Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

angenommen ein Arbeitnehmer hat jede Menge Erfindungen gemacht und Recht auf Erfindervergütung.

Ist es mögliche diese Rechte zu verkaufen, so dass der Käufer dann auch den Auskunftsanspruch etc. hat ?

Was wären hierbei die Rechtsgrundlagen ?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Im Prinzip kann man diese Rechte wohl schon verkaufen, zumindest sollte das bei finanziellen Forderungen gehen. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass z.B. eine Veräußerung des Auskunftsanspruchs gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt. Immerhin geht es dabei um interne Informationen, bei denen das Unternehmen auch ein Interesse hat, dass sie nicht öffentlich werden oder zur Konkurrenz gelangen.
Das ist aber eher keine patentrechtliche Frage, da wäre ein Rechtsanwalt gefragt.
 

Industrie_EPA

BRONZE - Mitglied
Eine faszinierende Frage, patatt!

Zumindest Erfindervergütungsansprüche können an Dritte abgetreten werden, vgl. Schiedsstelle Arb. Erf. 21/15, https://www.dpma.de/docs/dpma/schiedsstelle/2017/arb_erf_21_15_ev_22052017.pdf

Mir kribbelt es gerade ein bisschen in den Fingern ein Legal Tech Unternehmen zu gründen, das mit einer Inkassolizenz Vergütungsansprüche aufkauft und einklagt - die Schiedsstelle ist dafür dann leider nicht mehr zuständig.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich fürchte, die Entscheidung der Schiedsstelle gibt dafür nichts her.

Der "zweite" Arbeitnehmer hat da zwar seine Rechte an der Erfindung an den ersten abgetreten (Erklärung vom 28.4.2014). Der Vergütungsanspruch nach § 16 läuft aber ins Leere, weil dieser nicht die Rückübertragung seiner Hälfte des Schutzrechts vom Arbeitgeber verlangt hat und daher diesbezügliche Rechte gar nicht besitzt. Die Übertragung beschränkt sich daher auf die Vergütungsansprüche aus § 9. Aber hierzu erklärt sich die Schiedsstelle für unzuständig und äußert sich zur Vergütung nicht. Die Schiedsstelle brauchte sich daher zur Zulässigkeit der ganzen Abtretung nicht zu äußern.

Ich vermute eher, dass Ansprüche auf Erfindervergütung erst der Abtretung zugänglich sind, wenn sie nach Höhe und Fälligkeit feststehen. Dass sich der Arbeitgeber mit einem Betriebsfremden über deren Höhe auseinandersetzen muss, halte ich zumindest für nicht wünschenswert.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich vermute eher, dass Ansprüche auf Erfindervergütung erst der Abtretung zugänglich sind, wenn sie nach Höhe und Fälligkeit feststehen. Dass sich der Arbeitgeber mit einem Betriebsfremden über deren Höhe auseinandersetzen muss, halte ich zumindest für nicht wünschenswert.

Schon mal an Vererbung gedacht? Und wenn die Ansprüche vererbbar sind, warum sollten sie dann nicht übertragbar sein?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Sind sie es denn? Ich hatte bisher noch nicht den Fall, wo sich ein Erbe über die technischen und betrieblichen Einzelheiten bzgl. einer Erfindervergütung mit dem Arbeitgeber des Erblassers auseinandersetzt.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ergänzung:

Im ArbnErfG ist (im Unterschied zu § 6 PatG) nirgends vom Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vergütungsanspruchs die Rede. Im Sinne von § 6 PatG ist nur der Arbeitgeber der Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers, wenn er die Erfindung in Anspruch nimmt.

Der Vergütungsanspruch ist wohl ein "rechtlicher Vorgang eigener Art". In der BGH-Entscheidung X ZR 12/80 "Drehschiebeschalter" (von 1980) (in der es um die Verjährung dieses Anspruchs geht) heißt es dazu:
Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geschuldete Vergütung ist demgegenüber keine Gegenleistung für die Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte oder Leistung von Diensten im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 BGB (vgl. die Urteile des Senats in GRUR 1979, 800 , 802 f. - Mehrzweckfrachter; GRUR 1977, 784 , 786 Blitzlichtgeräte). Auch eine Gleichstellung mit den in § 196 BGB geregelten Fällen scheidet aus. Von einer Leistung und einer Gegenleistung der in § 196 BGB vorausgesetzten Art kann bei Erfindungen von Arbeitnehmern und deren Vergütung nicht gesprochen werden. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen stellt vielmehr darauf ab, daß durch Diensterfindungen im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG dem Arbeitgeber Verwertungsmöglichkeiten erwachsen können, die nicht durch den Arbeitslohn abgegolten sind und an deren Ergebnissen der Erfinder durch Vergütung nach §§ 9 und 10 ArbEG angemessen zu beteiligen ist. Diese Rechtsbeziehungen sind zwar mit den aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten verknüpft, werden aber wesentlich durch die aus dem Arbeitsverhältnis nicht geschuldete Verschaffung einer Monopolstellung und deren wirtschaftliche Folgen geprägt, so daß die Interessenlage eines Erfinders, der neue technische Ideen an einen anderen zum Zweck der gewerblichen Verwertung und zum Erwerb von Rechten überläßt, als damit vergleichbar in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH in GRUR 1979, 800 , 801 Mehrzweckfrachter). Eine solche Verschaffung stellt einen rechtlichen Vorgang eigener Art dar, der nicht zu den Geschäften im Sinne von § 196 BGB gerechnet und deshalb auch rechtlich nicht wie solche Geschäfte behandelt werden kann (Vgl. BGH "Mehrzweckfrachter", a. a. O., S. 803, vgl. auch BGH in GRUR 1978, 244 , 246 Ratgeber für Tierheilkunde).​
Im Ergebnis gilt dann die 30jährige Verjährungsfrist. Zwingende Folgerungen für die Möglichkeiten einer Rechtsnachfolge lese ich da allerdings nicht heraus.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Im ArbnErfG ist (im Unterschied zu § 6 PatG) nirgends vom Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vergütungsanspruchs die Rede.

Wozu auch, wo es doch das allgemeine Zivilrecht, z.B. in Form des BGB, gibt? Siehe nur § 1922 BGB.

Und der Tod ist auch nur ein Fall des § 26 ArbEG mit der Besonderheit, dass im Falle einer natürlichen Person als Arbeitgeber die Erben den Arbeitsvertrag erst noch kündigen müssen. Und tatsächlich kann die Erben eine Meldepflicht nach § 5 ArbEG treffen. Die Anbietungspflicht nach § 19 ArbEG gilt wiederum nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Dass der Vergütungsanspruch (im Unterschied etwa zum höchstpersönlichen Recht auf Auslandsfreigabe nach § 14 ABS. 2 ArbEG) frei übertragbar ist, daran gibt es überhaupt keinen vernünftigen Zweifel.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wozu auch, wo es doch das allgemeine Zivilrecht, z.B. in Form des BGB, gibt? Siehe nur § 1922 BGB.
...
Dass der Vergütungsanspruch (im Unterschied etwa zum höchstpersönlichen Recht auf Auslandsfreigabe nach § 14 ABS. 2 ArbEG) frei übertragbar ist, daran gibt es überhaupt keinen vernünftigen Zweifel.
§ 1922 BGB führt da wohl nicht weiter. Denn es geht ja gerade um die Frage, ob der Vergütungsanspruch zu einem Zeitpunkt, zu dem seine Höhe noch nicht feststeht, bereits Teil des (verfügbaren bzw. vererbbaren) Vermögens ist, oder eben nur ein höchstpersönliches Recht, sich mit dem Arbeitgeber über Einzelheiten (Nutzung oder Geheimhaltung der Erfindung durch den Arbeitgeber, Wert der Erfindung, Beiträge von Miterfindern usw.) auseinanderzusetzen, das ggf. mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Da habe ich Belastbares bisher weder dafür noch dagegen gesehen.

Außerdem verstehe ich aber nicht, warum ausgerechnet § 14 ABS. 2 ArbEG (Rückübertragung des Rechts auf ausländische Patente an den Arbeitnehmer) ein solches höchstpersönliches Recht sein soll, weil diese Bestimmung doch viel eher unter § 6 PatG fällt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
§ 1922 BGB führt da wohl nicht weiter.
...
Außerdem verstehe ich aber nicht, warum ausgerechnet § 14 ABS. 2 ArbEG (Rückübertragung des Rechts auf ausländische Patente an den Arbeitnehmer) ein solches höchstpersönliches Recht sein soll, weil diese Bestimmung doch viel eher unter § 6 PatG fällt.

Inwieweit kennst Du Dich denn mit dem Erbrecht aus, dass Du die Gesamtrechtsnachfolge einfach so beiseite wischen kannst?

Vom Grundsatz des § 6 PaG wird im ArbEG gerade dadurch abgewichen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht auf das Patent durch Inanspruchnahme abnehmen kann, ohne dass es dafür auf den Willen des Arbeitnehmers ankäme.

Die entsprechende Fachliteratur mindestens zum Arbeitnehmererfinderrecht hast Du jedenfalls nicht konsultiert, sonst würdest Du so nicht argumentieren. Ich sehe es aber nicht als meine Aufgabe an, Dir deren Studium abzunehmen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Inwieweit kennst Du Dich denn mit dem Erbrecht aus, dass Du die Gesamtrechtsnachfolge einfach so beiseite wischen kannst?
Seitdem ich die Rente meiner verstorbenen Eltern nicht erben und weiterbeziehen konnte. Höchstpersönlichen Rechte vererben sich halt nicht, sie gehören nicht zum "Vermögen" iSd § 1922 BGB. Und gesucht wird hier eine Rechtsgrundlage, wie dabei die (in ihrer Höhe noch nicht feststehende) Erfindervergütung einzuordnen ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Höchstpersönlichen Rechte vererben sich halt nicht, sie gehören nicht zum "Vermögen" iSd § 1922 BGB. Und gesucht wird hier eine Rechtsgrundlage, wie dabei die (in ihrer Höhe noch nicht feststehende) Erfindervergütung einzuordnen ist.

Höchstpersönliche Rechte sind die Ausnahme. Wenn überhaupt, so müssten daher Argumente vorgebracht werden, warum der Vergütungsanspruch denn höchstpersönlich sein soll. Es ist in der Fachwelt aber völlig unumstritten, dass der Vergütungsanspruch völlig frei übertragbar ist.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Es mag ja durchaus so sein, dass das in der Fachwelt völlig unumstritten ist. Trotzdem bleibt die Ausgangsfrage:
Was wären hierbei die Rechtsgrundlagen ?
Immerhin geht es darum, dass ein Dritter durch bloße Willkür des Verkäufers der Rechte in den Betrieb eingreift, wenn er die Höhe der Vergütung aushandelt. Es wäre ja gar nicht so fernliegend, dass der Käufer ein Konkurrent des Arbeitgebers ist.

Da scheint es mir eher wahrscheinlich, dass es dem Arbeitnehmer auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht bereits verboten ist, die noch nicht fertig ausgehandelte Erfindervergütung überhaupt jemandem zum Kauf anzubieten (Vertrag zu Lasten eines Dritten, des Arbeitgebers). Die Zusatzfrage "Erbfall" löst sich dann dahingehend, dass auch der Erbe nur rechtswidrig von der Erfindung etwas erfahren haben kann.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Zu der Ausgangsfrage habe ich mich bislang nicht hinsichtlich der durch die Rechtsprechung geschaffenen, auf den Vergütungsanspruch bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geäußert, da ich nicht in die Diskussion dazu einsteigen wollte und will, weil deren Abtretung tatsächlich noch teilweise streitig ist. Aber auch hier wurden in der Rechtsprechung schon Hilfskonstrukte wie etwa ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeführt.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hans35, bist du jetzt der Meinung, dass dein "da erscheint es mir eher unwahrscheinlich..." als Rechtsgrundlage, die nunmal zum Abrücken vom Grundsatz einer Gesamtrechtsnachfolge notwendig ist, ausreicht, oder ist das nicht eher nur eine "interessante Meinung" von dir ;-) ?


Ein Beispiel für eine andere interessante Meinung von dir ist auch das:
"Die Zusatzfrage "Erbfall" löst sich dann dahingehend, dass auch der Erbe nur rechtswidrig von der Erfindung etwas erfahren haben kann."
Dir ist schon klar, dass der Kuhhandel des Patents darin besteht, dass die Erfindung, dafür dass auf sie ein zeitlich begrenztes Monopolrecht erteilt wird, veröffentlich werden muss? Üblicherweise durch Offenlegungsschrift und Patentschrift ;-). Wieso soll der Erbe "nur rechtswidrig von der Erfindung etwas erfahren haben können"?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wieso soll der Erbe "nur rechtswidrig von der Erfindung etwas erfahren haben können"?
Weil der Erblasser vor der Offenlegung nichts darüber erzählen darf. Und weil in der Offenlegungsschrift nur der Name des Erfinders genannt wird, woraus nicht viel über den Vergütungsanspruch geschlossen werden kann, ohne dass der Arbeitgeber ausgeforscht wird. Auf die Frage, ob der Entschädigungsanspruch zum "Vermögen" gehört, kommt es dann gar nicht mehr an.

Insgesamt denke ich, dass der Beitrag von PatEnte
..., dass z.B. eine Veräußerung des Auskunftsanspruchs gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt.
letztlich schon den ausschlaggebenden Gesichtspunkt nennt.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
*lach,
jetzt wird es schon etwas verworren oder? Kann es sein, dass du dich etwas verrennst ;-).
Worüber darf der Erfinder nichts vor der Offenlegung sagen? Davon, dass er eine Erfindung gemacht hat, die der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat? Aus welcher Rechtsgrundlage liest du denn das heraus ;-)? Natürlich kann jeder jedem (und erst recht seinen Erben) erzählen, dass er als Angestellter des Unternehemns XY eine Erfindung gemacht hat! Er darf vor der Offenlegung womöglich nichts über den Inhalt der Erfindung sagen, aber die Tatsache, dass er etwas erfunden hat, ist nicht geheim. Also zumindest ich kenne keine derartige Rechtsgrundlage. Bitte erhelle mich :). Und nach Offenlegung kann er sogar ohne Probleme die Offenlegungsnummer mitteilen und aus der Offenlegungschrift rezitieren ;-). Und wie oft gibt es denn eine Auszahlung einer Erfindervergütung vor Offenlegung der Anmeldeschrift ;-)?

Aber du kennst ja anscheinend sowieso viele Rechtsgrundlagen :). Dann kannst du mir ja auch erklären, wie ein "Weitergeben" eines Auskunfstanspruch gegen eine "Vertraulichkeitsverpflichtung" verstoßen soll. Der Veräußerer gibt doch gar keine Auskünfte ;-). Wenn denn die Vergütungsansprüche vererbbar sind, dann steht auf beiden Seiten im Endeffekt das Grundrecht des Eigentums und das ist für die beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. Und da es ganz einfach ist, das Grundrechts des Unternehmens zu gewährleisten, indem man, wie bereits von anderer Seite gesagt, beispielsweise einen Wirtschaftsprüfer einschaltet, ist das Ergebnis der Abwägung eigentlich völlig klar. Das Unternehmen mit seinem Grundrecht wird den Kürzeren ziehen, weil es sonst einer Enteignung gleichzusetzen wäre. Denkst du ernsthaft da macht ein Gericht zu Gunsten eines im allgemeinen Privatunternehmens mit ;-) ?
 
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