EU-Patentgericht

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studi

GOLD - Mitglied
http://www.epo.org/law-practice/legislative-initiatives/eu-patent_de.html

http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/889924E4E28C5D0CC12578D3003F5046/$File/st11533_en.pdf

Schön, das heißt dann Französisch aufpolieren. Auch schön ist Art. 28 Abs.2, wonach die europäischen Vertreter auch ein "European Union Patent Litigation Certificate" haben müssen. Darf man sich die als zweite EQE vorstellen? Dann hängt der Brotkorb ja wieder höher...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Schade um das europäische Bündelpatent. Das ist damit in ein paar Jahren tot, denn wer meldet dann noch beim EPA an, wenn er die EPA Patente nur noch in Paris bzw. London bzw. München durchsetzen kann? Die fünf Jahre Übergangsfrist sind schnell vorbei. Das EU-Patent selbst wird auch viel zu teuer werden, so dass nur die wirklich wichtigen Erfindungen als EU-Patent angemeldet werden, also eine geringe Zahl.

So gesehen wird damit das deutsche Patent und der deutsche Patentanwalt gestärkt. Eigentlich keine schlechten Aussichten. Wenn es jetzt nur noch mögliche wäre, Patente in Englischer Sprache beim DPMA zu bekommen, dann wäre die Welt perfekt.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Auch schön ist Art. 28 Abs.2, wonach die europäischen Vertreter auch ein "European Union Patent Litigation Certificate" haben müssen. Darf man sich die als zweite EQE vorstellen? Dann hängt der Brotkorb ja wieder höher...

vor allem darf man gespannt sein, ob der für diese zwecke von der kammer beworbene LL.M. für PAe in hagen dann auch wirklich zu der zuerkennung dieses certificates führen wird..gibts hierzu schon wasserstandsmeldungen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
vor allem darf man gespannt sein, ob der für diese zwecke von der kammer beworbene LL.M. für PAe in hagen dann auch wirklich zu der zuerkennung dieses certificates führen wird..gibts hierzu schon wasserstandsmeldungen?

Also ich kenne keinen, der hier irgendetwas genaueres wüßte. Aber wenn ich die CIPA Regulations als Vorbild nehme (was ich als nicht unwahscheinlich erachte), dann würde ich vermuten, dass dieser LL.M. notwendig aber nicht hinreichend sein könnte:

http://www.cipa.org.uk/download/CIPA_Regulations_2007.pdf

Dort sind 150 Stunden über die letzten drei Jahre als hinreichende Praxiserfahrung angegeben.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Nur ein Hinweis:

in den letzten Kommentierungen des zuständigen Rapporteurs zu den vorliegenden Entwürfen (über die das Parlament übrigens morgen berät und übermorgen abstimmen soll), rät dieser eindringlich dazu, ausschließliche Vertretungsbefugnis für Rechtsanwälte festzusetzen (mit ggf. Rederecht für EP-Vertreter) .... also vielleicht müssen wir gar nicht Französich lernen oder weitere certificates machen, sondern einfach einen RA unseres Vertrauens "mieten" :)

Aber wer weiß, ob das ganze Ding nicht durch das (anscheinend auf Druck von GB) erfolgte Streichen der Artikel 6 -8 zur Totgeburt wird, da der EugH hier sicherlich eine Beschneidung seiner Kompetenzen nicht so einfach hinnehmen wird...

Spannend bleibt es alleweil!

Grüße

Ah-No Nym
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Juve hat in seinem Bericht zur Entscheidung über den Sitz des EU-Patentgerichts

http://www.juve.de/nachrichten/name...h-paris-–-einbusen-fur-deutschland-befurchtet

geschrieben:

"Als sicher gilt dagegen, dass die deutschen und österreichischen Patentanwälte vor dem neuen Gericht vertretungsberechtigt sind. Ob diese Regelung allerdings verabschiedet wurde, ist bislang ebenfalls nicht bekannt."

Fraglich ist, was hier unter vertretungberechtigt zu verstehen ist und ob dies auch postulationsfähig bedeutet?

Gemäß dem Draft agreement on a Unified Patent Court and draft Statute

http://documents.epo.org/projects/b...E28C5D0CC12578D3003F5046/$File/st11533_en.pdf

lautet Artikel 28:

Representation
(1) Parties shall be represented by lawyers authorized to practise before a court of a Contracting
Member State
.
(2) Parties may alternatively be represented by European Patent Attorneys who are entitled to act
as professional representatives before the European Patent Office pursuant to Article 134 of
the European Patent Convention
and who have appropriate qualifications such as a European
Union Patent Litigation Certificate
.
(2a) Representatives of the parties may be assisted by patent attorneys who shall be allowed to
speak
at hearings of the Court in accordance with the Rules or Procedure.
(3) The requirements for qualifications pursuant to paragraph 2 shall be established by the
Administrative Committee
. A list of European Patent Attorneys entitled to represent parties
before the Court shall be kept by the Registrar.
(4) Representatives of the parties shall enjoy the rights and immunities necessary to the
independent exercise of their duties, under the conditions laid down in the Rules of Procedure.
(5) Representatives of the parties shall be obliged not to misrepresent cases or facts before the
Court either knowingly or with good reasons to know.


Dem entnehme ich, dass Rechtsanwälte vertretungberechtigt sind.
Patentanwälte haben ein Rederecht in Anwesenheit des RA (entsprechend dem aktuellen DE-Verletzungsverfahrens.
Zugelassene Europäische Vertreter könnten ebenfalls alleine(?) vertretungsberechtigt sein, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation (European Union Patent Litigation Certificate) aufweisen, wobei die Anforderungen für die Qualifikation durch den Verwaltungsauschuss festzulegen sind.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
ggf. von Interesse:

http://www.eupatent.com/will-epas-have-rights-at-any-unified-patent-court/


"According to the official report of rapporteur Mr. Klaus-Heiner Lehne of the “Committee on Legal Affairs”, which will be presented to the European Parliament when discussing the motion for a resolution on a jurisdictional system for patent disputes (see http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A7-2012-0009&language=EN), it seems that there may be further restrictions regarding representation before the UPC, as Mr. Lehne (A7-0009/2012) mentions under item 13 (v) of the report:

(v) the parties should be represented only by lawyers authorised to practise before a court in any of the Contracting Member States; the representatives of the parties might be assisted by patent attorneys who should be allowed to speak at hearings before the Court;"


Grüße

Ah-No Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Dürfte daran liegen, dass die meisten Politiker leider Rechtsanwälte und nicht Patentanwälte sind
:p

Grüße

Ah-No Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Und zurück auf Los:

http://www.europarl.europa.eu/news/...tponed-concern-about-developments-in-Paraguay

Wie ggf. zu Erwarten war, hat das Parlament erst mal die Sache auf Eis gelegt und nun geht es zurück in den Rechtsausschuss. Die erzwungene Streichung der Artikel 6 - 8 (so sinnvoll das ggf auch sein sollte) war dann doch zu viel...

Wie gesagt, spannend bleibt es allemal... und wenn ich sehe, wie Cameron gerade Anti-Europa-Politik betreibt, sollte man ggf. echt noch einmal überlegen, ob

- London tatsächlich weiter im Spiel bleiben sollte und
- die nun auf Drängen von Cameron teilweise neutralisierte Teilung Nichtigkeit/Verletzung nach deutschem Vorbild nicht durchgezogen werden sollte.

Grüße

Ah-No Nym
 

grond

*** KT-HERO ***
- die nun auf Drängen von Cameron teilweise neutralisierte Teilung Nichtigkeit/Verletzung nach deutschem Vorbild nicht durchgezogen werden sollte.

Gerade wegen der Anti-EU-Politik wird man GB wohl ein Leckerli hinwerfen müssen, oder? Und welche Vorteile siehst Du in der deutschen Teilung der beiden Verfahren? Durch die Trennung kommt es zu so absurden Situationen, dass im Nichtigkeitsverfahren ein Merkmal des SdT nicht dem des Patentes gleichgesetzt wird, die mutmaßliche Verletzungsform das Merkmal aber gemäß SdT verwirklicht und im Verletzungsverfahren dann trotzdem auf Patentverletzung entschieden wird, also das Merkmal gleich dem des Patentes gesetzt wird. Auch die Kostenrisiken werden nicht gerade geringer, wenn zwei Verfahren betrieben werden müssen, ähnlich sieht es mit der Verfahrensdauer aus.
 

studi

GOLD - Mitglied
in den letzten Kommentierungen des zuständigen Rapporteurs zu den vorliegenden Entwürfen (über die das Parlament übrigens morgen berät und übermorgen abstimmen soll), rät dieser eindringlich dazu, ausschließliche Vertretungsbefugnis für Rechtsanwälte festzusetzen (mit ggf. Rederecht für EP-Vertreter) .... also vielleicht müssen wir gar nicht Französich lernen oder weitere certificates machen, sondern einfach einen RA unseres Vertrauens "mieten"
Das würde dann wohl eher den größeren Kanzleien/ internationale Kanzleipartnerschaften in die Hände spielen, die sich Niederlassungen in allen 3 Städten leisten können. Vermutlich wird sich auch das Anmeldegeschäft zu diesen verlagern, abhängig davon wie billig das EU-Patent am Ende wirklich wird.

Ich kenne leider keinen deutschen RA, der französisch Muttersprachler ist und sich mieten lässt. Gleiches gilt für französische Anwälte. Das wird wohl eher eine Teilung des Kuchens bedeuten.

Zu dem Certificate: Irgendwo habe ich gelesen (finde link nicht mehr), dass ein gemischter Ausschuss aus Kommissions -und EPO-Leuten die Anforderungen des Qualifikation bestimmen wird.
 

keta

SILBER - Mitglied
Das würde dann wohl eher den größeren Kanzleien/ internationale Kanzleipartnerschaften in die Hände spielen, die sich Niederlassungen in allen 3 Städten leisten können. Vermutlich wird sich auch das Anmeldegeschäft zu diesen verlagern, abhängig davon wie billig das EU-Patent am Ende wirklich wird.

Ich kenne leider keinen deutschen RA, der französisch Muttersprachler ist und sich mieten lässt. Gleiches gilt für französische Anwälte. Das wird wohl eher eine Teilung des Kuchens bedeuten.

Lieber Studi, bevor du mit wie immer bestechender Logik wieder einmal das bevorstehende Ende der Welt beweist, lies doch bitte nach, ob du deine sicher zahlreichen Fälle vor dem Gericht tatsächlich auf Französisch ausfechten musst.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich verstehe eigentlich nicht ganz, warum jetzt hier alle wegen Französisch rumtun:

Article 29
Language of proceedings at the Court of First Instance
(1) The language of proceedings before any local or regional division shall be the official European Union language(s) of the Member State or the official language(s) of other Contracting Member States hosting the relevant division, or the official language(s) designated by Contracting Member States sharing a regional division.
[....]
(5) The language of proceedings at the central division is the language in which the patent concerned was granted.

Also entweder Deutsch bei Verletzungsklagen in Deutschland oder die EPA-Verfahrenssprache bei Nichtigkeiten. Wofür braucht ihr Französisch? Um in Paris vom Flughafen zum Gericht zu finden?

EDIT: keta war schneller
 
Zuletzt bearbeitet:

Karl

*** KT-HERO ***
Naja zum Thema wieviel wird das EU-Patent genutzt werden:

Das EU Patent hat durchaus auch seine Nachteile (aus sicht des Anmelders, und für die Frage, wieviel es genutzt werden wird, ist nur dies relevant), selbst wenn es Kosten spaart.

Stellen wir uns vor wir haben eine etwas wackelige Anmeldung. Nach mehreren Bescheiden hat man (endlich) dem Prüfer überzeugt, das ganze zu erteilen, wobei man sich eventuell nichtmal selbst sicher ist, ob das ganze in nem Einspruch halten würde. Nun wollen wir einen Konkurrenten mit dem Patent das Leben schwer machen... Was tut man heute? Warten bis die Einspruchsfrist rum ist!

Wenn man anschließend auf die Konkurrenz los geht, muss sie das Patent in jedem Staat, wo es validiert wurde, einzeln nichtig klagen. Das hat für den Konkurrenten viele Nachteile:

- Grade bei nem Anspruch, der in Sachen erfinderische Tätigkeit...sagen wir mal grenzwertig ist, hat der Konkurrent keine rechtssicherheit, bis auch das letzte Nichtigkeitsverfahren durch ist. Will er sich sicher sein, dass nicht irgendwann seine Produkte vom Markt genommen werden, muss er warten, bis auch das letzte Nichtigkeitsverfahren durch ist. Handelt es sich um ein Zwischenprodukt, könnte die Bedrohung, dass das Produkt dieses Anbieters plötzlich vom Markt verschwinden könnte, durchaus auch Abnehmer verschrecken.

- Wenn er auf Nichtigkeit in jedem einzelnen Land klagt, besteht für den Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, sich in jedem Land auf eine andere Rückfallposition zurückziehen. Will der Konkurrent ein Produkt für ganz Europa herstellen (was oft wirtschaftlich kaum anders sinnvoll ist), bleibt ihm kaum etwas anderes über, als jeden der in irgend einem Staat verbleibenden Ansprüche zu beachten.

- Die (aufsummierten) Kosten der Nichtigkeitsklagen sind gewaltig. Für jedes einzelne Verfahren muss er zunächst Schriftsätze einreichen. Der Patentinhaber kann entscheiden, wo er sich überhaupt gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, und wo er das Patent fallenlässt. Diese hohen Kosten sind besonders abschreckend, da die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest in irgendeinem Staat rechte bestehen bleiben, sehr hoch ist. Wie gesagt, ein Staat, wo ein entsprechendes Recht verbleibt reicht oft völlig, um einen Konzern, der europaweit vertreiben will signifikant zu stören.
 

studi

GOLD - Mitglied
(5) The language of proceedings at the central division is the language in which the patent concerned was granted.
Stimmt. Soweit hatte ich in der Tat nicht gelesen. Da in den Art. 15ff. quasi alle Verfahrensarten den "Central Divisions" zugeordnet werden, wird die Verfahrenssprache unkritisch sein. Die Frage ist, wozu man die nach Art. 5 vorgesehenen Local -und Regional Divisions dann noch braucht.

...lies doch bitte nach, ob du deine sicher zahlreichen Fälle vor dem Gericht tatsächlich auf Französisch ausfechten musst.
Billige Pöbelei, die wohl mehr über deine Fallzahlen aussagt, als über meine.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Stimmt. Soweit hatte ich in der Tat nicht gelesen. Da in den Art. 15ff. quasi alle Verfahrensarten den "Central Divisions" zugeordnet werden, wird die Verfahrenssprache unkritisch sein. Die Frage ist, wozu man die nach Art. 5 vorgesehenen Local -und Regional Divisions dann noch braucht.
Wie man Art. 15a(1) i.V.m. Art. 15(1) unschwer entnehmen kann, haben die local und regional divisions die Zuständigkeit z.B. für Verletzungsklagen. Also dann, wenn es wirklich um die Wurst geht. Wie man auf die Idee kommen kann, fast alles läge damit bei der central division, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft.

Im Endeffekt bleibt es weitgehend so wie es bis jetzt ist: Für Verletzungsklagen geht man zum lokalen Gericht (früher LG, jetzt local division; Verfahrenssprache ist die Landessprache), für Nichtigkeitsklagen geht man zum zentralen Gericht (früher BPatG, jetzt central division). Im Endeffekt ist das weitgehend das deutsche System, hochgestuft auf den europäischen Maßstab.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Naja zum Thema wieviel wird das EU-Patent genutzt werden:

Das EU Patent hat durchaus auch seine Nachteile (aus sicht des Anmelders, und für die Frage, wieviel es genutzt werden wird, ist nur dies relevant), selbst wenn es Kosten spaart.

Stellen wir uns vor wir haben eine etwas wackelige Anmeldung. Nach mehreren Bescheiden hat man (endlich) dem Prüfer überzeugt, das ganze zu erteilen, wobei man sich eventuell nichtmal selbst sicher ist, ob das ganze in nem Einspruch halten würde. Nun wollen wir einen Konkurrenten mit dem Patent das Leben schwer machen... Was tut man heute? Warten bis die Einspruchsfrist rum ist!

Wenn man anschließend auf die Konkurrenz los geht, muss sie das Patent in jedem Staat, wo es validiert wurde, einzeln nichtig klagen. Das hat für den Konkurrenten viele Nachteile:

- Grade bei nem Anspruch, der in Sachen erfinderische Tätigkeit...sagen wir mal grenzwertig ist, hat der Konkurrent keine rechtssicherheit, bis auch das letzte Nichtigkeitsverfahren durch ist. Will er sich sicher sein, dass nicht irgendwann seine Produkte vom Markt genommen werden, muss er warten, bis auch das letzte Nichtigkeitsverfahren durch ist. Handelt es sich um ein Zwischenprodukt, könnte die Bedrohung, dass das Produkt dieses Anbieters plötzlich vom Markt verschwinden könnte, durchaus auch Abnehmer verschrecken.

- Wenn er auf Nichtigkeit in jedem einzelnen Land klagt, besteht für den Anmelder zusätzlich die Möglichkeit, sich in jedem Land auf eine andere Rückfallposition zurückziehen. Will der Konkurrent ein Produkt für ganz Europa herstellen (was oft wirtschaftlich kaum anders sinnvoll ist), bleibt ihm kaum etwas anderes über, als jeden der in irgend einem Staat verbleibenden Ansprüche zu beachten.

- Die (aufsummierten) Kosten der Nichtigkeitsklagen sind gewaltig. Für jedes einzelne Verfahren muss er zunächst Schriftsätze einreichen. Der Patentinhaber kann entscheiden, wo er sich überhaupt gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, und wo er das Patent fallenlässt. Diese hohen Kosten sind besonders abschreckend, da die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest in irgendeinem Staat rechte bestehen bleiben, sehr hoch ist. Wie gesagt, ein Staat, wo ein entsprechendes Recht verbleibt reicht oft völlig, um einen Konzern, der europaweit vertreiben will signifikant zu stören.

Soweit ich das verstanden habe, wird das neue Gericht nach einer Übergangsregelung (Art. 58 und 59) auch für "normale" EP-Patente zuständig sein (Art. 3). Die Unterschiede werden also weitgehend verschwinden. Auch ein EP-Patent wird man dann auf einen Schlag vor der central division für alle Mitgliedsstaaten, die das Gericht anerkennen (also 25 von 38), nichtigklagen können. Auch für die Verletzungsklagen werden die neuen local divisions zuständig sein, so dass es einheitliche Rechtssprechung geben wird. Die Abschreckungswirkung der Rechtszersplitterung dürfte damit größtenteils entfallen.

Viel bedeutsamer für das Ausmaß der Nutzung wird die Höhe der Gebühren sein. Momentan will ja kein Mitgliedsland auf Geld verzichten, während das EPA zusätzlich noch nach Geld ruft, da sie ja ab jetzt die ganze Verwaltung der erteilten EU-Patente übernehmen müssten. Wenn die Jahresgebühren bedeutend höher werden als die für D+E+F zusammen, wird das EU-Patent für kleine und mittlere Anmelder ziemlich uninteressant.
 
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