Kurt
*** KT-HERO ***
Ich denke auch, dass das hier alles noch ziemlich relevant ist für die Frage, ob es eine Anregung gab:
[Seitens EPA und Patentinhaberin werden im Rahmen der Überprüfung von Could-Would folgende Einwände gegen das Naheliegen der Schraubenverbindung angeführt:]
Denn ja - wenn ich die D1 erstmal abändern muss, damit ich überhaupt Schrauben verwenden kann, dann brauche ich für diese Veränderung eine Anregung. Alles andere wäre komplett rückschauend.
- "Die Balken [im nSdT D1] müssten zu sehr abgeändert werden, damit sie verschraubt anstatt vernagelt werden könnten
Wenn entweder das Werkstück aus der D1 oder die Schrauben aus D2 nicht in dieser Weise genutzt werden können, dass es direkt "zusammen passt", sondern auf mindestens einer Seite weitere Schritte nötig sind, wäre das ebenfalls rückschauend. Falls die Schrauben im Streitpatent einen bestimmten Effekt haben, der über den Effekt von Nägeln [...] hinaus geht und nicht unmittelbar deutlich war, dann kommt die Sache mit der Auswahl zusätzlich zu tragen.
Hierzu mit dem konkretisierten Gegenstand des Streitpatents:
Meines Erachtens entfällt hierdurch der Einwand des EPA, da Schrauben und nicht Balken beansprucht sind, weshalb eine etwaige Änderung der Balken irrelevant ist.
Streitpatent: zwei Balken sind mit Schrauben verbunden (der Patentgegenstand sei neu)
[konkretisiert besser wie folgt:]- Streitpatent: Schrauben zur Verbindung von Balken (der Patentgegenstand sei neu)
- nSdT D1: zwei Balken sind mit Nägeln verbunden
- Objektive Aufgabe: Bereitstellung einer Alternative zur Verbindung von Balken mit Nägeln
- Druckschrift D2 als Beleg für allgemeines Fachwissen: Schrauben als Alternative für Nägel sind naheliegend
Siehe hierzu T1862/15 "Breitbandlicht-Tandem-OLED-Display":
- Es gibt außer Schrauben und Nägeln noch viele andere Verbindungsmittel, also ist die Auswahl von Schrauben erfinderisch.
Die Kammer ist der Auffassung, dass der Stand der Technik in einem Fall, in dem eine willkürliche Auswahl aus einer Reihe verschiedener Lösungen getroffen wird, keinen Anreiz für den Fachmann enthalten mus, die beanspruchte Lösung zu wählen. Stattdessen müssen alle möglichen Lösungen als gleichermaßen geeignete und naheliegende Kandidaten für die Lösung des oben definierten objektiven technischen Problems angesehen werden; daher sind sie alle als dem Fachmann nahegelegt zu betrachten. Folglich kann eine solche Auswahl nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern I.D.9.19.8:
Eine rein willkürliche Auswahl aus einer Fülle möglicher Lösungen kann nicht erfinderisch sein (T 939/92, ABl. 1996, 309; T 739/08; T 1175/14). In T 400/98 wurde ausgeführt, dass die Anwendung einer von mehreren möglichen Lösungen, die dem Fachmann zur Verfügung standen, keine besonderen Fähigkeiten erfordert und deshalb auch keine erfinderische Tätigkeit aufweist (T 107/02).
Vorliegend ist der Hinweis in D2: "Nägel und Schrauben sind für den Fachmann äquivalent, wobei Schrauben besser halten".Also mal auf die Frage des Hinweises oder der Anregung zurück: der Hinweis kann hier irgendwo im Stand der Technik liegen, z.B. in der D1 (die auch geänderte Balken und/oder eine Änderung der Verbindungsart nahelegt), in der D2 (die vorschlägt, Schrauben für solche Arten von Balken zu nutzen), oder im Fachwissen (gefährlich, muss gut belegbar sein). Aber es muss einen geben.