lioness
SILBER - Mitglied
Liebe Kollegen,
regelmäßig ist die Frage der Prozessführungsbefugnis und der Aktiviletimation zu unterscheiden.
Bei der Prozesführungsbefugnis handelt es sich um das Recht einen Anspruch im eigenen Namen gelten zu machen, was eine Frage der Zulässigkeit ist. Die Akivlegitimation ist als Begründetheitsvoraussetzung eine Frage Inhaber des behaupteten Rechts zu sein, das geltend gemacht wird.
Abgesehen davon, dass im GRUR ein neuer Artikel zu der Problematik gesetzliche Prozessstandschaft/Aktivlegitimation hinsichtlich § 30 (3) PatG veröffentlicht wurde, der verdeutlicht, dass man den Gesetzeswortlaut kontrovers diskutieren kann, stellt sich mir die Frage, wo ich im Gesetz eindeutig einen Hinweis auf die Aktivlegitimation bekomme. In vielen Fällen ist die Begründung klar. Bin ich der Patentinhaber so bin ich für die Erhebung der Verletzungklage aktiv legitilmiert. Als Vertragspartner kann ich die Aktivlegitimation aus dem Vertrag herleiten, sofern ein Anspruch besteht.
Beim Einspruch nach § 59(1) PatG richtet sich jedoch "jeder" nach gäniger Meinung auf die Prozessführungsbefugnis. §50 MarkenG spricht davon, dass eine Eintragung "auf Antrag" gelöscht wird. Richtig peinlich wird es, wenn man dann in der Begründetheit statt der Aktiviltgitimation die Prozessführungsbefugnis nennt. Da diese aber eine Begründeteitsvoraussetzung ist, ist sie auch zu nennen. Zöller führt aus, dass sich die Sachbefugnis nach dem Klagegrund richtet. Wo finde ich aber im Gesetz genau die Stelle die ich zur Aktivlegitimation anführen kann und zwar speziell beim Popularrechtsbehelf, den ja jeder einreichen kann.
regelmäßig ist die Frage der Prozessführungsbefugnis und der Aktiviletimation zu unterscheiden.
Bei der Prozesführungsbefugnis handelt es sich um das Recht einen Anspruch im eigenen Namen gelten zu machen, was eine Frage der Zulässigkeit ist. Die Akivlegitimation ist als Begründetheitsvoraussetzung eine Frage Inhaber des behaupteten Rechts zu sein, das geltend gemacht wird.
Abgesehen davon, dass im GRUR ein neuer Artikel zu der Problematik gesetzliche Prozessstandschaft/Aktivlegitimation hinsichtlich § 30 (3) PatG veröffentlicht wurde, der verdeutlicht, dass man den Gesetzeswortlaut kontrovers diskutieren kann, stellt sich mir die Frage, wo ich im Gesetz eindeutig einen Hinweis auf die Aktivlegitimation bekomme. In vielen Fällen ist die Begründung klar. Bin ich der Patentinhaber so bin ich für die Erhebung der Verletzungklage aktiv legitilmiert. Als Vertragspartner kann ich die Aktivlegitimation aus dem Vertrag herleiten, sofern ein Anspruch besteht.
Beim Einspruch nach § 59(1) PatG richtet sich jedoch "jeder" nach gäniger Meinung auf die Prozessführungsbefugnis. §50 MarkenG spricht davon, dass eine Eintragung "auf Antrag" gelöscht wird. Richtig peinlich wird es, wenn man dann in der Begründetheit statt der Aktiviltgitimation die Prozessführungsbefugnis nennt. Da diese aber eine Begründeteitsvoraussetzung ist, ist sie auch zu nennen. Zöller führt aus, dass sich die Sachbefugnis nach dem Klagegrund richtet. Wo finde ich aber im Gesetz genau die Stelle die ich zur Aktivlegitimation anführen kann und zwar speziell beim Popularrechtsbehelf, den ja jeder einreichen kann.