EU-Patentgericht

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Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Also ehrlich, da bekommt man als deutscher Patentanwalt vielleicht eine einfach, vorteilhafte Großvaterregel und plötzlich regen sich alle darüber auf…

komisch…

Sollten wir jetzt Rechtsanwaltslobbyisten im Forum haben oder sind das die, die in weiser (?) Vorausplanung schon mal neben Beruf und Familie einen Master gemacht haben und sich nun in den A…. beißen ? ;)

Grüße

Ah-No Nym
 

pak

*** KT-HERO ***
... oder sind das die, die in weiser (?) Vorausplanung schon mal neben Beruf und Familie einen Master gemacht haben und sich nun in den A…. beißen ?

Den Gedanken hatte ich auch spontan :D! Im Übrigen halte ich - trotz meines jugendlichen Alters :rolleyes: - Großvaterregelungen für eine sinnvolle Sache und nicht für einen Lobbyeinfluss. Wenn ein Patentanwalt seit 10 oder mehr Jahren seinen Beruf ausübt, sollte er im Umgang mit neuen Gesetzen und Regelungen doch derart vertraut sein, dass er sich binnen kurzer Zeit einarbeiten kann. Auch geht es hier ja nicht um vollständig neue Rechtsgebiete. Außerdem kann ich nachvollziehen, dass ein altgedienter Patentanwalt nicht nochmal auf die Schulbank zu den Frischlingen möchte und hierfür in der Regel auch gar keine Zeit hat.

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
Der Lobbyeinfluss waere auch eher in umgekehrter Richtung zu befuerchten, also gegen eine Grossvaterregelung. Wird eine neue Zulassung eingefuehrt, schafft das Marktvorteile fuer grosse Kanzleien, die immer einen Partner abstellen koennen, um die noetige Zulassung zu erwerben, die dann kanzleiweit genutzt wird. Kleinere Kanzleien koennen das nicht so leicht und werden dann schnell zu Kanzleien zweiter Klasse degradiert, die nicht das volle Leistungsspektrum bieten koennen (ob das nun im Alltag gebraucht wird oder nicht). Auch koennen Anwaelte in grossen Kanzleien viel schneller eine (angebliche) Mitwirkung in soundso viel Verletzungsfaellen nachweisen, was das Verletzungsgeschaeft bei diesen Kanzleien konzentriert. Das laeuft dann so, dass ein Jahr lang angeblich Kollege X alle Faelle bearbeitet, anschliessend ist der juengere Kollege Y mit dem Unterschreiben dran usw. So laeuft es jedenfalls oft bei den Rechtsanwaelten mit den nachzuweisenden Faellen fuer die Fachanwaltschaft.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Wieviel Prozent der deutschen Patentanwälte betrifft das, wohl fast alle mit Doppelzulassung? Nur die Jungen müssen dann offenbar sehen, wo sie bleiben.
Die älteren Kollegen haben kein Hagen I absolviert (den Studiengang gibt es erst seit den Neunziger Jahren) und müssten sich ebenfalls um eine zusätzliche Qualifikation bemühen, die zur Vertretung berechtigt.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Die älteren Kollegen haben kein Hagen I absolviert (den Studiengang gibt es erst seit den Neunziger Jahren) und müssten sich ebenfalls um eine zusätzliche Qualifikation bemühen, die zur Vertretung berechtigt.
Soweit ich die besagte Regel verstehe, ist da noch eine Oder-Alternative vorgesehen, nach der auch die Mitarbeit in Patentverletzungsverfahren anerkannt werden kann.
 

grond

*** KT-HERO ***
Nach der oben erwähnten Kritik an diesem Übergangsregeln würde es mich nicht wundern, wenn aus dem "oder" noch ein "und" gemacht würde. Damit könnten die alteingesessenen Kanzleien eine ganze Gründergeneration für einige Zeit auf Abstand halten.
 

Han Solo

SILBER - Mitglied
@Grond

na ja so schlimm ist es auch nicht. Wir sind jetzt seit einigen Jahren "frisch" am Markt und wenn ich so die heißen Verletzungsfälle Revue passieren lasse dann sind das nicht so viele, dass ich jetzt zwei Hände dafür brauche um die abzuzählen, so langsam tröpfelt es etwas mehr bei uns. Also mit "Abstand" halten ist da nicht viel, die meisten Mandanten gehen einfach lieber auf Nummer sicher anstatt solche Fälle den Jungdynamikern zu geben, die frisch das Prosecution Geschäft akquiriert haben und da gute Arbeit machen. Sobald dann die ersten grauen Haare kommen, wird's schon… Ich weiß es ist kein Trost :rolleyes:
Wir können schon froh sein, wenn wir überhaupt gegen die RA Lobby eine Chance haben und irgendwie richtig "vertreten " dürfen.
 

HSP

SILBER - Mitglied
Das mit Hagen I ist auf europäischer Ebene nicht konsensfähig, wie ich schon berichtete. Aber ein LL.M., LL.B. oder 1. Jur. Prüfung wird wohl nicht zwingend notwendig sein. Ein akkreditierter ,certificate' Kurs an einer Uni wird ausreichen. Dieser ist aber angesichts der Komplexität der Prozeßführung auch dringend notwendig. Man darf ein bloßes Bestandsverfahren hinsichtlich des ,Freiheitsgrades' bei der Verfahrensführung eben nicht mit einem Zivilprozeß verwechseln; hierzu fehlen Patentanwälten ohne zusätzliche Ausbildung schlicht die Rechtskenntnisse.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
hierzu fehlen Patentanwälten ohne zusätzliche Ausbildung schlicht die Rechtskenntnisse.

Da ist es doch erfreulich, dass die Rechtsanwälte aus Malta, Zypern, Rumänien, Estland und zahlreichen weiteren Mitgliedsstaaten diese Rechtskenntnisse offenbar besitzen und nun voll Tatendrang zur Begeisterung von Parteien und Gericht diese Prozesse führen werden.

Freudig werden wir alternativ unsere Stammmandanten ihren Hausanwälten in solchen Verfahren anvertrauen, die ja auch die letzte Scheidung des geschäftsführenden Gesellschafters durchaus kenntnisreich begleitet haben. Dürfen täten sie es ja, sicher auch zur Freude der Richter, ohne zusätzliche Ausbildung.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

HSP

SILBER - Mitglied
Faktisch bestehen in der Tat Zweifel an der patentrechtlichen Qualifikation etlicher Rechtsanwälte, worüber im übrigen ,hinter den Kulissen' auch gesprochen wird. Allerdings betrifft dieses Problem beileibe nicht nur das Patentrecht. So ist bereits vor etlichen Jahrzehnten ein Vorschlag gescheitert nur solche RAe, die auch FA für Steuerrecht sind zum BFH zuzulassen. Im europäischen Kontext, der im übrigen auch kein einheitliches Berufsbild des Rechtsanwalts kennt (selbst die Richtlinie aus 98 ist hier unvollständig) erscheinen solche Restriktionen - nicht zuletzt auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in verschiedenen Mitgliedsländern - als nicht realisierbar.
Zugleich ist aber zu bemerken: Wer - wie die meiste RAe in Europa - über eine solide grundständige allgemeinjuristische akademische Ausbildung verfügt, ist jedenfalls methodisch gut gerüstet, sich bei entsprechendem Interesse und gleichzeitiger Leistungsbereitschaft in jedes Rechtsgebieteinzuarbeiten. Dazu befähigt ihn eben genau vorgenannte Ausbildung!
Zudem ist die Befähigung der RAe einen Zivilprozeß zu führen, im Gegensatz zu Patentnwälten gerade eine ihrer Kernkompetenzen.
Und - ,last but not least': Es sollte ja nicht Ziel der PAe sein, im neuen UPC-System das etwaige schlechte Bsp. womöglich unzureichend vorbereiteter RAe nachzuahmen, sondern vielmehr eine wirklich gute Prozeßvertretung zu bieten, und hierzu bedarf es eben - das haben bislang alle Analysen in Europa ergeben - einer zusätzlichen auf das Prozeßrecht und das EU-Rechr fokusierten soliden Zusatzausbildung. Inwieweit dabei möglicherweise nationale Unterschiede zu machen sind, ist eine Frage der jeweiligen Ausgangssituation. Hier stehen Frankreich, UK und Deutschland, aber auch die Niederlande mit ihrerjeweiligen juristischen Grundausbildung sicherlich besser da, als manch andere europäische Staaten. Gleichwohl reicht auch die beste dezeitige juristische Grundausbildung der PAe nicht dazu aus, allein - und dazu befähigt ja die volle Postulationsfähigkeit letztlich - einen Prozeß zu führen.
Dies müssen Sie einfach zur Kenntnis nehmen!
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
<Sarkasmus und Ironie an>
Sag' ich doch, jetzt hat die Anwaltslobby unser Forum entdeckt :) HIIIIIIILFE !!!

Übrigens haben wir in Hagen I auch doch auch ZPO gemacht. Also können wir uns wohl auch in ein neues Prozessrecht einarbeiten :p
<Sarkasmus und Ironie aus>


Wie immer wird hinter den Kulissen gerungen und gestochen, aber ehrlich gesagt (ohne jeglichen Rassismus bitte) denke ich schon, dass ein deutscher PA mit Hagen I einem RA aus den europäischen Exotenländern mindestens ebenbürtig sein sollte.

Grüße

Ah-No Nym
 

HSP

SILBER - Mitglied
Ob das im Einzelfall einmal so sein kann, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen, letztlich kommt es aber nicht darauf an, unglückliche Ausreißer auf der einen Seite mit dem Regelfall der anderen Seite zu vergleichen. Wie schon gesagt: Sie wollen sich ja sicher nicht im Wettstreit um den letzten Platz sondern um die vorderen Ränge bewerben, oder?
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Wie schon gesagt: Sie wollen sich ja sicher nicht im Wettstreit um den letzten Platz sondern um die vorderen Ränge bewerben, oder?

Nö, bei formalen Zulassungskriterien will ich diese so einfach wie möglich und mit wenig Zusatzarbeit erfüllen. Ob ich die formale Hürde nur knapp oder mit Riesenabstand überspringe ist mir und auch meinen Mandanten völlig egal.

Inhaltlich bin ich als PA und European Patent Attorney m.E. tausendmal besser für einen Patentprozess gerüstet als ein Feld-Wald-Wiesen-Anwalt aus Bulgarien, auch wenn sich dieser (Vollzeit) monatelang in Patentrecht einarbeiten würde.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Das mit Hagen I ist auf europäischer Ebene nicht konsensfähig, wie ich schon berichtete. Aber ein LL.M., LL.B. oder 1. Jur. Prüfung wird wohl nicht zwingend notwendig sein.

@ HSP: Was mich interessieren würde, ist, ob es tatsächlich schon weitere Sitzungen der entsprechenden Legal Working Group oder wenigstens des Teams 7 der Legal Working Group gab, in denen sich herauskristallisiert hat, dass Hagen I (und dann wohl auch der entsprechende CEIPI-Kurs) aus Regel 12 gestrichen werden soll?


Anders ausgedrückt würde mich interessieren, ob die Auffassung, dass die Regelung zu Hagen I nicht konsensfähig sei, bislang nur eine in der Rechtsanwaltschaft verbreitete Auffassung ist, oder ob Sie weitere Informationen dazu haben, dass die Legal Working Group diese Auffassung offensichtlich teilt.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
... Wer - wie die meiste RAe in Europa - über eine solide grundständige allgemeinjuristische akademische Ausbildung verfügt, ist jedenfalls methodisch gut gerüstet, sich bei entsprechendem Interesse und gleichzeitiger Leistungsbereitschaft in jedes Rechtsgebieteinzuarbeiten. Dazu befähigt ihn eben genau vorgenannte Ausbildung!
Zudem ist die Befähigung der RAe einen Zivilprozeß zu führen, im Gegensatz zu Patentnwälten gerade eine ihrer Kernkompetenzen ...

:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D

Diese Kernkompetenzen sehe ich oft an Gerichten. Ich persönlich liebe Rechtsanwälte in Nichtigkeitsverfahren. Da kann ich nach Lust und Laune neue Druckschriften in der mündlichen Verhandlung einführen und alles was die machen ist blöd gucken.

Da sieht man deren verfahrensrechtliche Kernkompetenzen.

[Luftablassmodus an]
Das ist schon arg kognitiv verzerrt, wenn man "bei entsprechendem Interesse und gleichzeitiger Leistungsbereitschaft" einem Volljuristen alles zuzutraut und einem Patentanwalt nichts.

Leider sind unsere Schwarzkittelträger bei Aussagen wie diesen von ihrer eigenen Vollkommenheit so überzeugt, dass ihnen sämtliches Realitätsgefühl komplett abhanden kommt. Die besten Einfaltspinsel in unserem Gewerbe spielen sich dann als Chefhirnis auf und treffen Entscheidungen, die völlig Abseits jeglicher menschlicher Vernunft liegen, wie man an einigen Wiedereinsetzungsentscheidungen am HABM deutlich sieht.

Sorry, das sollte jetzt kein Rundumschlag gegen alle Rechtsanwälte sein, weil die meisten unter denen wirklich sehr sehr gute Leute sind. Aber es gibt halt auch, wie unter uns, eine Menge schwarze Schafe:

[...]*

(Möchte mal wissen, ob dieser Rechtsanwalt weiß was er tut, wenn er potentiellen Mandanten ein internationales Patentschutz Paket anbietet. Da muss man bei den eigenen Mandanten bei Preisverhandlungen schon ganz schön ausholen, um denen zu erklären, was für ein Mist dort steht)

Einige Schwarzkittel spielen sich derart muttihaft auf, dass sie völlig vergessen, dass es auch sowas wie regulierendes Haftung in unserem Beruf gibt. Ich überlege mir dreimal ob ich einen Verletzungsprozess alleine führe, bei dem bei einem Fehler danach mein Haus gepfändet werden könnte, nur weil die Deckungssumme meiner Versicherung nicht ausreicht. Streitwert ist nämlich nicht mit potentiellen Schadenersatz gleichzusetzen.
[/Luftablassmodus an]

(* = Anm.d.Red.: Internetadresse gestrichen. In unserem Forum sollen keine Dritten benannt und als schwarze Schafe bezeichnet werden, so berechtigt die Aussage vielleicht auch sein mag. Mit der Bitte um Verständnis, Dieter Gröbel.)
 

HSP

SILBER - Mitglied
Die letzte persönliche Sitzung war am 18.03.2014. Aufgrund der massiven Kritik am derzeitigen Entwurf - im übrigen nicht nur von Seiten der RAe, wie hier immer gemutmaßt wird, sondern auch von Seiten der Regierungen, der Wissenschaft (etliche Professoren) sowie insbesondere auch von Patentanwälten mit maßgeblichem Einfluß im epi- litigation comittee - wird es nun bald einen neuen Entwurf geben, der dann für etwa sechs Wochen öffentlich zur Konsultation steht. Auf der Sitzung im Herbst (Oktober) wird dann voraussichtlich eine Entscheidung fallen.
Auch Sie hier alle können sich natürlich an der Konsultation beteiligen!
Ob dabei aber zu erwarten steht, daß das hier im Forum zumindest von einem Teilnehmer geäußerte persönliche Interesse an einem möglichst bequemen Zugang für ihn, sprich also auf niedrigstem Niveau, Berücksichtigung finden kann, darf wohl bezweifelt werden. Derartige Äußerungen sind dem Ansehen und dem Berufsstand der Patentanwälte nicht eben förderlich und hätten in der Vergangenheit eher Ihren Gegnern in die Hände gespielt und wären womöglich sogar geeignet gewesen Art. 48 Abs. 2 EPGÜ so nicht Gesetz werden zu lassen. Danken Sie Gott daher, daß derartiger Unfug nicht zur Unzeit in diese Diskussion eingeflossen ist. Mein Rat zu solchen Beiträgen, wenn Sie etwas erreichen wollen: Bremsen Sie Ihr jugendliches Ungestüm ein wenig, machen sich schlau, denken nach und beteiligen sich dann sachlich an der Konsultation!
Den Ärger über eine von Ihnen ausgemachte RA-Lobby kann ich hingegen dem Grunde nach schon nachvollziehen. Da werden vom CCBE Forderungen erhoben, daß nur PAe mit zusätzlicher erster jur. Prüfung oder entsprechendem europ. Pendant zugelassen werden sollen. Das ist dann genau das andere Extrem!
Versetzen Sie sich nun einmal in die hypothetische Lage eines Vertreters Ihrer Regierung im entsprechenden comitee. Da sind Sie angesichts solch extremer Äußerungen von beiden Seiten bei der Entscheidungsfindung nicht zu beneiden.
Ziel der Regeln für die Zulassung der Patentanwälte ist es die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, sprich nur diejenigen Patentanwälte zuzulassen, die auch die Gewähr für eine sachgerechte Prozeßvertretung bieten. Und hier ergibt die Bestandsaufnahme der Ausbildungsinhalte nun einmal, daß hier vor allem im EU-Recht, im Prozeßrecht inkl. des IZPR, im IPR und in der Rechtsvergleichung erhebliche Ausbildungsdefizite bestehen, da es bislang auf diese Inhalte in der Patentanwaltsausbildung nicht primär ankam. Das ändert sich nun, und die Lücke muß daher gefüllt werden! Die entsprechenden Programme sollen dabei nicht der Schikane dienen, sondern Sie befähigen sachgerecht mit einem Patentprozeß umzugehen. Nirgends ist daran gedacht, weitere Examina á la EQE zu installieren. Man nimmt denjenigen, die dieses schwere Examen (durchaus auf dem Schwierigkeitsniveau des 2. Jur. Staatsexamens) bestanden haben, schon ab, daß sie das materielle europäische Patentrecht zur Genüge beherrschen. Aber: Ein Zivilprozeß ist kein Einspruchsverfahren und es bedarf daher schon der persönlichen Mühe Ihrerseits, sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Vor diesem Hintergrund wurde das Akkreditionssystem für Universitäten mit entsprechenden Programmen vorgesehen. Der Lehrstoff orientiert sich dabei - unter Weglassung des materiellen europäischen Patentrechts, daß Sie nach bestandenem europäischem Examen ja bestens beherrschen - am Katalog des Art. 24 EPGÜ, also genau an dem was Sie zur künftigen Prozessführung auch benötigen. Auch ist zwingend ein sogenannter ,mock trial' vorgesehen, der die oftmals in nur theoretischer Ausbildung etwas vernachlässigten prakt. Fertigkeiten betrifft. Die Leistungskontrollen am Ende eines solchen Kurses (mündl. und schriftlich) sollten bei so hoch qualifizierten Personen, die einen naturwiss. Abschluß, ein deutsches Patentassessorexamen und das bestandene europ. Examen bereits vorweisen können und zudem oft noch promoviert sind, nicht das Problem sein, zumal auch noch ein akad. Grad winkt, der sich als ,Kriegsbemalung' auf Visitenkarte und Briekopf auch gegenüber Ihren zukünftigen Mandanten im Wettbewerb zu wem auch immer als Qualifikationsausweis sicherlich nicht schlecht macht.
Ein letztes noch: Äußerungen zum Qualifikationsniveau der Rechtsanwaltschaft - ob nun berechtigt odet nicht - sind für das In Erwartung stehende Konsultationsvetfahren nicht hilfreich, da deren Postulationsfähigkeit aufgrund klarer Regelung nach Art. 48 Abs. 1 EPGÜ nun einmal nicht zur Debatte steht. Hier wäre der richtige Adressat Ihr Bundestags- und/oder Europaabgeordneter zwecks rechtspolitischer Berücksichtigung bei der nächsten Novelle. Derzeit stört dies nur und schwächt Ihre womöglich sonst guten Argumente. Auch haben Äußerungen von ganzen Gruppen - also etwa eines Vereins der deutschen Patentanwaltsbewerber (gibts das?) - natürlich deutlich mehr Gewicht, als ,Gemecker' Einzelner. In diesem Sinne!
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
... Hier wäre der richtige Adressat Ihr Bundestags- und/oder Europaabgeordneter zwecks rechtspolitischer Berücksichtigung bei der nächsten Novelle. (...) Auch haben Äußerungen von ganzen Gruppen - also etwa eines Vereins der deutschen Patentanwaltsbewerber (gibts das?) - natürlich deutlich mehr Gewicht, als ,Gemecker' Einzelner. In diesem Sinne!
Das "Gewicht" hängt wohl sehr von der Größe der Gruppe ab. Mit einem Sylvesterböller lässt sich kein Haus sprengen, mit einer Ladung TNT schon. Wer zwischen der Patentanwaltschaft und der Rechtsanwaltschaft ist für unsere "Bundestags- und/oder Europaabgeordneten" der Sylvesterböller und wer die Ladung TNT?

Unabhängig davon möchte ich Ihnen aber für Ihre Beiträge danken. Es liegt mir fern, Sie persönlich anzugreifen. Vielmehr bin ich froh, dass Sie uns über dieses Forum auf dem Laufenden halten. Vielen vielen Dank dafür!!!
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Die letzte persönliche Sitzung war am 18.03.2014. Aufgrund der massiven Kritik am derzeitigen Entwurf - im übrigen nicht nur von Seiten der RAe, wie hier immer gemutmaßt wird, sondern auch von Seiten der Regierungen, der Wissenschaft (etliche Professoren) sowie insbesondere auch von Patentanwälten mit maßgeblichem Einfluß im epi- litigation comittee - wird es nun bald einen neuen Entwurf geben, der dann für etwa sechs Wochen öffentlich zur Konsultation steht. Auf der Sitzung im Herbst (Oktober) wird dann voraussichtlich eine Entscheidung fallen.


Vielen Dank. Die Information, dass die Übergangsregelung in der Working Group noch kontrovers diskutiert wird, ist wirklich hilfreich.
 

HSP

SILBER - Mitglied
Sie haben wahrscheinlich recht, was das allg. Thema der Restriktion der Befugnisse der RAe in bestimmten Gebieten anbelangt. Da is ein sehr schwieriges und auch innerhalb der Anwaltschaft sehr konfliktbeladenes Thema, das aber immer wieder mal aufflammt. Hier sind in der Tat ,ganz dicke Bretter zu bohren'. Aber mal ganz ehrlich: Ist dies - abgesehen vom Aufregungswert - für Sie wirlich ein Thema?

Sie - und damit meine ich Ihre Gruppe der angehenden Patentanwälte - auf das konzentrieren, was für Sie wirklich wichtig ist. Und das sind derzeit die Postulationfähigkeitsbedingungen de Patentanwälte, soweit sie derzeit zur Disposition stehen, also innerhlab des durch Rt. 48 Abs. 2 EPGÜ vorgegebenen Rahmens.

Hier spielt die Musik und zwar jetzt!

Setzen Sie sich mit dem auch für Ihre Gruppe wichtigen Thema sachlich auseinander und widerstehen Sie dabei der Versuchung - möglicherweise bequemen, aber dennoch - Unfug zu fordern, wie dies einer Ihrer Kollegen hier ja getan hat, dann werden Sie - jedenfalls als Gruppe- auch gehört, Enst genommen und finden ggf. Berücksichtigung!

Sie sehen ja am Bsp. Des Art. 48 Abs. 2 EPGÜ, daß es nicht immer auf die Größe eine Lobbygruppe ankommt, denn dann hätte dieser bei ca. 1 Mio. Rechtsanwälten in Europa nie ein Chance gehabt. Sie müssen vielmehr auf die Kraft guter Agrumente bauen, wobei Sie nicht den Fehler der RAe wiederholen sollten, also den bloßen Eigennutz zur Maxime Ihres Handelns zu machen. Mit dieser Linie gaben Ihre Wettbewerber nämlich die Schlacht um Art. 48 Abs. 2 EPGÜ verloren, alsdeutlich wurde, daß hier nur wirtschaftliche Partikularinteressen geschützt werden sollten. An einem gesunden Wettbewerb ist allen gelgen, aber im Allgemeininteresse ist es Aufgabe der hierzu berufenen Regierungsvertreter darauf zu achten, daß die Startbedingungen für diesen Wettbewerb so ausgestaltet sind, daß Sie auch befähigt sind, sich hieran qualifiziert zu beteiligen (Sprich Ihr Manant muß auf die Zulassung zur Prozeßvertretung hinreichend verrtrauen können!).

Machen Sie daher sachliche Vorschläge zur Zusatzqualifikation, zu den Ausbildungsinhalten, zum Zeitaufwand, zur Art und Weise der Programme und auch zu den zu fordernden Leistungsnachweisen.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
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