Teil 5: Eintragungshindernisse
Eine Eintragung in ein Markenregister ist ausgeschlossen, sofern die sogenannten absoluten Eintragungshindernisse dem entgegenstehen. Die beiden bedeutsamsten Eintragungshindernisse sind fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis. Außerdem zählen Täuschungsgefahr, das Verletzen der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, das Verwenden von Staatswappen, Staatsflaggen und amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und Bösgläubigkeit zu den absoluten Eintragungshindernissen.[1] Hat ein Zeichen im Verkehr dank großer Bekanntheit „Verkehrsdurchsetzung“ erlangt, kann dieses Zeichen trotz mangelnder Unterscheidungskraft oder bestehenden Freihaltebedürfnisses in das Markenregister aufgenommen werden.
Alle Artikel zur Artikelserie “Einstieg ins Markenrecht”:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung
1. Mangelnde Unterscheidungskraft
Von einer mangelnden Unterscheidungskraft eines Zeichens ist auszugehen, falls die beteiligten Verkehrskreise die Marke nicht als Herkunftsbezeichnung erkennen.[2] Das Zeichen wird daher nicht als Angabe des Herstellers oder Anbieters verstanden. Beispielsweise mangelt es Begriffen wie „Super günstig“ oder „Einfach toll“ an Unterscheidungskraft, da diese von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Anpreisungen der betreffenden Ware oder Dienstleistung aufgefasst werden.
2. Freihaltebedürfnis
Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung beschreiben, können nicht als Marke beansprucht werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jeder Anbieter seine Waren und Dienstleistungen beschreiben kann, ohne deswegen ein Markenrecht zu verletzen. Insbesondere Zeichen zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen werden nicht in das Markenregister aufgenommen.[3]
3. Täuschungsgefahr
Täuschungsgefahr kann über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen bestehen.[4] Beispielsweise kann ein Zeichen eine bundesweite oder EU-weite Präsenz suggerieren, die in Wirklichkeit nicht besteht. Ein derartiges Zeichen stellt eine Täuschungsgefahr dar und wird als Markenanmeldung vom Patentamt zurückgewiesen.
4. Öffentliche Ordnung und gute Sitten
Ist ein Zeichen mit einem einzelnen Gesetz nicht vereinbar, kann daraus kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung abgeleitet werden. Vielmehr muss das Zeichen in eindeutiger Weise im Widerspruch zu grundlegenden Aspekten des deutschen Rechts stehen. Ein Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung, wenn es in erheblichem Ausmaß dem sittlichen, politischen oder religiösen Empfinden einer Mehrheit zuwiderläuft. Die Ansicht einer Minderheit ist nicht entscheidend.[5]
5. Staatswappen, Staatsflaggen und amtliche Prüf- und Gewährzeichen
Ein Zeichen, das Staatswappen, Staatsflaggen oder sonstige staatliche Hoheitszeichen eines inländischen Ortes, einer Gemeinde oder eines Kommunalverbandes enthält, ist von der Eintragung als deutsche Marke ausgeschlossen.[6]
6. Bösgläubigkeit
Ein Zeichen, das ausschließlich dazu dienen soll, die Benutzung einer älteren Marke eines Dritten zu behindern, wird nicht in das Markenregister des deutschen Patentamts aufgenommen.[7] Bösgläubigkeit ist auszuschließen, falls der Markeninhaber seine Marke benutzt.
7. Eintragung durch Verkehrsdurchsetzung
Ist ein Zeichen nicht unterscheidungskräftig oder ist das Zeichen für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen beschreibend, kann es trotzdem als Marke eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Verkehrsdurchsetzung der Marke.
Die Verkehrsdurchsetzung ist von der Verkehrsgeltung[8] zu unterscheiden. Eine Verkehrsgeltung führt zu einem Markenrecht durch reine Benutzung der Marke, weshalb auch von einer Benutzungsmarke gesprochen wird. Hierzu genügt es bereits, wenn die Benutzungsmarke regional in den entsprechenden Verkehrskreisen eine Bekanntheit unter 50%, beispielsweise 20-25%, erlangt hat.[9] Die Benutzungsmarke muss im Gegensatz zu einer Marke mit Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich eintragungsfähig sein, also Unterscheidungskraft aufweisen und darf das Freihaltebedürfnis nicht verletzen. Der Schutz für die Benutzungsmarke gilt auch nur innerhalb der Region, in der Verkehrsgeltung erlangt wurde. Eine Verkehrsdurchsetzung erfordert hingegen bundesweit eine Bekanntheit von über 50%.[10]
[1] § 8 Markengesetz bzw. Artikel 7 Unionsmarkenverordnung.
[2] § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Unionsmarkenverordnung.
[3] § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Unionsmarkenverordnung.
[4] § 8 Absatz 2 Nr. 4 Markengesetz bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g Unionsmarkenverordnung.
[5] § 8 Absatz 2 Nr. 5 Markenverordnung bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Unionsmarkenverordnung; BGH, 18.9.1963, Ib ZB 21/62, GRUR, 1964, 136 – Schweizer Käse.
[6] § 8 Absatz 2 Nr. 6 Markengesetz.
[7] § 8 Absatz 2 Nr. 14 Markengesetz.
[8] § 4 Nr. 2 Markengesetz.
[9]. BGH, Urteil vom 29.7.2021, I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 – Goldhase III.
[10] BGH, Urteil vom 29.7.2021, I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 – Goldhase III; BGH, Beschluss vom 23.10.2014, I ZB 61/13, GRUR 2015, 581 – Langenscheidt-Gelb; BGH, Beschluss vom 9.7.2015 – I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 – Nivea-Blau.