Einheitliches Patentgericht – Ein Schritt zur Harmonisierung? (Teil 1)

1. Einleitung

Das neue Einheitliche Patentgericht („EPG“) [1] wird bis jetzt als erfolgreich wahrgenommen. Nach Ansicht einiger Kommentatoren könnte das EPG auf dem Weg zu einem weltweit relevanten Patentgericht sein. Damit das EPG erfolgreich bleibt, sollten bei der Prüfung europäischer Patente die Entscheidungen des EPG berücksichtigt werden.  Allerdings verfügen das Einheitliche Patentgericht und das Europäische Patentamt (EPA) über eine unterschiedliche Rechtsprechung. Das EPG sollte daher eine Beziehung zum Europäischen Patentamt (EPA) und dessen Beschwerdekammern unterhalten, so dass das EPG nicht zu einer „Insel der Rechtsprechung“ wird, die vom EPA isoliert ist. Deuten die jüngsten Verfahren vor dem EPG und den Beschwerdekammern darauf hin, dass eine solche Beziehung besteht? Und wie könnte sich eine solche Beziehung entwickeln?

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2. Entscheidungen zu demselben Patent: Die Situation vor dem EPA

Die Gründung des EPA in den 70er Jahren war ein Schritt zur Erfüllung des lang gehegten Wunsches nach einem einheitlichen europäischen Patentsystem. Eine einzige Europäische Patentanmeldung sollte zu nationalen Patenten in den Vertragsstaaten führen, die als solche jedoch voneinander unabhängig sind. Wenngleich es sich bei den Beschwerdekammern und den nationalen Gerichten um unterschiedliche Rechtsprechungsorgane handelt, so üben diese dennoch eine „überzeugende Autorität“ aus. Mithin berücksichtigen die beiden Organe jeweils die Entscheidungen des anderen Organs, insbesondere bei einander im Wesentlichen entsprechenden Patenten. Dennoch kann es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen. Ein Patent könnte vor einem nationalen Gericht durchgesetzt, vor einem zweiten nationalen Gericht jedoch für nichtig erklärt werden [2] und eine Einspruchsentscheidung beim EPA könnte die Ansprüche einschränken. Jedes nationale Gericht hat seine eigenen Verfahrenstraditionen und seine eigene Auslegung des materiellen Patentrechts, was zu unterschiedlichen nationalen Entscheidungen für dasselbe Patent führt. Eine solche Uneinheitlichkeit bzw. Unvorhersehbarkeit kann kaum ein System begründen, das Vertrauen erzeugt.

3. Entscheidungen zu demselben Patent:  Die Auswirkungen des EPG

Das EPG ersetzt die Zuständigkeit von achtzehn nationalen Gerichten [3] und verfügt über verschiedene Abteilungen, die eine gemeinsame Rechtsprechung und Gerichtspraxis haben, von der man eine gewisse Einheitlichkeit erwarten darf. Es gibt jedoch noch immer eine Reihe von nationalen Gerichten, [4] die anders entscheiden können als das EPG, ebenso wie das EPA in einem Einspruchsverfahren.

Diese Inkonsistenz könnte fortbestehen, allerdings dürfte es eine geringere Anzahl von Variablen als vorher geben. In den meisten Fällen wird eine Entscheidung des EPG jedoch wahrscheinlich den europäischen Rechtsstreit beenden, da das EPG einen großen Einfluss hat. Sir Robin Jacob, ein angesehener ehemaliger englischer Richter und einer der Architekten des EPG, hat dies so ausgedrückt:

„… wenn die Leute vor dem Einheitspatentgericht K.O. gehen, geben sie meistens auf.“ [5]

In der Praxis kann das EPG zu konsistenteren Entscheidungen beitragen, da eine Entscheidung des EPG Auswirkungen auf das Patent in allen Mitgliedstaaten des EPG hat, nicht nur im Land eines entscheidenden nationalen Gerichts. Eine Entscheidung des EPG kann den Handel in der gesamten EU und nicht nur in einem einzelnen Land beeinflussen. In der Zeit vor dem EPG hätte nur eine Einspruchsentscheidung des EPA eine europaweite Wirkung gehabt, die sich auf alle nationalen Patente auswirkte, die aus derselben europäischen Patentanmeldung erteilt wurden.  Dies wurde durch das EPG geändert.  

4. Anspruchsauslegung durch das EPG

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht verpflichtet [6] das EPG zur Anwendung des materiellen Patentrechts wie es im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) definiert ist. Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patengericht sagt jedoch nichts zur Rechtsprechung der Beschwerdekammern, die das EPA zur Auslegung des EPÜ heranzieht. Eine Interaktion zwischen den Beschwerdekammern und dem EPG ist also nicht näher definiert.

So kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der ersten Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG [7] und der einschlägigen ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern. Das Berufungsgericht des EPG entschied in Nanostring, dass die Ansprüche bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents wie folgt auszulegen sind [8]:

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. [9]

Das Berufungsgericht des EPG bezog sich auf die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts als Grundlage für diesen Leitsatz [10]. In Bezug auf die ständige Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer zum Schutzbereich des Patents nach Art. 69 EPÜ ist es überraschend, dass ein Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnungen zur Auslegung stets erforderlich sein soll. Derzeit ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammern in diesem Punkt gespalten, nämlich in eine erste Rechtsprechungslinie und eine zweite Rechtsprechungslinie.

5. Anspruchsauslegung durch die Beschwerdekammern

Nach der ersten ständigen Rechtsprechungslinie sollte ein Patentanspruch im Wesentlichen aus sich selbst heraus und nicht mit Hilfe der Beschreibung und der Zeichnungen gelesen und ausgelegt werden [11]Wenn der Wortlaut des Anspruchs für einen Fachmann angesichts des allgemeinen Wissensstandes klar ist, ist ein Rückgriff auf die Beschreibung nicht erforderlich. Ausnahmsweise kann auf die Beschreibung und die Zeichnungen zurückgegriffen werden, wenn ein Anspruch undeutlich sein sollte. Eine bestimmte Bedeutung, die nur in der Beschreibung – und nicht in den Ansprüchen – enthalten ist, kann insbesondere nicht dazu verwendet werden, einen scheinbar breiten Begriff eines erteilten Anspruchs so auszulegen, dass der Schutzbereich eingeengt wird. Durch diese Begrenzung allein auf die Ansprüche oder bei Bedarf unter Berücksichtigung der Beschreibung, wird sichergestellt, dass für den Fachmann die Ansprüche klar und eindeutig sind [12]. Ein Patentinhaber kann während des Prüfungsverfahrens keinen engeren Schutzbereich als nach der Patenterteilung annehmen.

Gemäß der zweiten Rechtsprechungslinie (siehe beispielsweise T 1473/19) sollen zwar die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung eines Anspruchs berücksichtigt werden [13], doch haben die Ansprüche Vorrang bei der Bestimmung des Schutzbereichs [14]. Die ständige Rechtsprechung erkennt an, dass Merkmale, die in der Beschreibung, nicht aber in einem Anspruch enthalten sind, nicht in einen Patentanspruch hineingelesen werden können. [15]

6. T 0439/22 – Erste Anwendung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts des EPG durch die Beschwerdekammer?

Die erste Rechtsprechungslinie und die zweite Rechtsprechungslinie wurden in einem laufenden Beschwerdeverfahren identifiziert [16]. In einer Zwischenentscheidung hat die Beschwerdekammer der Großen Beschwerdekammer Fragen vorgelegt, nämlich unter G1/24 (nachstehend „Vorlage“) [17]. Offenbar aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts des EPA in der Rechtssache Nanostring, denn Nanostring weicht von den vorstehend genannten beiden Rechtsprechungslinien der Beschwerdekammern ab.

Die Beschwerdekammer beschloss [18] , dass die Frage geklärt werden sollte, welcher Ansatz bei der Auslegung von Patentansprüchen verfolgt werden sollte. Der Grund für die Vorlage wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2024 (nachstehend „Protokoll“) genannt und lautet wie folgt:

„zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Beschwerdekammern oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Divergenz der Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der nationalen/multinationalen Rechtsprechung).“ [19][20]

Vor der Veröffentlichung der Zwischenentscheidung war es unklar, auf welche Rechtsquelle sich der Vorstand bei seiner Argumentation zur Verweisung stützte. Das Protokoll verweist weder ausdrücklich auf die divergierende Rechtsprechung der Beschwerdekammern noch auf die Rechtsprechung der nationalen Gerichte. Bei dem Verweis auf multinationale Rechtsprechung dürfte es sich um einen Verweis auf das EPG handeln, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren vor den Beschwerdekammern auf eine Entscheidung des EPG Bezug genommen hatte. Es ist bemerkenswert, dass das EPG in einer früheren Mitteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich erwähnt wurde [21], bevor Nanostring überhaupt entschieden wurde. Die Rechtszitate in Bezug auf Nanostring und auf eine andere EPG-Entscheidung haben inzwischen bestätigt, dass sich die Begründung der Beschwerdekammer auf EPG-Entscheidungen stützte. [22]

7. Erklärungen der Beschwerdekammern – der Jahresbericht 2023

Bevor wir uns damit befassen, wie die Beschwerdekammern in den Gründen für die Vorlage [23] auf Entscheidungen des EPG Bezug nehmen, sollten wir uns ansehen, wie die Beschwerdekammern die Entwicklung ihrer Beziehungen zum EPG sehen. Im Jahresbericht 2023 der Beschwerdekammern heißt es:

„Obwohl als Rechtsprechungsorgane voneinander unabhängig, schaffen wir – die Beschwerdekammern – mit dem Einheitlichen Patentgericht die Kanäle für einen konstruktiven Dialog. Wir stehen hinter einer verbesserten Gerichtsstruktur für die Harmonisierung des Patentrechts in Europa, die die Beziehungen zwischen allen Stakeholdern vertiefen und dem System als Ganzem zuträglich sein wird.“ [24]

Dies deutet darauf hin, dass das EPG und die Beschwerdekammern ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich die Verbesserung und Harmonisierung des europäischen Patentsystems. Die Beschwerdekammern vertreten jedoch die Ansicht, dass ihre neue Beziehung zum EPG nicht exklusiv ist, sondern lediglich auf bestehenden Grundlagen aufbaut:

„Als Gericht mit Zuständigkeit in zu Beginn 17 EU-Mitgliedstaaten wird das EPG als wichtiger Justizpartner fungieren. Sensibilisierung, Erfahrungsaustausch und Vertrauen zwischen Gerichten und Gerichtsorganen sind essenziell. Die Beschwerdekammern haben sich zum Ziel gesetzt, ihren Teil zur Förderung des Dialogs mit dem EPG ebenso wie mit anderen nationalen Gerichten beizutragen. Die Beschwerdekammern werden weitere Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch ausloten, um diesen Dialog zu stärken und zu intensivieren.“ [25]

Trotz der Absicht, in ihren Beziehungen zu den nationalen Gerichten und dem EPG unparteiisch zu sein, deutet der Jahresbericht 2023 darauf hin, dass die Beschwerdekammern dem EPG mehr Gewicht beimessen könnten als den nationalen Gerichten.

Die aus der Vorlage ersichtlichen unterstützenden Details werden in einem zweiten Teil dieses Artikels zusammen mit einem Ausblick für die Zukunft betrachtet.


[1] Kommentatoren merken die Merkmale des EPG (d. h. Schnelligkeit, geringe Kosten, Marktgröße, Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit der Entscheidungen) als Faktoren, die zum Erfolg des EPG beitragen. Es gibt noch keine Entscheidung des EPG über Rechtsbehelfe, insbesondere Schadensersatz
[2] Auch nach der Einführung des EPG kann dieses Szenario immer noch eintreten, z. B.: bei Streitigkeiten in verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten über ein europäisches Patent, für das eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen  gestellt wurde;   oder bei parallelen Streitigkeiten vor dem EPG und einem nationalen Gericht  eines Nicht-UPC-Staates.
[3] Rumänien wurde am 1. September 2024 der achtzehnte EPG-Vertragsmitgliedsstaat https://www.unified-patent-court.org/de/node/796.
[4] Zum Beispiel, das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Spanien, Norwegen, die Türkei und Unterzeichnerstaaten des EPG, die dem EPG noch nicht formell beigetreten sind, wie Irland, das verfassungsrechtlich verpflichtet ist, das EPG durch ein Referendum zu ratifizieren (https://enterprise.gov.ie/en/news-and-events/department-news/2024/april/20240416.html).
[5] “Unified Patent Court: ‚Conflicting decisions aren’t something of the past’” – Kluwer Patent Blog https://patentblog.kluweriplaw.com/2023/12/13/unified-patent-court-conflicting-decisions-arent-something-of-the-past/ ; ursprünglicher Englischer Text: “… if people get knocked out in the UPC, for the most they’ll give up”.
[6] Artikel. 24.1(c) & 65.2 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
[7] NanoString Technologies Inc et al. v 10x Genomics, Inc. UPC_CoA_335/2023, APL_576355/2023 https://www.unified-patent-court.org/de/node/576
[8] Artikel 69 EPÜ, https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a69.html;  Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ,  https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/protinta69.html
[9] Nanostring siehe „GRÜNDE DER ANORDNUNG“ Abschnitt 4.d.aa.  Seite 26 Zeile 28 bis Seite27 Zeile 16.
[10] Insbesondere G 2/88, OJ 1990, 93 Absatz. 2.5, Nanostring  .  Seite 26 Zeile 28 bis Seite27 Zeile 16
[11] Zum Beispiel. T 223/05, T 1404/05, T 1127/16; Rechtsprechung der Beschwerdekammern  II.A. 6.1 Absatz 2  (Die Text wurde aus dem Englischen übergesetzt.  Die Text aus der deutschen Version der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts ist ‘Da ein derart fachkundiger Leser in der Regel  also keine weiteren Hinweise aus der Beschreibung benötigt, sind die Ansprüche im  Wesentlichen nicht unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Zeichnungen, sondern für sich genommen zu lesen und auszulegen‘
[12] Artikel 84 EPÜ;  Rechtsprechung der Beschwerdekammern  II.A. 3.1 Absatz 14; T 574/96, T 1020/98
[13] Artikel 69(1) EPÜ, ;  Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ;  zweiter Satz; Absatz 3.16.1 T1473/19; https://www.epo.org/en/boards-of-appeal/decisions/t191473eu]
[14] Artikel 69(2) EPÜ, zweiter Satz; Absatz 3.16.1; T1473/19
[15] Absatz 3.8 T1473/19; Entscheidung nur auf English: Das Erfordernis der Klarheit (Artikel 84) ist einfach  „… eine eindeutige Abgrenzung des Schutzbereichs“… „während des Verfahrens zu ermöglichen, damit der Anspruch “…„[seinen] Zweck erfüllen kann, die Bestimmung des durch das Patent gewährten Schutzes nach Art 69 EPÜ zu ermöglichen (G2/88, Grund 2.5).“  Artikel 84 bezieht sich nicht auf die Auslegung von Ansprüchen  „… er definiert den Maßstab, der bei der Beurteilung der Klarheit anzuwenden ist“.
[16] T 0439/22 vom 26. Juni 2024 –  die Abgabe – eine Zwischenentscheidung mit dem Antrag auf Abgabe an die Große Beschwerdekammer; https://www.epo.org/en/boards-of-appeal/decisions/t220439eu1
[17] T 0439/22; G1/24 – Die EBA hat die Empfehlung der Verweisung  am 15. Juli 2024 angenommen. https://register.epo.org/application?documentId=LYMMGNM0120TX6E&number=EP14806330&lng=en&npl=false
[18] Siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2024; https://register.epo.org/application?documentId=LUWHO0TA4TJ1M6J&number=EP14806330&lng=en&npl=false
[19]  Artikel 112(1) EPÜ.
[20] Siehe  den zweiten Aufzählungspunkt des dritten Absatzes vom Protokoll vom 10. April 2024
[21] Absatz 6, vierter Satz der Mitteilung des T0438/22 vom  6. Dezember 2023
[22]VusionGroup v Hanshow” (APL_ 8/2024, ORD_17447/2024); Siehe Grund 4.4.4 der Verweisung
[23] Die späteren Referenzen zu der Verweisung in diesem Artikel sind eigentlich Referenzen zur Zwischenentscheidung, d.h. den Gründe für die Verweisung, die in der Zwischenentscheidung angegeben werden.
[24] Vorwort von Carl Josefson, Präsident der Beschwerdekammern, Seite 2, Absatz 6  Jahresbericht der Beschwerdekammern 2023. Hinweis Absatz 5: https://link.epo.org/web/case-law-appeals/annual-reports/de-Annual-report-of-the-BoA-2023.pdf
[25] Seite 35, Absatz 4 Jahresbericht der  Beschwerdekammern 2023.

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Herr Greg Corcoran ist Britischer Patentanwalt sowie European Patent Attorney mit Physik als technischem Hintergrund.