Noch was zu Offenbarung etc.:
Man lese mal T910/03. Diese erläutert unter Verweis auf G2/98 und G1/03, dass das EPÜ als in sich geschlossenes Erteilungsverfahren gesehen werden muss, was auch zur Folge hat, dass ein und dasselbe Offenbarungsprinzip für alle "offenbarungsrelevanten" Artikel des EPÜ gelten muss.
Dies schließt A54 (Neuheit), A123 (unzulässige Änderung), A76 (Inhalt einer Teilanmeldung), A87 (Prio) und wahrscheinlich noch das ein oder andere mit ein.
Begründung ist z.B., dass es nicht sein kann bzw. darf bzw. sollte, dass jemand eine z.B. nach "Wesentlichkeitstest" zulässige Änderung eines Anspruchs vornimmt, dann aber, weil hinsichtlich A87 ein anderes (strengeres) Offenbarungskonzept angewendet wird, die Prio verliert (G2/98 verneint als eine Kernaussage die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Merkmalen - T910/03 lehnt in der Folge die Anwendung des "Wesentlichkeitstests" grundsätzlich ab).
Demnach ist die oben von Morpheus (ich glaube er/sie war's) vertretene Auffassung, man muss hinsichtlich des Offenbarungskonzepts unterscheiden, ob es um Neuheit oder Priofragen geht, meines Erachtens nicht haltbar.