Der jetzige Entwurf der RULES ON THE EUROPEAN PATENT LITIGATION CERTIFICATE AND OTHER APPROPRIATE QUALIFICATIONS PURSUANT TO ARTICLE 48 (2) OF THE AGREEMENT ON A UNIFIED PATENT COURT wird wohl so - was die Übergansregeln anbelangt - nicht bleiben, da hier ,Äpfel mit Birnen' verglichen wurden, indem Hagen I und der französische CEIPI-Basiskurs für die dortige Patentanwaltsausbildung, die in etwa einander entsprechen wohl irrtümlich ,in einen Topf' mit dem Nottingham Litigation-Kurs und dem CEIPI-Litigation-Kurs geworfen wurden (beides Programme auf einem viel höheren Niveau). Auch die Anzahl etwaiger Fälle zur Erlangung der Zulassung unter dem Überganngsregime steht unter massiver Kritik, da zwei Verletzungsprozesse kaum als ausreichend angesehen werden können, alle anderen Qualifikationen zu ersetzen. Kurzum: Die derzeit vorgeschlagenen Übergangsreglungen erscheinen kaum haltbar, wobei sich zudem die grundlegende Rechtsfrage stellt, ob der Wortlaut des Art. 48(2) EPGÜ überhaupt von den späteren allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen zuläßt. Hier bestehen erhebliche Zweifel.
Demgegenüber stoßen die endgültigen Regeln für die Zulassung, also entweder eine ausreichend breite akademische juistische Qualifikation (Master of Law, Bachelor of Law oder mindestens entsprechende staatliche Abschlüsse) oder - für diejenigen denen das zu aufwenig ist - der Erwerb eines ,European Litigation Certificate' in einem akkreditierten Aufbaustudiengang einer Universität (etwa CEIPI) auf breite Zustimmung.