Ein Teilnehmer der Europäischen Eignungsprüfung (EQE) 2025, der hier anonym bleiben möchte, war mit der Bewertung seiner Prüfung nicht einverstanden und legte Beschwerde dagegen ein. Er schrieb uns folgendes:
„In Teil D der EQE 2025 erhielt ich zunächst 38 Punkte (D1‑Q1: 0,5/8). Der Prüferbericht kommentiert zu dieser Aufgabe D1 unter anderem: ‚Bewerber, die nur vorschlugen, die für den Eintritt in die regionale Phase erforderlichen Handlungen nicht vorzunehmen und Weiterbehandlung zu beantragen, erhielten dafür keine Punkte, da der Eintritt nur vorübergehend verzögert wird, bis dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird. Sobald der Weiterbehandlung stattgegeben wird, gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung für den Eintritt als nicht eingetreten. In der Frage wurde die längstmögliche Verzögerung verlangt.‘
Entgegen der Musterlösung hielt ich es ohne Rücksprache mit den Mandanten für unzulässig, die Priorität einfach aufzugeben. Daher legte ich die Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde die Entscheidung bezüglich meines D‑Teils aufgehoben. Der Entscheidungsgrund 3 der D 0012/25 lautet: ‚Die im Prüferbericht zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, keinerlei Punkte auf Alternativlösungen, die auf Verfahrensebene eine Verzögerung erreichen sollten (Nichtvornahme der für den Eintritt in die regionale Phase erforderlichen Handlungen und anschließende Beantragung von Weiterbehandlung), zu vergeben, trägt den oben geschilderten Anforderungen der Rechtsprechung nicht ausreichend Rechnung.‘
Die Angelegenheit wurde zur erneuten Prüfung an die Prüfungskommission zurückverwiesen, anschließend erhielt ich zwei Punkte mehr, also insgesamt 40 Punkte. Daher musste ich den Teil D in Jahr 2026 erneut schreiben und habe zum Glück bestanden, insbesondere da im jetzigen Prüferbericht 2026 zur Frage 1c des D-Teils zutreffend kommentiert wurde: ‚Any valid reasoning explaining why the application documents of DIV2 can be corrected using Rule 56a (4) EPC could also attract full marks.‘
Allen weiterhin viel Erfolg bei der EQE!“
Der Teilnehmer hat uns überdies seinen anonymisierten Beschwerdeschriftsatz bereitgestellt. Vielen Dank dafür! Die zugehörige Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten, Aktenzeichen D 0012/25, kann man hier herunterladen.