrskreise, nämlich die Endabnehmer. Der Begriff "beteiligte Verkehrskreise" schließt für mich auch Zwischenhändler ein (z.B. bei Medikamenten Apotheker und Ärzte). Gleichzeitig hätte ich aber auch vermutet, dass nur ein Übersetzungsmangel auf dem Weg von der EU-Richtlinie zum Markengesetz vorliegt.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Vielen Dank für die Beiträge.....
Ich habe auch selber in der MarkenRili nachgesehen und festgestellt, dass dort immer vom Publikum gesprochen wird.
Im Deutschen MarkenG sind die beteiligten Verkehrskreise im Gesetzeswortlaut nur im Zusammenhang mit der Benutzungsmarke existent. Das spricht dafür, dass bei der Anpassung des Gesetzes die Terminologie Publikum übernommen wurde und im Kommentar dazu, der wohl älter ist, der alte Begriff beteiligte Verkehskreise stehen geblieben ist. Bei der Benutzungmarke konnte das Publikum nicht übernommen werden, da die Marken Rili ja nur die Eintragungsmarke regelt. Wahrscheinlich ist daher der Inhalt der Begriffe der gleiche.
Nochmals vielen Dank, denn die Beiträge haben geholfen.....
 
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