Anlage 2 offenbart eine Manschette (22: Abs. 3, Zeile 1 bis 4, "röhrenförmig" entspricht einer Manschette) für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten (Abs. 2, Zeile 21: "Topf" ist ein Behälter, "für" ist zu interpretieren als "geeignet für", RiLi CIII, 4.8, CIV, 7.6; die Manschette aus Anlage 2 ist geeignet für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten).
Die Manschette (22) hat eine Wanddicke von mindestens 2 mm (Abs. 3, Zeile 3 bis 4; Außendurchmesser 3 cm minus Hohlraum kleiner gleich 2 cm ist gleich doppelte Wanddicke größer gleich 5 mm) und eine Höhe von größer gleich 3 cm (Manschette 22 ist laut Fig. um ein Vielfaches länger als ihr Durchmesser, somit besitzt sie auch eine Höhe (= Länge der Manschette), die größer ist als der Durchmesser, somit größer als 3 cm.
Weiterhin umschließt die Manschette selbstverständlich etwas Heißes, nämlich den Metallgriff der Pfanne. Dieser Gesichtspunkt spielt aber ohnehin keine Rolle, da gar nicht beansprucht ist, dass etwas Heißes "umschlossen" werden soll.
-> A2 ganz klar neuheitsschädlich für Anspruch 7.
Grüße Morpheus