Die letzte persönliche Sitzung war am 18.03.2014. Aufgrund der massiven Kritik am derzeitigen Entwurf - im übrigen nicht nur von Seiten der RAe, wie hier immer gemutmaßt wird, sondern auch von Seiten der Regierungen, der Wissenschaft (etliche Professoren) sowie insbesondere auch von Patentanwälten mit maßgeblichem Einfluß im epi- litigation comittee - wird es nun bald einen neuen Entwurf geben, der dann für etwa sechs Wochen öffentlich zur Konsultation steht. Auf der Sitzung im Herbst (Oktober) wird dann voraussichtlich eine Entscheidung fallen.
Auch Sie hier alle können sich natürlich an der Konsultation beteiligen!
Ob dabei aber zu erwarten steht, daß das hier im Forum zumindest von einem Teilnehmer geäußerte persönliche Interesse an einem möglichst bequemen Zugang für ihn, sprich also auf niedrigstem Niveau, Berücksichtigung finden kann, darf wohl bezweifelt werden. Derartige Äußerungen sind dem Ansehen und dem Berufsstand der Patentanwälte nicht eben förderlich und hätten in der Vergangenheit eher Ihren Gegnern in die Hände gespielt und wären womöglich sogar geeignet gewesen Art. 48 Abs. 2 EPGÜ so nicht Gesetz werden zu lassen. Danken Sie Gott daher, daß derartiger Unfug nicht zur Unzeit in diese Diskussion eingeflossen ist. Mein Rat zu solchen Beiträgen, wenn Sie etwas erreichen wollen: Bremsen Sie Ihr jugendliches Ungestüm ein wenig, machen sich schlau, denken nach und beteiligen sich dann sachlich an der Konsultation!
Den Ärger über eine von Ihnen ausgemachte RA-Lobby kann ich hingegen dem Grunde nach schon nachvollziehen. Da werden vom CCBE Forderungen erhoben, daß nur PAe mit zusätzlicher erster jur. Prüfung oder entsprechendem europ. Pendant zugelassen werden sollen. Das ist dann genau das andere Extrem!
Versetzen Sie sich nun einmal in die hypothetische Lage eines Vertreters Ihrer Regierung im entsprechenden comitee. Da sind Sie angesichts solch extremer Äußerungen von beiden Seiten bei der Entscheidungsfindung nicht zu beneiden.
Ziel der Regeln für die Zulassung der Patentanwälte ist es die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, sprich nur diejenigen Patentanwälte zuzulassen, die auch die Gewähr für eine sachgerechte Prozeßvertretung bieten. Und hier ergibt die Bestandsaufnahme der Ausbildungsinhalte nun einmal, daß hier vor allem im EU-Recht, im Prozeßrecht inkl. des IZPR, im IPR und in der Rechtsvergleichung erhebliche Ausbildungsdefizite bestehen, da es bislang auf diese Inhalte in der Patentanwaltsausbildung nicht primär ankam. Das ändert sich nun, und die Lücke muß daher gefüllt werden! Die entsprechenden Programme sollen dabei nicht der Schikane dienen, sondern Sie befähigen sachgerecht mit einem Patentprozeß umzugehen. Nirgends ist daran gedacht, weitere Examina á la EQE zu installieren. Man nimmt denjenigen, die dieses schwere Examen (durchaus auf dem Schwierigkeitsniveau des 2. Jur. Staatsexamens) bestanden haben, schon ab, daß sie das materielle europäische Patentrecht zur Genüge beherrschen. Aber: Ein Zivilprozeß ist kein Einspruchsverfahren und es bedarf daher schon der persönlichen Mühe Ihrerseits, sich die hierfür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Vor diesem Hintergrund wurde das Akkreditionssystem für Universitäten mit entsprechenden Programmen vorgesehen. Der Lehrstoff orientiert sich dabei - unter Weglassung des materiellen europäischen Patentrechts, daß Sie nach bestandenem europäischem Examen ja bestens beherrschen - am Katalog des Art. 24 EPGÜ, also genau an dem was Sie zur künftigen Prozessführung auch benötigen. Auch ist zwingend ein sogenannter ,mock trial' vorgesehen, der die oftmals in nur theoretischer Ausbildung etwas vernachlässigten prakt. Fertigkeiten betrifft. Die Leistungskontrollen am Ende eines solchen Kurses (mündl. und schriftlich) sollten bei so hoch qualifizierten Personen, die einen naturwiss. Abschluß, ein deutsches Patentassessorexamen und das bestandene europ. Examen bereits vorweisen können und zudem oft noch promoviert sind, nicht das Problem sein, zumal auch noch ein akad. Grad winkt, der sich als ,Kriegsbemalung' auf Visitenkarte und Briekopf auch gegenüber Ihren zukünftigen Mandanten im Wettbewerb zu wem auch immer als Qualifikationsausweis sicherlich nicht schlecht macht.
Ein letztes noch: Äußerungen zum Qualifikationsniveau der Rechtsanwaltschaft - ob nun berechtigt odet nicht - sind für das In Erwartung stehende Konsultationsvetfahren nicht hilfreich, da deren Postulationsfähigkeit aufgrund klarer Regelung nach Art. 48 Abs. 1 EPGÜ nun einmal nicht zur Debatte steht. Hier wäre der richtige Adressat Ihr Bundestags- und/oder Europaabgeordneter zwecks rechtspolitischer Berücksichtigung bei der nächsten Novelle. Derzeit stört dies nur und schwächt Ihre womöglich sonst guten Argumente. Auch haben Äußerungen von ganzen Gruppen - also etwa eines Vereins der deutschen Patentanwaltsbewerber (gibts das?) - natürlich deutlich mehr Gewicht, als ,Gemecker' Einzelner. In diesem Sinne!