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C Geschädigter
Guest
Das Unterscheidungsmerkmal wäre bei ET Angriff mit A4 demzufolge: dünn
wie siehts dann aus mit Effekt? Aufgabe? naheliegend?
wie siehts dann aus mit Effekt? Aufgabe? naheliegend?
Der technische Effekt, der durch das Merkmal dünne Wand erzielt wird ist ein verstärkter Wärmetransport an die Aussenseite des Behälters, wodurch ich mir die Finger noch stärker verbrenne. Die Aufgabe ist somit die Bereitstellung eines Behälters, bei dem ich mir die Finger nicht verbrenne. Die Aufgabe wird gelöst durch eine Greiffläche mit Isolierung zum Behälter. Diese Lösung ist nahegelegt in Anlage 3, durch eine vor kühlen Flüssigkeiten isolierende Kartonmanschette. Dass der Karton auch wärmeisolierend ist, ist im Streitpatent selbst beschrieben.C Geschädigter schrieb:Das Unterscheidungsmerkmal wäre bei ET Angriff mit A4 demzufolge: dünn
wie siehts dann aus mit Effekt? Aufgabe? naheliegend?
Willkommen im Club...C-Schreiber07 schrieb:Ich werde irgendwie das Gefühl nicht los, dass ich eine andere Prüfung geschrieben habe.
RiLi CIII 4.5 "Relative Begriffe" (zum Beispiel "dünn"!)C-Schreiber07 schrieb:Dass die Anlage 2 neuheitsschädlich für Anspr. 1 ist sehe ich überhaupt nicht. Die Prio für Anspr. 1 bleibt bestehen, da Anspr. 1 nicht die selbe Erfindung offenbart. Oder steht in Anlage 2 irgend etwas von einer "dünnen" Wand.
Anlage 2 und Anlage 4 sind neuheitsschädlich, Anlage 3 jedoch nicht, da nicht für heiße Getränke geeignet...C-Schreiber07 schrieb:Nur wer "dünn" wegargumentiert als - unklar oder was weiss ich- kippt die Prio und knallt A1 mit der Anlage 2 weg. Wer "dünn" wegdiskutiert muss im gleichen Atemzug auch Anl. 4 als neuheitschädlich betrachten. Und Anl. 3 ist ebenfalls neuheitsschädlich.
Willkommen im Club...C-Schreiber07 schrieb:Ich werde irgendwie das Gefühl nicht los, dass ich eine andere Prüfung geschrieben habe.
RiLi CIII 4.5 "Relative Begriffe" (zum Beispiel "dünn"!)C-Schreiber07 schrieb:Dass die Anlage 2 neuheitsschädlich für Anspr. 1 ist sehe ich überhaupt nicht. Die Prio für Anspr. 1 bleibt bestehen, da Anspr. 1 nicht die selbe Erfindung offenbart. Oder steht in Anlage 2 irgend etwas von einer "dünnen" Wand.
Anlage 2 und Anlage 4 sind neuheitsschädlich, Anlage 3 jedoch nicht, da nicht für heiße Getränke geeignet...C-Schreiber07 schrieb:Nur wer "dünn" wegargumentiert als - unklar oder was weiss ich- kippt die Prio und knallt A1 mit der Anlage 2 weg. Wer "dünn" wegdiskutiert muss im gleichen Atemzug auch Anl. 4 als neuheitschädlich betrachten. Und Anl. 3 ist ebenfalls neuheitsschädlich.
"für heisse Getränke" ist im Stoffanspruch kein Unterscheidungskriterium. Dazu müsste der Anspruch ein Verwendungsanspruch sein!!!!Morpheus schrieb:Anlage 2 und Anlage 4 sind neuheitsschädlich, Anlage 3 jedoch nicht, da nicht für heiße Getränke geeignet...
Gruß Morpheus
Ähm wie bitte? Wo ist denn bei A5 eine wärmeisolierte Greiffläche?Gert schrieb:Ich will mich nochmal mit A5 als neuheitsschädlich für Anspruch 1 melden...
STOFFANSPRUCH? Hallo?C-Schreiber07 schrieb:"für heisse Getränke" ist im Stoffanspruch kein Unterscheidungskriterium.
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Anlage 3 ist deshalb neuheitsschädlich!!
Aua...Gert schrieb:also auch am Boden greifen
Aua...Gert schrieb:also auch am Boden greifen
Ja sicher, jedenfalls in der gestrigen Prüfung... Hast Du noch nie was von der sog. "Kältestrahlung" gehört, die dafür verantwortlich ist, dass ausschließlich schräge Autoscheiben mit Blickkontakt ins Weltall im Winter nachts zufrieren (senkrecht gestellte Scheiben jedoch nicht), auch wenn gar kein Frost herrschtSpinnerin schrieb:Ja - und Kälte ist dasselbe wie Wärme ......