Hier mal eine Wikipedia-Definition von "Manschette":
Der Begriff Manschette bezeichnet
1. eine Ummantelung am Arm einer Oberbekleidung z. B. am Herrenhemd, siehe Manschette (Oberbekleidung)
oder
2. ganz allgemein eine Ummantelung i. d. R. zum Schutz oder zur Stabilisierung eines Gegenstands den die Manschette umgibt, siehe Manschette (Technik) oder auch bei der Schulter Rotatorenmanschette.
Meiner Meinung nach umgibt eine Manschette immer ein Objekt, das auch durch die Manschette hindurchragt (sonst wäre es eine Hülse). Erstens ragt aber durch den Griff der A2 nichts hindurch, sondern nur etwas hinein (eine Schraube) und zweites steht in der A2 an keiner Stelle, dass der Griff (die vermeintliche Manschette) irgendeinen Teil des Topfes irgendwie umschließt (gilt natürlich nur, wenn man die Schraube nicht als Teil des Behälters bzw. des Topfes definiert, was man meiner Meinung nach auch nicht tuen sollte).
Davon abgesehen offenbart die A2 einen Kochtopf. Ein Kochtopf ist ein Behälter (geeignet) für heiße Flüssigkeiten (mehr verlangt Anspruch 1 der A2 nicht hinsichtlich der Behältereigenschaft), und zwar eindeutig und unmittelbar. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wie man sich hinsichtlich dieses Arguments quer stellen kann, gerade wegen G2/98.
Weiteres Argument dafür, dass die Prio von Anspruch 1 fällt, ist (wenn auch eher strategischer Art): Wieso bauen die wohl die A2 als Anmeldung desselben Anmelders in die Aufgabe ein, wenn es letztlich keine Rolle spielt ?
Bei mir war Anspruch 7 nicht erfinderisch gegenüber der A2 in Alleinstellung. Bis auf die 3 cm war alles in A2 offenbart. Die 3 cm ergeben sich aus einfachen Versuchen und aus der Anforderung, dass die Breite so gewählt werden muss, dass die Manschette erstens gut und sicher gegriffen werden kann (auch von großen Händen) ist und zweites derart breit, dass sie das Gewicht eines gefüllten Trinkgefäßes halten können muss, ohne einzureißen oder einzuknicken. Hierzu merke ich mal an, dass man ein Trinkgefäß mit dem Daumen und zumindest mal zwei weiteren Fingern anfaßt. Mein Daumen ist etwa 3 cm breit, Zeige- und Mittelfinger zusammen etwa 4 cm. Was soll ich also mit einer Manschettenbreite kleiner 3 cm, wenn die Manschette mich vor der Hitze der Behälterwand schützen soll ?
Apropos eindeutig und unmittelbar offenbart: Wer hat einen A123(2) Angriff gegen Anspruch 5 (ich glaube es war 5) aufgrund der Mandantenangaben gemacht?