lioness
SILBER - Mitglied
Ich habe eine Frage.
Im Markenrecht (und Kommentar) kommt der Begriff des Publikums und der Begriff der beteiligten Verkehrskreise vor. Sollten die Begriffe inhaltsgleich zu verwenden sein, so hätte dies Auswirkungen auf die Auslegung der entsprechenden Normen. So spricht § 14 (2) MarkenG von Verwechslungsgefahr für das Publikum, was zunächst ein allgemeiner Begriff ist. Andererseits wird unter § 8 (Kommentar) der Begriff der beteiligten Verkehrkreise sehr konkret definiert. Ich habe aber der Eindruck, dass in §14 MarkenG beim Publikum die beteiligten Verkehrskreise gemeint sind.
Kann mir jemand sagen, ob unter Publikum die beteiligten Verkehrkreise gemeint sind oder ob es sich um unterschiedliche Rechtsfiguren handelt?
Im Markenrecht (und Kommentar) kommt der Begriff des Publikums und der Begriff der beteiligten Verkehrskreise vor. Sollten die Begriffe inhaltsgleich zu verwenden sein, so hätte dies Auswirkungen auf die Auslegung der entsprechenden Normen. So spricht § 14 (2) MarkenG von Verwechslungsgefahr für das Publikum, was zunächst ein allgemeiner Begriff ist. Andererseits wird unter § 8 (Kommentar) der Begriff der beteiligten Verkehrkreise sehr konkret definiert. Ich habe aber der Eindruck, dass in §14 MarkenG beim Publikum die beteiligten Verkehrskreise gemeint sind.
Kann mir jemand sagen, ob unter Publikum die beteiligten Verkehrkreise gemeint sind oder ob es sich um unterschiedliche Rechtsfiguren handelt?