Teil eines Designs als nicht eingetragenes EU-Geschmacksmuster

Ferrari v. Mansory Design (EuGH-Urteil IN C-123/20)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (“EuGH”) entschied am 28. Oktober 2021, dass Entwerfer nicht verpflichtet sind, jedes Teil eines Erzeugnisses, für das Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragt wird, gesondert zu veröffentlichen, stellte aber auch fest, dass die Merkmale des betreffenden Teils bzw. der betreffenden Teile in der Veröffentlichung deutlich sichtbar und erkennbar sein müssen. Eine englischsprachige Fassung der Entscheidung findet sich hier.

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Einleitung

Ferrari SpA (“Ferrari”) verklagte die Mansory Design & Holding GmbH (“Mansory Design”) und ihren Geschäftsführer wegen Nachahmung mehrerer nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Inhaberin Ferrari ist. Mansory Design fertigt und vertreibt Zubehör für den Ferrari 488 GTB, um ihn dem Ferrari FXX K ähnlich zu machen.

Im Rahmen des Verletzungsverfahrens ersuchte der Bundesgerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV).

Erstens legte der Bundesgerichtshof die Frage vor, ob die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes des Gesamterzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 2 GGV auch für die Zugänglichmachung von Designs von Teilen des Gesamterzeugnisses gilt und ob die Teile auf diese Weise einzeln durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden.

Zweitens: Welches rechtliche Kriterium ist bei der Beurteilung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 GGV bei der Bestimmung des Gesamteindrucks eines in ein komplexes Erzeugnis eingebauten Bauelements anzuwenden?

Schlussanträge des Generalanwalts …

… zur ersten Frage

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf) kann ein Teil des Erzeugnisses nur dann als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, wenn er gesondert und konkret der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Veröffentlichung des gesamten Erzeugnisses reiche nicht aus. Diese Auslegung von Art. 11 Abs. 2 GGV gewährleiste Rechtssicherheit, so dass Dritte den Schutzumfang bestimmen könnten.

Der Generalanwalt widersprach dem Berufungsgericht und vertrat den Standpunkt, dass es nicht erforderlich sei, einen Teil eines Erzeugnisses gesondert zu veröffentlichen, um Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Der Generalanwalt stellte zunächst fest, dass die GGV keine spezielle Bestimmung über die Veröffentlichung eines Teils eines Erzeugnisses enthält und die Definition der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß Art. 11 Abs. 2 GGV ausnahmslos auf jedes Geschmacksmuster angewandt wird.

Außerdem sollte das Geschmacksmuster in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, dass es “den Fachkreisen vernünftigerweise bekannt werden konnte”, und die Erscheinungsform dieses Teils des Erzeugnisses muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar und sichtbar sein. Daher muss die Form, in der das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, von hoher Qualität sein, um das Geschmacksmuster in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon mit dem rechtsverletzenden Erzeugnis vergleichen zu können.

Darüber hinaus wies der Generalanwalt darauf hin, dass der EU-Gesetzgeber mit den Erwägungsgründen 16 und 25 der Ratsverordnung beabsichtigt, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einer kurzen Lebensdauer auf dem Markt ohne Eintragungsformalitäten zu schützen, sobald das Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Wären weitere Formalitäten erforderlich, z. B. die getrennte öffentliche Zugänglichmachung jedes Teils des Geschmacksmusters, würde dies dem grundlegenden Zweck des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuwiderlaufen, d. h. der einfachen und raschen Erlangung des Geschmacksmusterschutzes.

Das Argument, dass die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde, wenn die Veröffentlichung des gesamten Fahrzeugs für den Schutz von Teilen des Erzeugnisses als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ausreiche, überzeugte den Generalanwalt nicht. In der Tat liegt es in der Natur des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dass es im Vergleich zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein geringeres Maß an Rechtssicherheit bietet. Außerdem biete das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur Schutz gegen Nachahmung. Zudem sei die Schutzdauer auf drei Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung begrenzt.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Generalanwalt dem EuGH, die erste Frage des BGH dahingehend zu beantworten, dass Art. 11 Abs. 2 GGV so auszulegen ist, dass die Veröffentlichung des gesamten Erzeugnisses die Veröffentlichung eines Teils dieses Erzeugnisses einschließt, wenn dieser Teil des Erzeugnisses bei seiner öffentlichen Zugänglichmachung eindeutig identifizierbar ist.

... zur zweiten Frage

Eines der materiellen Erfordernisse des Geschmacksmusterschutzes ist die Eigenart eines Musters. Nach Art. 6 GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, “wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist”. Es wird also der Gesamteindruck eines Designs mit dem eines früheren Designs oder Erzeugnisses verglichen. Entscheidend ist, ob die Geschmacksmuster in ihren allgemeinen Merkmalen ähnlich sind, nicht in den Einzelheiten.

In diesem Zusammenhang erlaubt Art. 3 Buchst. a GGV den Entwerfern, Teile eines Erzeugnisses als Geschmacksmuster zu schützen. Doch sind der Möglichkeit der Designer, die Erscheinungsform ihres Erzeugnisses in verschiedene Teile aufzuteilen, die alle als getrennte Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, um einen maximalen Schutz für ihre Muster zu erlangen, Grenzen gesetzt.

Im Ausgangsverfahren stellte das Berufungsgericht fest, dass auf der Grundlage des zugrundeliegenden Sachverhalts kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorliege, da es dem betreffenden Teil an einer gewissen “Eigenständigkeit” und “Geschlossenheit der Form” fehle und Ferrari den Teil willkürlich definiert habe.

Demgegenüber verwies der Generalanwalt auf Art. 3 Buchst. a GGV, wonach der Geschmacksmusterschutz auf der “Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt”, beruht.

Der Generalanwalt stimmte mit dem Berufungsgericht darin überein, dass das Aussehen des Teils selbst einen Gesamteindruck vermitteln muss, der vom Gesamteindruck des gesamten Produkts unabhängig ist. In diesem Zusammenhang empfahl der Generalanwalt dem EuGH, die zweite Frage auf der Grundlage der engen Auslegung von Art. 3 Buchst. a GGV zu beantworten, wonach der sichtbare Teil eines Erzeugnisses als Teil eines Erzeugnisses zu betrachten ist, dessen Erscheinungsbild durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden kann, das durch bestimmte Linien, Konturen, Farben, die Form oder Textur definiert ist, und dass der vom Berufungsgericht angesetzte Maßstab mit den zusätzlichen Kriterien der Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form nicht angewendet werden sollte.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die formale Voraussetzung für die Erlangung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters darin besteht, es der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 Abs. 2 GGV zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang stimmte der EuGH mit dem Generalanwalt darin überein, dass, wenn ein Teil eines Erzeugnisses gleichzeitig mit dem gesamten Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die Erscheinungsform des Teils des Erzeugnisses deutlich sichtbar sein muss. Andernfalls können sich die Fachkreise nicht klar und präzise über einen Teil eines Erzeugnisses informieren, der als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt ist.

Der EuGH schloss sich den Erwägungen des Generalanwalts an, wonach die Verpflichtung, jeden Teil eines Erzeugnisses gesondert zu veröffentlichen, dem doppelten Ziel der Einfachheit und Schnelligkeit zuwiderlaufen würde, das für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erforderlich ist, zumal diese nur gegen unmittelbare Nachahmungen geschützt sind und die Schutzdauer auf drei Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung begrenzt ist.

Nach Auffassung des EuGH ist Art. 11 Abs. 2 GGV daher so auszulegen, dass die Entwerfer nicht verpflichtet sind, jedes Teil eines Erzeugnisses gesondert zu veröffentlichen, um für diese Teile Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Die Merkmale des Teils müssen jedoch in der Veröffentlichung deutlich sichtbar und identifizierbar sein. Die Eigenart eines Musters wird nämlich mit einem oder mehreren bestimmten, individualisierten, definierten und identifizierten Mustern verglichen, die zuvor veröffentlicht wurden.

Der Gesamteindruck eines Geschmacksmusters muss anhand der Gesamterscheinung eines jeden Geschmacksmusters beurteilt werden. Der Gesamteindruck der Geschmacksmuster muss einzeln miteinander verglichen werden und nicht durch eine Kombination von Merkmalen, die einer Reihe von älteren Geschmacksmustern entnommen wurden. Wie der Generalanwalt ausführte, wird die Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV nicht durch das Verhältnis zwischen dem Geschmacksmuster des Gesamterzeugnisses und den Geschmacksmustern der einzelnen Teile des Erzeugnisses bestimmt, sondern durch das Verhältnis zwischen diesen Geschmacksmustern und anderen älteren Geschmacksmustern.

Bei der Beurteilung der Eigenart anhand des Gesamteindrucks, den die Erscheinungsform des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, kommt es auf den Begriff des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV an, wobei insbesondere die Merkmale der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Textur und/oder der Werkstoffe zu berücksichtigen sind.

Laut EuGH muss der Teil eines Erzeugnisses oder ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses für die Zwecke der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen als Gemeinschaftsgeschmacksmuster sichtbar und durch Merkmale seiner besonderen Erscheinungsform bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses selbst geeignet ist, einen Gesamteindruck zu erwecken, und im Gesamterzeugnis in gewissem Umfang sichtbar sein sollte, “ohne dass sie im Gesamterzeugnis völlig verloren geht”.

Diesbezüglich hat der EuGH festgestellt, dass Art. 11 Abs. 2 GGV so auszulegen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen eines Gesamterzeugnisses auch zur Veröffentlichung eines Teils dieses Erzeugnisses gemäß Art. 3 Buchst. a GGV oder zur Veröffentlichung eines Bestandteils eines komplexen Erzeugnisses gemäß Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV führt, wenn das Erscheinungsbild eines Teils eines Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesamterzeugnisses eindeutig erkennbar ist.

Um zu prüfen, ob das Erscheinungsbild eines Teils das Erfordernis der Eigenart nach Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es laut EuGH erforderlich, dass der Teil des Erzeugnisses einen sichtbaren Abschnitt des Erzeugnisses oder des Erzeugniskomplexes bildet, der durch besondere Linien, Konturen, Farben, Formen oder Texturen klar definiert ist.

Schlussfolgerung

In Anbetracht der Entscheidung des EuGH sollte ein Entwerfer, der den Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen neuen und individuellen Teil eines Erzeugnisses erhalten möchte, bei der Veröffentlichung des gesamten Erzeugnisses sicherstellen, dass die Abbildung des Erzeugnisses die Teile des Erzeugnisses, für die der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erlangt werden soll, deutlich erkennen lässt. Das bedeutet, dass das Erscheinungsbild des betreffenden Teils und seine Merkmale auf der Abbildung des Gesamterzeugnisses klar erkennbar und sichtbar sein müssen und der betreffende Teil “nicht völlig im Gesamterzeugnis untergehen darf”.

[ Ko-Autorin: Frau Milla LehtorantaLawyer, European Trademark and Design Attorney ]

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Herr Markku Szymczak ist Finnischer Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie European Design Attorney.