EU-Patentgericht

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grond

*** KT-HERO ***
Bis jetzt braucht man für ein Verletzungsverfahren einen Rechtsanwalt. Also muss euer Mandant zu einer Kanzlei mit Rechtsanwalt ("vollständiger Leistungskatalog"), wenn ihr keinen habt.

Rechtsanwälte sind wohlfeil auch von Kanzleien zu haben, die sich zwar im gewerblichen Rechtsschutz, nicht aber direkt und hauptsächlich im Patentwesen engagieren. Einen Rechtsanwalt kann man also relativ einfach dazubuchen und leistet die Hauptberatungsarbeit selbst. Anders wird das, wenn es Patentanwälte erster und zweite Klasse gibt, weil dann automatisch die Frage aufkommt, warum die andere Patentanwaltskanzlei das alles aus einer Hand bieten kann.
 

EK

*** KT-HERO ***
Wieso? Jetzt macht euch mal nicht wegen diesem litigation certificate in die Hosen, das wird schon zu schaffen sein. Eher jedenfalls als ein Jurastudium. Und wer ohnehin nie vorhatte, Verletzungsklagen zu machen, dem können ja auch die Vertretungsbestimmungen wurscht sein.


Ja, sieht so aus. Jedenfalls für europäische Patente. Im Vergleich zu Verletzung ist Nichtigkeit aber nicht so ein großes Geschäft,

Oh, ein ganz Schlauer ... Das Niveau hat einen neuen Tiefstand erreicht. Ich bin raus.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich verstehe wirklich nicht, was Patentanwälte dadurch verlieren, dass sie sich mit wohl - verhältnismäßig - wenig Aufwand in der Nische der Verletzungs-Rechtsanwälte breit machen können.

Unter normalen Umständen wird wohl kein Patentanwalt ein Verletzungsverfahren ohne Rechtsanwalt führen (noch dazu auf Europäischer Bühne), selbst wenn er das formal dürfte (genauso wenig oder eher noch weniger wie man RAs als Alleinvertretung in Patentverfahren vor dem Amt oder BPatG sieht).

Allerdings wäre es durchaus ein Einschnitt, wenn der PA ein Nichtigkeitsverfahren nicht alleine bzw. in führender Position betreiben dürfte.

Insofern halte ich es nicht für sehr bedeutend, die Alleinvertretungsbefugnis für Verletzungsverfahren zu erhalten (wobei die Zukunft vielleicht anderes zeigen wird ...) - aber eine Nichtigkeitsklage sollte der PA eigentlich auch ohne Zusatzzertifikat vertreten dürfen, denn das darf er ja jetzt auch schon.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo

Unter normalen Umständen wird wohl kein Patentanwalt ein Verletzungsverfahren ohne Rechtsanwalt führen (noch dazu auf Europäischer Bühne), selbst wenn er das formal dürfte (genauso wenig oder eher noch weniger wie man RAs als Alleinvertretung in Patentverfahren vor dem Amt oder BPatG sieht).

Das sehe ich genauso... wobei hier auch sicherlich die Regelungen (bzw. Rechtsprechung) hinsichtlich Kostenerstattung bei Doppelvertretung abzuwarten sind :)

Allerdings wäre es durchaus ein Einschnitt, wenn der PA ein Nichtigkeitsverfahren nicht alleine bzw. in führender Position betreiben dürfte.

Insofern halte ich es nicht für sehr bedeutend, die Alleinvertretungsbefugnis für Verletzungsverfahren zu erhalten (wobei die Zukunft vielleicht anderes zeigen wird ...) - aber eine Nichtigkeitsklage sollte der PA eigentlich auch ohne Zusatzzertifikat vertreten dürfen, denn das darf er ja jetzt auch schon.

Jetzt mal ehrlich, glaubt ihr wirklich, dass es in Zukunft bei EP-Patenten (einheitlich oder nicht) eine nennenswerte Anzahl an isolierten Nichtigkeiotsverfahren geben wird ? Angesichts der Regelungen zum unitary patent court mit Nichtigkeitswiderklage etc. (insbesondere auch unter Berücksichtigung der deutlich höheren Kosten für getrennte Verfahren vor Zentralkammer und lokaler Kammer) wird wohl auch in DE dazu übergegangen werden, dass lokale Kammern Verletzung/Nichtigkeit in einem machen... Die deutsche Bifurkation wird folglich für EP-Patente irgendwann aussterben!

In dem Sinne kann es eigentlich egal sein, ob man isolierte Nichtigkeitsklagen bei EP-Patenten als PA alleine führen kann oder nicht.

Ich denke sowieso, dass durch den unitary patent court, der ja nach der Übergangsphase auch für alle Bündelpatente zuständig ist, nationale Verfahren wieder stärker in den Vordergrund treten werden... wer will schon alle nationalen Teile seines EP-Bündelpatents durch ein einziges Verfahren (in erster Instanz ggf. vor einer lokalen Kammer in Bulgarien/Slowenien/Lettland o.ä.!) verlieren ???

Aber das ist nur meine persönliche Meinung :)

Grüße

Ah-No Nym
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Hallo

[...]
In dem Sinne kann es eigentlich egal sein, ob man isolierte Nichtigkeitsklagen bei EP-Patenten als PA alleine führen kann oder nicht.
[...]

Da hast Du insgesamt durchaus recht.

Allerdings kann man es leichter akzeptieren, etwas nicht zu bekommen, was man bisher nicht hatte und nicht unbedingt braucht, als etwas zu verlieren, das man bisher hatte, auch wenn man es nicht unbedingt braucht.

Edit: na, vielleicht ist das auch eher eine Prestigefrage - wie viele Personen können schon von sich behaupten, vor dem BGH vertretungsberechtigt zu sein ... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Da hast Du insgesamt durchaus recht.

Allerdings kann man es leichter akzeptieren, etwas nicht zu bekommen, was man bisher nicht hatte und nicht unbedingt braucht, als etwas zu verlieren, das man bisher hatte, auch wenn man es nicht unbedingt braucht.

Das hast du jetzt aber schön gesagt..:D

Edit: na, vielleicht ist das auch eher eine Prestigefrage - wie viele Personen können schon von sich behaupten, vor dem BGH vertretungsberechtigt zu sein ... ;)

Das können wir bei nationalen DE Patenten ja immer noch :p
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Edit: na, vielleicht ist das auch eher eine Prestigefrage - wie viele Personen können schon von sich behaupten, vor dem BGH vertretungsberechtigt zu sein ... ;)

Den Witz verstehe ich irgendwie nicht ganz. Es sind für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren schon mal alle deutschen Rechtsanwälte und Patentanwälte, also weit über 150.000 Personen (für mich eine große Zahl).
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Den Witz verstehe ich irgendwie nicht ganz. Es sind für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren schon mal alle deutschen Rechtsanwälte und Patentanwälte, also weit über 150.000 Personen (für mich eine große Zahl).

Ich wage jetzt aber mal zu behaupten, dass von den 150' RAs maximal 500 überhaupt wissen, dass sie im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren (was für ein schönes langes Wort das doch ist :)) vor dem BGH vertreten dürfen.

Allerdings habe ich gerade gelernt, dass die Begrenzung auf BGH-RAs anscheinend nur für Zivilsachen, also nicht für Strafsachen gilt... und das dürften dann schon mehr RAs wissen :D

Grüße

Ah-No Nym
 

Patentus

SILBER - Mitglied
Der folgende Blog hat die Rules zum Patentgerichts-abkommen verlinkt. Soweit ich das beurteilen kann in der neusten Fassung vom 13.01.2013?

http://blog.ksnh.eu/en/2013/02/10/eu-unified-patent-court-rules-of-procedure-are-out-more-news/


Auch hier boomte die Diskussion zu den Vertretungsregeln. Zu den Anforderungen an das EPLC gibt es im Prinzip aber nichts Neues.

Mich interessiert die Bedeutung von R. 286 1. S.2. Kann "jurist" im engeren Sinne bedeuten, dass ein deutscher/nationaler Patentanwalt als Jurist qualifizert sein muss? Also z.B. LL.B./Stex/LL.M. + nationale PA-Zulassung das Certificate erspart?

Oder bedeutet "jurist" einfach jeder nationale Patentanwalt, der eine Zulassung vor Patentgerichten bzw. in Patentsachen hat? Die Frage wäre, wozu man dann noch das EPLC braucht, da der überwiegende Teil der EPAs ohnehin eine nationale Zulassung hat? Lex Deutschland?

Was meint ihr dazu?





Rule 286 – Certificate that a representative is authorised to practice before the Court

1. A representative pursuant to Aricle 48(1) of the Agreement shall lodge at the Registry a certificate that he is a lawyer authorised to practise before a court of a Contracting Member State. Lawyers within the meaning of Article 48(1) of the Agreement are also jurists authorised to practice in patent related matters before a court in a Contracting Member State and they shall lodge a certificate evidencing such authorisation. In subsequent cases the representative may refer to the certificate previously lodged.

2. A representative pursuant to Article 48(2) of the Agreement shall lodge at the Registry the European Patent Litigation Certificate as defined by the Administrative Committee or otherwise justify that he has appropriate qualifications to represent a party before the Court. In subsequent cases such representative may refer to the certificate or other evidence of appropriate qualification previously lodged.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
1. A representative pursuant to Aricle 48(1) of the Agreement shall lodge at the Registry a certificate that he is a lawyer authorised to practise before a court of a Contracting Member State. Lawyers within the meaning of Article 48(1) of the Agreement are also jurists authorised to practice in patent related matters before a court in a Contracting Member State and they shall lodge a certificate evidencing such authorisation. In subsequent cases the representative may refer to the certificate previously lodged.

Interessant. Mal der Vergleich des Wortlauts

"jurists authorised to practice in patent related matters before a court in a Contracting Member State"

mit

"any legal practitioner qualified in a Contracting State [...] to the extent that he is entitled in that State to act as a professional representative in patent matters". (Art. 134(8) EPÜ)

In ihrer unendlichen Weisheit hat die juristische Beschwerdekammer ja schon geurteilt, dass die letztere Formulierung nationale Patentanwälte nicht einschließt (J 19/89). Meinem Sprachgefühl nach ist die erste Anforderung strenger. Andererseits entscheidet nicht das EPA darüber. Man muss sich einfach überraschen lassen, was am Ende rauskommt.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Was ich wirklich nicht verstehe ist, warum keine eindeutigen Formulierungen gewählt wurden. Die Problematik ist ja nicht neu, und dass es letztlich nur um die Frage "Patentanwälte ja oder nein" gehen wird, haben sich die Autoren denken können. Warum also die absichtliche Unklarheit?
 

Patentus

SILBER - Mitglied
Kann mir mal jemand dieses Lex- Ikea erklären?

Reicht nun ein LL.B./LL.M./1. iur. Staatsexamen + nationale PA Zulassung für die Vertretung oder nicht? Warum soll nun ausgerechnet die nationale Körperschaft, die für die Regulierung des Patentanwaltswesen zuständig ist, darüber bestimmen was ein "Jurist" ist bzw. welcher Hochschulabschluss ihn als solchen ausweist?


Rule 286 – Certificate that a representative is authorised to practice before the Court


1. A representative pursuant to Article 48(1) of the Agreement shall lodge at the Registry a
certificate that he is a lawyer authorised to practise before a court of a Contracting Member State.
Lawyers within the meaning of Article 48(1) of the Agreement are also persons possessing a law degree (jurist) who are authorised by the Swedish Patent Attorneys Board or equivalent body in a Contracting Member State. They shall lodge a certificate evidencing such authorisation. In subsequent actions the representative may refer to the certificate previously lodged.

2. Arepresentative pursuant to Article 48(2) of the Agreement shall lodge at the Registry the
European Patent Litigation Certificate as defined by the Administrative Committee or otherwise
justify that he has appropriate qualifications to represent a party before the Court. In subsequent
actions such representative may refer to the certificate or other evidence of appropriate
qualification previously lodged.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Hmm, macht einen der Hagen-Abschluss vielleicht zum "Jurist"? Kann mir kaum vorstellen, dass die PA-Kammer besonders bockig sein würde, was die "Autorisierung" angeht.
 

johnnyy

Gesperrt
Vielleicht müssen wir gar nicht Französich lernen oder weitere Certificates machen, sondern einfach einen RA unseres Vertrauens "mieten". :)
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die Regel 286 ist jetzt im aktuellen Entwurf vom März so geändert worden, dass für Deutschland nur noch Rechtsanwälte Lawyer sind.

Allerdings habe ich gerade das hier entdeckt:
Draft EPLC Jan 2014.PDF
https://docs.google.com/file/d/0B4bfbg4vFTPSTnFBV0pjX2NiR2c/edit?pli=1

Nach Regel 11 wäre damit Hagen II für EPAs immer ausreichend für das Certificate. Nach Regel 12 wäre aber sogar Hagen I für eine Übergangszeit von drei Jahren für EPAs ausreichend.

Hoffentlich bleibt es jetzt dabei.
 
Zuletzt bearbeitet:

HSP

SILBER - Mitglied
Der jetzige Entwurf der RULES ON THE EUROPEAN PATENT LITIGATION CERTIFICATE AND OTHER APPROPRIATE QUALIFICATIONS PURSUANT TO ARTICLE 48 (2) OF THE AGREEMENT ON A UNIFIED PATENT COURT wird wohl so - was die Übergansregeln anbelangt - nicht bleiben, da hier ,Äpfel mit Birnen' verglichen wurden, indem Hagen I und der französische CEIPI-Basiskurs für die dortige Patentanwaltsausbildung, die in etwa einander entsprechen wohl irrtümlich ,in einen Topf' mit dem Nottingham Litigation-Kurs und dem CEIPI-Litigation-Kurs geworfen wurden (beides Programme auf einem viel höheren Niveau). Auch die Anzahl etwaiger Fälle zur Erlangung der Zulassung unter dem Überganngsregime steht unter massiver Kritik, da zwei Verletzungsprozesse kaum als ausreichend angesehen werden können, alle anderen Qualifikationen zu ersetzen. Kurzum: Die derzeit vorgeschlagenen Übergangsreglungen erscheinen kaum haltbar, wobei sich zudem die grundlegende Rechtsfrage stellt, ob der Wortlaut des Art. 48(2) EPGÜ überhaupt von den späteren allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen zuläßt. Hier bestehen erhebliche Zweifel.
Demgegenüber stoßen die endgültigen Regeln für die Zulassung, also entweder eine ausreichend breite akademische juistische Qualifikation (Master of Law, Bachelor of Law oder mindestens entsprechende staatliche Abschlüsse) oder - für diejenigen denen das zu aufwenig ist - der Erwerb eines ,European Litigation Certificate' in einem akkreditierten Aufbaustudiengang einer Universität (etwa CEIPI) auf breite Zustimmung.
 
Zuletzt bearbeitet:

Patentus

SILBER - Mitglied
Hoffentlich bleibt es jetzt dabei.

Jedenfalls wären nach Regel 15 alle Zulassungen auf Basis von Hagen I nach Regel 12 dauerhaft.

Wieviel Prozent der deutschen Patentanwälte betrifft das, wohl fast alle mit Doppelzulassung? Nur die Jungen müssen dann offenbar sehen, wo sie bleiben. Typisch ungerechte Opa-Regelung nach Lobby-Einfluss...
 
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