Kurt
*** KT-HERO ***
Angenommen, das wissenschaftliche Paper D1 offenbart, dass Schrauben geeignete Alternativen für Nägel sind, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen. Weiterhin zeigt das Paper einige Beispiele für Schrauben, die etwa 20 mm lang sind.
Generell sind Nägel für Dachbalken bekannt, die typischerweise 20 cm lang sind.
Der Patentanspruch lautet "Schrauben, geeignet für Dachbalken".
Wieso nimmt also lt. EPA (Rechtsprechung BK, Rechtsprechung BK, Prüfungsrichtlinien) die generische Offenbarung der D1 diesen Patentanspruch nicht vorweg?
Und hier steht doch eigentlich das Gegenteil ("generisch nimmt spezifisch vorweg") in den Prüfungsrichtlinien:
Mir scheint, jedenfalls der deutsche Sprachgebrauch des EPA ist hier nicht klar genug. In der englischsprachigen Entscheidung T 0452/05 – Coffee Pads des EPA heißt es beispielsweise durchaus klarer:
D. h., ein Gattungsbegriff (dort "wasserdurchlässige Membran") nimmt nicht einen spezifischen Begriff (dort "Filterpapier") vorweg.
Was ist aber mit einer allgemeinen Lehre, z.B. "Gewebefilter sind eine geeignete Alternative für Filterpapier". Nimmt diese allgemeine Lehre nicht eine spezifische Anwendung dieser Lehre vorweg, wie "Gewebefilter zum Filtern von Kaffee"?
Generell sind Nägel für Dachbalken bekannt, die typischerweise 20 cm lang sind.
Der Patentanspruch lautet "Schrauben, geeignet für Dachbalken".
Wieso nimmt also lt. EPA (Rechtsprechung BK, Rechtsprechung BK, Prüfungsrichtlinien) die generische Offenbarung der D1 diesen Patentanspruch nicht vorweg?
Und hier steht doch eigentlich das Gegenteil ("generisch nimmt spezifisch vorweg") in den Prüfungsrichtlinien:
Möglicherweise ist in dem einschlägigen Stand der Technik ein anderer Parameter oder gar kein Parameter erwähnt [= generische Offenbarung]. Sind die bekannten [generischen] und die beanspruchten [spezifischen] Erzeugnisse sonst völlig identisch [...], dann ist [...] ein Einwand wegen mangelnder Neuheit geltend zu machen.
Mir scheint, jedenfalls der deutsche Sprachgebrauch des EPA ist hier nicht klar genug. In der englischsprachigen Entscheidung T 0452/05 – Coffee Pads des EPA heißt es beispielsweise durchaus klarer:
In principle, a specific term is not anticipated by a generic term.
(Grundsätzlich wird ein spezifischer Begriff nicht durch einen Gattungsbegriff vorweggenommen.)
D. h., ein Gattungsbegriff (dort "wasserdurchlässige Membran") nimmt nicht einen spezifischen Begriff (dort "Filterpapier") vorweg.
Was ist aber mit einer allgemeinen Lehre, z.B. "Gewebefilter sind eine geeignete Alternative für Filterpapier". Nimmt diese allgemeine Lehre nicht eine spezifische Anwendung dieser Lehre vorweg, wie "Gewebefilter zum Filtern von Kaffee"?
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