DE Frage zu § 139 (2) PatG

patatt

GOLD - Mitglied
Ist es korrekt, dass ein Gewerbetreibender mittels einer FTO-Rechcherche + Opinion vermeiden kann, dass man ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwirft ?

Angeblich soll jedoch die Rechtsprechung hier bestimmte Vorgaben machen zur Person, welche die FTO Recheche bzw. die Opinion verfasst. Ein Ingenieurbüro für Patentrecherchen oder eine interne Recherche solle beispielsweise nicht genügen. Vielmehr sei ein Patentanwalt zu beauftragen.

Ist jemandem von euch diese Rechtsprechung bekannt, d.h. ein Urteil in dem genauer definiert ist, wie und durch wen eine solche Recherche durchzuführen ist bzw. wo die Sorgfalltsanforderungen/Informationspflichten konkreter definiert sind.
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Eine FTO-Opinion ist per se Rechtsberatung, das ist von anderer Seite einfach nicht qualifiziert. Die Suche/Recherche selbst können andere aber sicher besser als die meisten PAs.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Eine FTO-Opinion ist per se Rechtsberatung, das ist von anderer Seite einfach nicht qualifiziert. Die Suche/Recherche selbst können andere aber sicher besser als die meisten PAs.
Das verwundert, denn ohne möglichst vollständige Recherche nutzt die beste FTO-Opinion nichts. Das würde bedeuten, dass es an den Rechercheur im Prinzip keinerlei Anforderungen gibt, so dass dies im Prinzip jeder machen kann. Nur die Analyse des gefundenen Materials muss dann von einem PAtentanwalt durchgeführt werden.

Wo hat die Rechtsprechung hier Vorgaben gemacht, an denen man sich orientieren kann und was passiert, wenn bspw. Schutzrechte bei einer Recherche übersehen werden, die dann später bei einer Patentverletzung relevant werden ?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
§ 43 Abs. 7 S.1 PatG
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht).

Niemand, kein Rechercheur, kein Patentanwalt und nicht einmal das Patentamt, kann eine Garantie dafür übernehmen, dass bei einer Recherche die entscheidende Schrift auch wirklich aufgefunden wird. Was für Vorgaben könnte dann da die Rechtsprechung machen? Die Qualität des (bloßen) Ergebnisses einer Recherche entzieht sich einer objektiven Bewertung. [Daran verzweifeln sogar die Patentämter, wenn es um die Beurteilung ihrer Mitarbeiter geht.] Wer am besten mit einer Recherche beauftragt wird, ist reine Vertrauenssache.

Soweit aber nahekommende Schriften aufgefunden wurden, kann sicher eine qualifizierte Bewertung verlangt werden. Rechtsprechung dazu kenne ich aber auch nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

B_2020

GOLD - Mitglied
geht es hier um ein bestimmtes Land?

Hier gibt es ja durchaus Unterschiede, bei dem Obiges (FTO oder nicht) tatsächlich eine Rolle spielt (USA Stichwort: willful damages / willful blindness).
 

Fragender

GOLD - Mitglied
§ 43 Abs. 7 S.1 PatG
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht).

Niemand, kein Rechercheur, kein Patentanwalt und nicht einmal das Patentamt, kann eine Garantie dafür übernehmen, dass bei einer Recherche die entscheidende Schrift auch wirklich aufgefunden wird. Was für Vorgaben könnte dann da die Rechtsprechung machen? Die Qualität des (bloßen) Ergebnisses einer Recherche entzieht sich einer objektiven Bewertung. [Daran verzweifeln sogar die Patentämter, wenn es um die Beurteilung ihrer Mitarbeiter geht.] Wer am besten mit einer Recherche beauftragt wird, ist reine Vertrauenssache.
Das Hauptproblem für die Ämter besteht im Auffinden von (teilweise sehr obskuren) NPL(NichtPatentLiteratur)-Veröffentlichungen und erst recht offenkundigen Vorbenutzungen. Patente lassen sich dank Klassifizierung und - bei FTO-Fragen - zeitlicher und geographischer Einschränkung wesentlich besser finden.

Ich vermute, dass im Verletzungsfall ggf. untersucht würde, ob die Recherche richtig durchgeführt wurde. Bei der Frage der Präklusion wird das ja auch berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2020, X ZR 180/18 - Scheibenbremse).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das Hauptproblem für die Ämter besteht im Auffinden von (teilweise sehr obskuren) NPL (NichtPatentLiteratur)-Veröffentlichungen und erst recht offenkundigen Vorbenutzungen.
"Obskure" NPL wird im Prüfungsverfahren wohl regelmäßig nur dann aufgefunden, wenn sie im Zuge von Einspruchsverfahren in die "hausinterne" Datenbank des jeweiligen Amtes aufgenommen wurde. Und die letzte offenkundige Vorbenutzung ist wohl bereits vor 70 Jahren durch einen Prüfer in ein Prüfungsverfahren eingeführt worden. Derartiger Stand der Technik bleibt Einspruchs- und insbesondere Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, wo mit erheblichem personellen und finanziellen Aufwand um das Patent gekämpft werden soll, bzw. wo die Geheimhaltung der (entgegenzuhaltenden) Erfindung als Betriebsgeheimnis gegenüber einer Patentanmeldung bevorzugt wurde.

In dem erwähnten BGH-Urteil (X ZR 180/18 - Scheibenbremse) geht es um eine recht spezielle Verfahrensfrage, die für die Anforderungen an die regelmäßige Sorgfaltspflicht wenig hergibt. Denn Nachweis und Begründung zum gewählten Suchprofil zu fordern, dürfte wohl eher überspannt sein.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ist es korrekt, dass ein Gewerbetreibender mittels einer FTO-Rechcherche + Opinion vermeiden kann, dass man ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwirft ?

Angeblich soll jedoch die Rechtsprechung hier bestimmte Vorgaben machen zur Person, welche die FTO Recheche bzw. die Opinion verfasst. Ein Ingenieurbüro für Patentrecherchen oder eine interne Recherche solle beispielsweise nicht genügen. Vielmehr sei ein Patentanwalt zu beauftragen.

Ist jemandem von euch diese Rechtsprechung bekannt, d.h. ein Urteil in dem genauer definiert ist, wie und durch wen eine solche Recherche durchzuführen ist bzw. wo die Sorgfalltsanforderungen/Informationspflichten konkreter definiert sind.
Das Problem ist doch auch, dass man sich argumentativ im Kreis dreht.

Eine vorwerfbare Patentverletzung setzt zwingend Schuldhaftigkeit voraus (also z.B. Fahrlässigkeit). Außerdem setzt eine vorwerfbare Patentverletzung voraus, dass es überhaupt ein Patent gibt, das verletzt wird.

Das bedeutet, dass der vermeintliche Verletzer, der sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, immer das Problem hat, bei seiner FTO Analyse einen Fehler gemacht zu haben. Denn wenn eine vorwerfbare Patentverletzung vorliegt, hat er entweder das Patent, das er verletzt, mit seiner Recherche nicht gefunden und es ist bei der FTO Analyse unberücksichtigt geblieben, oder er hat es recherchiert, gleichwohl in der FTO Analyse fehlerhaft gewürdigt.

Wenn hingegen keine Patentverletzung vorliegt, weil das Patent nicht recherchierbar war (z.B. weil es das Patent schlicht nicht gibt) oder weil das Ergebnis der FTO Analyse, es liege keine Verletzung vor (Patent wird nicht verletzt oder ist aufgrund der Recherche zutreffend als nicht rechtsbeständig eingeschätzt worden), zutreffend ist, dann stellt sich die Frage erst gar nicht, denn wo es keine Patentverletzung gibt, brauche ich mir über Schuldhaftigkeit keine Gedanken zu machen.

Ich sehe nicht, wie man bei Vorliegen einer Patentverletzung mit dem Argument der fehlenden Schuldhaftigkeit infolge einer FTO Analyse rauskommen können sollte. Ggf. hätte man einen Haftungsanspruch gegen seinen Patentanwalt bzw. Rechercheur im Innenverhältnis wegen schlampiger Recherche oder fehlerhafter Auslegung des betreffenden Patents.

Es mag Sonderfälle geben, etwa wenn der Patentanwalt aufgrund einer bestimmten Rechtsprechung zutreffend zu einem die Verletzung verneinenden Ergebnis kommt, sich die Rechtsprechung dann aber unvorhergesehen ändert. Das mag dann den Schadenersatzanspruch des Patentverletzers für die Vergangenheit ändern (Vertrauensschutz des Verletzers für die Vergangenheit), dürfte aber keinen Einfluss auf den Unterlassungsanspruch für die Zukunft haben.
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
Das verwundert, denn ohne möglichst vollständige Recherche nutzt die beste FTO-Opinion nichts. Das würde bedeuten, dass es an den Rechercheur im Prinzip keinerlei Anforderungen gibt, so dass dies im Prinzip jeder machen kann. Nur die Analyse des gefundenen Materials muss dann von einem PAtentanwalt durchgeführt werden.

Wo hat die Rechtsprechung hier Vorgaben gemacht, an denen man sich orientieren kann und was passiert, wenn bspw. Schutzrechte bei einer Recherche übersehen werden, die dann später bei einer Patentverletzung relevant werden ?

Ich nehme mal das Beispiel der Patentinformationszentren, die zumeist Kooperationspartner des DPMA sind. In deren Recherchestandard gibt es auch FTO-Recherchen und infolge intensive Diskussionen mit den Juristen des DPMA, weil PIZe keine Rechtsberatung liefern dürfen. Da gibt es auch aus den 90ern - im GRUR glaube ich - eine alte Abhandlung dazu, was nicht-Anwälte denn an Einschätzung geben können und was nicht.

Kurzum - alles, was den Schutzbereich gefundener Schriften oder deren Rechtsbeständigkeit angeht - also auch bei Nichtigkeitsrecherchen - ist Anwälten vorbehalten. Die können sich natürlich für die Recherche auf Rechercheure verlassen. Und ja, im Prinzip kann das jeder. Die Siegel, die da vergeben werden für erfahrene Rechercheure, sind - nunja - nett gemeint.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
"Obskure" NPL wird im Prüfungsverfahren wohl regelmäßig nur dann aufgefunden[...]

In dem erwähnten BGH-Urteil (X ZR 180/18 - Scheibenbremse) geht es um eine recht spezielle Verfahrensfrage, die für die Anforderungen an die regelmäßige Sorgfaltspflicht wenig hergibt. Denn Nachweis und Begründung zum gewählten Suchprofil zu fordern, dürfte wohl eher überspannt sein.
Zu "obskurer" NPL: Ich glaube die Prüfer sammeln da durchaus ihre Schätzchen (von den "Siemens Schaltungsbeispielen" aus den 50ern über Datenbücher, Kursunterlagen bis hin zu seltsamen Büchern - ich habe mal Bescheide gesehen, da wurde das Buch "Erfindergeist auf Abwegen" als neuheitschädlicher SdT verwendet oder das Handbuch der Elektrotechnik von 1892...). Das Problem ist halt nur, dass niemand garantieren kann, dass so etwas gefunden wird.

Bis es dazu kommt, dass eine FTO-Recherche vor Gericht auseinandergenommen wird, müsste schon einiges passieren (Schadenersatzklage gegen den Ersteller oder ähnliches. Dann könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das Rechercheprotokoll angeschaut wird: konnte man das Patent finden? War die Recherche ausreichend? Oder gibt es gute Gründe, dass es nicht gefunden wurde: falsch klassifiziert, seltsame Begriffe, wilde Auslegung (z.B. "Rotorelemente"), ...
Kennt zufällig jemand Rechtsprechung zu solch einem Fall?
 
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