Teil C C Teil 2007

C

C-Verwirrter

Guest
A3 sehe ich auch als neuheitsschädlich für Anspruch 7 an. Hinsichtlich der A2 steht die meiner (unmaßgeblichen) Meinung nach immer noch ungelöste Priofrage im Raum. Mit welcher Argumentation soll die Prio für Anspruch 7 nicht halten und wie argumentiert ihr bezüglich des Merkmals "Höhe von mindestens 3 cm". In A2 offenbart ist ein Durchmesser von 3 cm... (oder argumentiert ihr, dass ein Griff mit einer geringeren Höhe nicht mehr angefasst werden kann...)?
 
C

C-Verwirrter

Guest
A3 sehe ich auch als neuheitsschädlich für Anspruch 7 an. Hinsichtlich der A2 steht die meiner (unmaßgeblichen) Meinung nach immer noch ungelöste Priofrage im Raum. Mit welcher Argumentation soll die Prio für Anspruch 7 nicht halten und wie argumentiert ihr bezüglich des Merkmals "Höhe von mindestens 3 cm". In A2 offenbart ist ein Durchmesser von 3 cm... (oder argumentiert ihr, dass ein Griff mit einer geringeren Höhe nicht mehr angefasst werden kann...)?
 
A

AnnaNym

Guest
Die Identität des Erfinders ist unerheblich, es kommt nur auf den Anmelder und den Erfindungsgegenstand an. So interpretiere ich zumindest die entsprechenden Entscheidungen (T5/05, G2/98), in denen nie vom Erfinder die Rede ist, wichtig ist aber, dass es der gleich Anmelder oder der Rechtsnachfolger war, nicht etwa eine Konzernmutter o.ä. (D-II 2007 lässt grüßen).
 
G

Gert

Guest
zur A2: Erfinder oder Rechtsnachfolger (vulgo Anmelder).

Die Länge 3cm ergibt sich aus dem 5cm Schutz unterhalb des Isoliergriffs (mit ein bischen diskutieren und eventuell der Figur...) und die 3mm Dicke aus Außen- und Innendurchmesser. Wenn A2 neuheitsschädlich dann auch notwendigerweise Prio Futsch - Stichwort Neuheitstest.
 
C

C-Verwirrter

Guest
genau, bzw. andersrum: Prio hält (was meine Meinung im Lichte der G2/98 ist), daher A2 nicht neuheitsschädlich, sondern wenn überhaupt A3...
 
G

Gert

Guest
Nochmal ganz langsam:

Wenn A2 den Gegenstand des Anspruchs 7 offenbart (tut sie wohl), ist die Prio-Anmeldung von A1 nicht mehr die erste Anmeldung für diesen Gegenstand, so dass die Prio aus der Prio-Anmeldung nicht für die A1 beansprucht werden kann.

Dann hat Anspruch 7 den Anmeldetag der A1.

Dann ist A2 SdT nach A54(2), da im Prio-Intervall veröffentlicht.

Folge: Anspruch 7 ist neuheitsschädlich getroffen.
 
C

C-Verwirrter

Guest
...das Prinzip ist schon klar, wenn die Prio nicht hält bzw. A2 neuheitsschädlich ist. Wie gesagt, ich bin noch nicht überzeugt, dass die Prio nicht hält (die G2/98 ist m.E. sehr restriktiv auszulegen und so unmittelbar und eindeutig geht Anspruch 7 aus A2 - so denke ich - nicht hervor...). Gibt es noch weitere Meinungen zu diesem Thema?
 
G

GAST_DELETE

Guest
C-Verwirrter schrieb:
...das Prinzip ist schon klar, wenn die Prio nicht hält bzw. A2 neuheitsschädlich ist. Wie gesagt, ich bin noch nicht überzeugt, dass die Prio nicht hält (die G2/98 ist m.E. sehr restriktiv auszulegen und so unmittelbar und eindeutig geht Anspruch 7 aus A2 - so denke ich - nicht hervor...). Gibt es noch weitere Meinungen zu diesem Thema?
meiner Ansicht geht auch Anspruch 1 nicht eindeutigaus A2 hervor, da die G2/98 eindeutig sagt, dass ein Gegenstand unmittelbar aus dem Prioritätsdokument hervorgehen muss. da behälter eine verallgemeinerung eines kochgeräts ist, geht Anspruch 1 nicht eindeutig aus A2 hervor, obwohl A2 natürlich unter Anspruch 1 fällt.
 
C

C-Verwirrter

Guest
@Gast: habe ich mit der Prio für Anspruch 1 genauso gesehen, allerdings hatte ich in der Klausur diesbezüglich an "dünne Wand" gedacht, die aus A2 nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht, wobei ich das Argument mit dem Behälter auch nachvollziehbar finde... Das Ergebnis würde gleich bleiben, nämlich dass die Prio sowohl für Anspruch 1 als auch für Anspruch 7 hält.
 
G

Gert

Guest
Die Frage, ob etwas allgeimens durch etwas spezielles vorweggenommen wird ist in Bezug auf die Prio meines Wissens noch nicht entschieden. Es kam aber auch schon mal so ein Problemfall in einem C-Teil, ich meine 2002 oder so, da ging es um irgendwelche Polymere.
 
G

GAST_DELETE

Guest
[/quote]meiner Ansicht geht auch Anspruch 1 nicht eindeutigaus A2 hervor, da die G2/98 eindeutig sagt, dass ein Gegenstand unmittelbar aus dem Prioritätsdokument hervorgehen muss. da behälter eine verallgemeinerung eines kochgeräts ist, geht Anspruch 1 nicht eindeutig aus A2 hervor, obwohl A2 natürlich unter Anspruch 1 fällt.[/quote]Diese Ansicht verstehe ich überhaupt nicht. Ein spezieller Begriff nimmt immer den allgemeinen Begriff vorweg, und zwar auch eindeutig und unmittelbar. Ein Kochtopf ist ein Behälter, ein Golfball ist ein Ball, eine Hose ist ein Kleidungsstück, ... daran gibt es meiner Meinung nach nichts zu rütteln. Und was daran nicht eindeutig und unmittelbar sein soll, ist mir schleierhaft.

Allerdings kann man meiner Meinung nach sehr wohl darüber diskutieren, ob die A2 eine Manschette offenbart und somit Anspruch 7 neuheitsschädlich trifft. Meiner Ansicht nach nicht. Denn den Griff (in den eine Schraube mit Gewinde eingeschoben war) in der A7 als Manschette auszulegen, geht meiner Ansicht nach etwas zu weit, auch wenn ich in der Prüfung kurz davor war, diesen Ansatz zu wählen. Aber darüber lässt sich sicherlich streiten. Man müsste dazu die genaue Definition des Wortes Manschette kennen, was natürlich jeder Prüfling in der Prüfung tat.
 
G

GAST_DELETE

Guest
[/quote]meiner Ansicht geht auch Anspruch 1 nicht eindeutigaus A2 hervor, da die G2/98 eindeutig sagt, dass ein Gegenstand unmittelbar aus dem Prioritätsdokument hervorgehen muss. da behälter eine verallgemeinerung eines kochgeräts ist, geht Anspruch 1 nicht eindeutig aus A2 hervor, obwohl A2 natürlich unter Anspruch 1 fällt.[/quote]Diese Ansicht verstehe ich überhaupt nicht. Ein spezieller Begriff nimmt immer den allgemeinen Begriff vorweg, und zwar auch eindeutig und unmittelbar. Ein Kochtopf ist ein Behälter, ein Golfball ist ein Ball, eine Hose ist ein Kleidungsstück, ... daran gibt es meiner Meinung nach nichts zu rütteln. Und was daran nicht eindeutig und unmittelbar sein soll, ist mir schleierhaft.

Allerdings kann man meiner Meinung nach sehr wohl darüber diskutieren, ob die A2 eine Manschette offenbart und somit Anspruch 7 neuheitsschädlich trifft. Meiner Ansicht nach nicht. Denn den Griff (in den eine Schraube mit Gewinde eingeschoben war) in der A7 als Manschette auszulegen, geht meiner Ansicht nach etwas zu weit, auch wenn ich in der Prüfung kurz davor war, diesen Ansatz zu wählen. Aber darüber lässt sich sicherlich streiten. Man müsste dazu die genaue Definition des Wortes Manschette kennen, was natürlich jeder Prüfling in der Prüfung tat.
 
G

gast xy

Guest
Und dann noch das Problem mit den Sprachen.... Mich dünkt, die wollten den angriff auf PA7 aus A2 sehen.
 
G

gast xy

Guest
Und dann noch das Problem mit den Sprachen.... Mich dünkt, die wollten den angriff auf PA7 aus A2 sehen.
 
C

C-Verwirrter

Guest
@Gast: habe ich auch so gesehen: in A2 ist keine Manschette (die zumindest prinzipiell geeignet sein muss für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten!) offenbart, sondern ein wärmeisolierendes Griffstück, das an einen Metallstumpf geschraubt oder sonstwie an diesem befestigt ist...

Sollte das stimmen, wäre - da nicht in A2 offenbart - die Prio für Anspruch 7 gültig und A2 demnach nachveröffentlicht. Oder?
 
M

Morpheus

Guest
Aber sicher ist das eine Manschette in der A2.

A2 offenbart einen Behälter, geeignet für heiße Flüssigkeiten, dessen Griff von einer Manschette aus wärmeisolierendem Material umgeben ist.

Dass die Manschette aus A2 nicht um die Außenfläche der Wand des Behälters herum angeordnet ist oder angeordnet werden kann, spielt in Bezug auf Anspruch 7 keine Rolle, da dies weder beansprucht ist, noch in der Beschreibung zu Anspruch 7 steht...

Grüße Morpheus
 
G

GAST_DELETE

Guest
Morpheus schrieb:
Aber sicher ist das eine Manschette in der A2.

A2 offenbart einen Behälter, geeignet für heiße Flüssigkeiten, dessen Griff von einer Manschette aus wärmeisolierendem Material umgeben ist.

Dass die Manschette aus A2 nicht um die Außenfläche der Wand des Behälters herum angeordnet ist oder angeordnet werden kann, spielt in Bezug auf Anspruch 7 keine Rolle, da dies weder beansprucht ist, noch in der Beschreibung zu Anspruch 7 steht...
da bin ich absolut anderer meinung, da eine manschette mit mind. 2mm dicke und einer breite von mind. 3 cm ist absolut nicht explizit, eindeutig usw. in A2 geoffenbart. daher nicht dieselbe erfindung, denn ich auch kann nicht hergehen irgendwas anmelden und danach die prio beanspruchen, mich verbreitern und sagen, das ist ja dieselbe erfindung. die kriterien aus der G2/98 zur beanspruchung einer priorität müssen auch im fall des problems des heurigen C-teils angewendet werden. ist jedenfalls meine meinung.
 
C

C-Verwirrter

Guest
da würde ich Gast zustimmen, zumal dieser isolierende Griffteil nichts Heißes umschliesst (wie eine Manschette gemäß Streitpatent das tut), sondern der Hohlraum dazu da ist, dass eine Schraube durchpasst und in den Metallstumpf geschraubt werden kann... Wie gesagt, Neuheitsangriff auf Anspruch 7 mit A2 sehe ich nicht, wenn dann eher mit A3
 
M

Morpheus

Guest
Anlage 2 offenbart eine Manschette (22: Abs. 3, Zeile 1 bis 4, "röhrenförmig" entspricht einer Manschette) für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten (Abs. 2, Zeile 21: "Topf" ist ein Behälter, "für" ist zu interpretieren als "geeignet für", RiLi CIII, 4.8, CIV, 7.6; die Manschette aus Anlage 2 ist geeignet für einen Behälter für heiße Flüssigkeiten).

Die Manschette (22) hat eine Wanddicke von mindestens 2 mm (Abs. 3, Zeile 3 bis 4; Außendurchmesser 3 cm minus Hohlraum kleiner gleich 2 cm ist gleich doppelte Wanddicke größer gleich 5 mm) und eine Höhe von größer gleich 3 cm (Manschette 22 ist laut Fig. um ein Vielfaches länger als ihr Durchmesser, somit besitzt sie auch eine Höhe (= Länge der Manschette), die größer ist als der Durchmesser, somit größer als 3 cm.

Weiterhin umschließt die Manschette selbstverständlich etwas Heißes, nämlich den Metallgriff der Pfanne. Dieser Gesichtspunkt spielt aber ohnehin keine Rolle, da gar nicht beansprucht ist, dass etwas Heißes "umschlossen" werden soll.

-> A2 ganz klar neuheitsschädlich für Anspruch 7.

Grüße Morpheus
 
G

Gert

Guest
@Morpheus: Da bin ich ganz Deiner Meinung. Ansprüche so breit wie möglich lesen - die zugehörige Beschreibung (von wegen Idee der Erfindung oder Interpretation im Lichte der Beschreibung oder ähnliches war noch nie im C-teil) ist wurscht. Ich staune nur, warum Du dann bei Anspruch 1 einen Boden nicht als (eine von evtl. mehreren!) Grifffläche durchgehen lassen möchtest - zumal im Patent nach Beschreibung des Bodens steht, man könne den Suppenbehälter hinstellen oder in die Hand nehmen. Wenn der Ausfgabensteller schon so mit dem Holzpfahl winkt...
 
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