Ist es korrekt, dass ein Gewerbetreibender mittels einer FTO-Rechcherche + Opinion vermeiden kann, dass man ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwirft ?
Angeblich soll jedoch die Rechtsprechung hier bestimmte Vorgaben machen zur Person, welche die FTO Recheche bzw. die Opinion verfasst. Ein Ingenieurbüro für Patentrecherchen oder eine interne Recherche solle beispielsweise nicht genügen. Vielmehr sei ein Patentanwalt zu beauftragen.
Ist jemandem von euch diese Rechtsprechung bekannt, d.h. ein Urteil in dem genauer definiert ist, wie und durch wen eine solche Recherche durchzuführen ist bzw. wo die Sorgfalltsanforderungen/Informationspflichten konkreter definiert sind.
Das Problem ist doch auch, dass man sich argumentativ im Kreis dreht.
Eine vorwerfbare Patentverletzung setzt zwingend Schuldhaftigkeit voraus (also z.B. Fahrlässigkeit). Außerdem setzt eine vorwerfbare Patentverletzung voraus, dass es überhaupt ein Patent gibt, das verletzt wird.
Das bedeutet, dass der vermeintliche Verletzer, der sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, immer das Problem hat, bei seiner FTO Analyse einen Fehler gemacht zu haben. Denn wenn eine vorwerfbare Patentverletzung vorliegt, hat er entweder das Patent, das er verletzt, mit seiner Recherche nicht gefunden und es ist bei der FTO Analyse unberücksichtigt geblieben, oder er hat es recherchiert, gleichwohl in der FTO Analyse fehlerhaft gewürdigt.
Wenn hingegen keine Patentverletzung vorliegt, weil das Patent nicht recherchierbar war (z.B. weil es das Patent schlicht nicht gibt) oder weil das Ergebnis der FTO Analyse, es liege keine Verletzung vor (Patent wird nicht verletzt oder ist aufgrund der Recherche zutreffend als nicht rechtsbeständig eingeschätzt worden), zutreffend ist, dann stellt sich die Frage erst gar nicht, denn wo es keine Patentverletzung gibt, brauche ich mir über Schuldhaftigkeit keine Gedanken zu machen.
Ich sehe nicht, wie man bei Vorliegen einer Patentverletzung mit dem Argument der fehlenden Schuldhaftigkeit infolge einer FTO Analyse rauskommen können sollte. Ggf. hätte man einen Haftungsanspruch gegen seinen Patentanwalt bzw. Rechercheur im Innenverhältnis wegen schlampiger Recherche oder fehlerhafter Auslegung des betreffenden Patents.
Es mag Sonderfälle geben, etwa wenn der Patentanwalt aufgrund einer bestimmten Rechtsprechung zutreffend zu einem die Verletzung verneinenden Ergebnis kommt, sich die Rechtsprechung dann aber unvorhergesehen ändert. Das mag dann den Schadenersatzanspruch des Patentverletzers für die Vergangenheit ändern (Vertrauensschutz des Verletzers für die Vergangenheit), dürfte aber keinen Einfluss auf den Unterlassungsanspruch für die Zukunft haben.