Einstieg ins Markenrecht | Teil 9

Teil 9: Internationale Registrierung

Mit einer internationalen Registrierung kann ein Markenschutz in 114 Ländern der Erde erlangt werden. Voraussetzung ist eine Basismarke, beispielsweise eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke. Gesetzliche Grundlage einer internationalen Registrierung sind das Madrider Markenabkommen (MMA) von 1891 und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) von 1989.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Ablauf einer internationalen Registrierung

Die Anmeldeunterlagen für eine internationale Registrierung können beim DPMA eingereicht werden, die diese an die WIPO weiterleitet. Die WIPO übermittelt die Anmeldeunterlagen an die jeweiligen bestimmten nationalen Patentämter, wodurch ein Bündel an nationalen Markenanmeldungen entsteht.[1]

2. Madrider Markenabkommen

Dem Madrider Markenabkommen (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, MMA)[2] gehören 55 Staaten an. Alle Mitgliedsstaaten des MMA sind auch Mitglieder des PMMA. Die Mitgliedsstaaten des MMA sind daher Vollmitglieder.

Wichtige Mitgliedsstaaten des MMA sind: Österreich, Belgien, China, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Russland (Russische Föderation), Spanien, Schweiz, Ukraine, Vietnam.[3] 

3. Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (Protokoll zum Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung von Marken, PMMA)[4] steht rechtlich selbstständig neben dem MMA. Dem PMMA gehören insgesamt 114 Staaten an. 

Wichtige Mitgliedsstaaten des PMMA sind: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Canada, China, Dänemark, EU, Frankreich, Deutschland, Indien, Israel, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland (Russische Föderation), Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Ukraine, Großbritannien, USA, Vietnam.[5] 

4. Unionsmarke oder deutsche Marke als Basismarke?

Eine internationale Registrierung mit einer deutschen Marke als Basismarke ist in aller Regel kostengünstiger als mit einer Unionsmarke als Basismarke, da Deutschland Vollmitglied ist und die EU nur Mitgliedsstaat des Protokolls. Außerdem ist zu beachten, dass eine internationale Registrierung fünf Jahre von der Basismarke abhängig ist. Wird in dieser Zeitspanne die Basismarke erfolgreich bekämpft, fällt auch die abhängige internationale Registrierung. Da eine deutsche Marke nur mit für Deutschland relevanten Markenrechten angegriffen werden kann, empfiehlt sich eine deutsche Marke als Basismarke. Andererseits hat man mit einer Unionsmarke als Basismarke bereits Markenschutz für die EU und spart sich eine eventuelle Erstreckung auf die EU über die internationale Registrierung.      

5. Fristen und Gebühren

Der Anmelder muss eine Grundgebühr und eine Gebühr, die von der Anzahl der gewünschten Nizza-Klassen abhängt, entrichten. Zusätzlich sind nationale Gebühren für die Länder fällig, in denen die Basismarke erstreckt werden soll. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Anmeldetag zu bezahlen.[6] Die Höhe der aktuellen Gebühren können der „Schedule of Fees as in force on February 1, 2023“ der WIPO[7] entnommen werden.


[1] WIPO, https://www.wipo.int/madrid/en/how_to/file/basics.html, abgerufen am 27.3.2023.

[2] WIPO, https://www.wipo.int/wipolex/en/text/283529, abgerufen am 27.3.2023.

[3] WIPO, https://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/docs/pdf/madrid_marks.pdf, abgerufen am 27.3.2023.

[4] WIPO, https://www.wipo.int/wipolex/en/text/283483, abgerufen am 27.3.2023.

[5] WIPO, https://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/docs/pdf/madrid_marks.pdf, abgerufen am 27.3.2023.

[6] WIPO, https://www.wipo.int/madrid/en/how_to/file/fees.html, angerufen am 27.3.2023.

[7] WIPO, https://www.wipo.int/wipolex/en/text/586445, abgerufen am 27.3.2023.

Über Thomas Heinz Meitinger 33 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.