Teil C C Teil 2007

Spinnerin

Vielschreiber
Schon klar - aber durfte man das in der Prüfung tatsächlich als bekannt voraussetzen? Meines Erachtens gaben nämlich die Druckschriften nichts dazu her.

Ich war mir unsicher, inwieweit man Allgemeinwissen verwenden darf und habe schwer herumargumentiert mit "Temperaturisolation" und Wärme - Kälte seien physikalische Äquivalente. Denn schließlich ist es doch ein Unterschied, ob etwas warm ist und man sich die Finger verbrennt oder ob etwas kalt ist und man sich die Finger erfriert. Natürlich könnte man sich in beiden Fällen Handschuhe anziehen - also dasselbe "Isolationsmaterial" verwenden.

Doch habe ich auch in meiner Praxis in mündlichen Verhandlungen in Einspruchsverfahren vor dem EPA die Erfahrung gemacht, dass am besten "photographische" Identität von Einzelheiten des StdT mit dem Streitpatent zieht, ansonsten hat man das Gefühl, dass die Einspruchsabteilung nichts kapiert.

Viele Grüße von der
Spinnerin
 
C

C verzweifelter

Guest
Meiner Meinung nach war das Problem mit A3, ob "für heiße Flüssigkeiten" auch noch solche von 30 °C erfasst (wie aus A3 bekannt). Die Beschreibung von A1 sagt klar, dass "heiße Flüssigkeiten" ab 50 °C beginnen - aber das steht nunmal nicht im Anspruch. Isolation ist sinnvoll, sobald sich die Temperatur der Flüssigkeit von Raumtemperatur unterscheidet - das gilt IMHO aber schon für 30°C. A3 könnte neuheitsschädlich sein (und ich habe zumindest so argumentiert).
 
G

Gert

Guest
Zu Warm/Kalt: Nirgendwo steht in den Ansprüchen im Streitpatent in welche Richtung Wärmeübertragung gestoppt werden soll - nur welcher Teil gegenüber welchem anderen Teil isoliert sein soll.

Die 50 Grad(?) 30 Grad-Sache war mir zu eindeutig: A3 ist nicht für heisse Flüssigkeiten geeignet.
 
C

C Geschädigter

Guest
Gibt es eigentlich jemanden, der -konfrontiert unter Prüfungsbedingungen- den C Teil 2007 als in der zur Verfügung stehendedn Zeit in seiner Gesamtheit vollständig machbar (d.h. alle vorliegenden Fallen bearbeitbar) betrachten würde??? Bitte jetzt keine post facto Analysen....
 
C

C Frager

Guest
Was darf man sich denn technisch und im Vergleich zum StdT unter einem "Trinkbecher" vorstellen? Impliziert dieser Begriff technische Merkmale oder ist dies eher eine linguistische Frage?? Ist ein Glas- oder Pozellantrinkgefäß auch ein Trinkbecher???

Brutale Fragen über Fragen....
 
N

Nixwisser

Guest
heißt

"für heiße Flüssigkeiten"

nicht nur

geeignet für heiße Flüssigkeiten
 
G

Gert

Guest
C Frager schrieb:
Was darf man sich denn technisch und im Vergleich zum StdT unter einem "Trinkbecher" vorstellen? Impliziert dieser Begriff technische Merkmale oder ist dies eher eine linguistische Frage?? Ist ein Glas- oder Pozellantrinkgefäß auch ein Trinkbecher???

Brutale Fragen über Fragen....
Trinkbecher ist jeder Becher, der zum Trinken geeignet ist. A5 (Suppenbehälter) war wegen dem eingezogenen Rand zum Trinken nicht prima facie geeignet.

Und eine Pfanne, würd ich sagen, ist wiederum kein Becher.

Und ja, "für" heisst geeignet für. A3 war nicht für heisse Flüssigkeiten geeignet - zumindest nicht als Trinkbecher (wegen der in Lösung gehenden Beschichtung des Papiers, wenn ich mich jetzt richtig erinnere). Vielleicht aber als Behälter (was kümmert mich die Beschichtung, wenn ich das Zeug nicht trinke) - dann wäre A3 neuheitsschädlich für Anspruch 1 und Anspruch 2, wenn ich es noch richtig im Kopf habe. Auf die Idee bin ich aber in der Prüfung nicht gekommen.

"Niemand erreicht im C-Teil über 65 Punkte" Aussage eines Mitglieds der Prüfungskommision. So viel zum Thema Machbarkeit.
 
G

Gert

Guest
C Frager schrieb:
Was darf man sich denn technisch und im Vergleich zum StdT unter einem "Trinkbecher" vorstellen? Impliziert dieser Begriff technische Merkmale oder ist dies eher eine linguistische Frage?? Ist ein Glas- oder Pozellantrinkgefäß auch ein Trinkbecher???

Brutale Fragen über Fragen....
Trinkbecher ist jeder Becher, der zum Trinken geeignet ist. A5 (Suppenbehälter) war wegen dem eingezogenen Rand zum Trinken nicht prima facie geeignet.

Und eine Pfanne, würd ich sagen, ist wiederum kein Becher.

Und ja, "für" heisst geeignet für. A3 war nicht für heisse Flüssigkeiten geeignet - zumindest nicht als Trinkbecher (wegen der in Lösung gehenden Beschichtung des Papiers, wenn ich mich jetzt richtig erinnere). Vielleicht aber als Behälter (was kümmert mich die Beschichtung, wenn ich das Zeug nicht trinke) - dann wäre A3 neuheitsschädlich für Anspruch 1 und Anspruch 2, wenn ich es noch richtig im Kopf habe. Auf die Idee bin ich aber in der Prüfung nicht gekommen.

"Niemand erreicht im C-Teil über 65 Punkte" Aussage eines Mitglieds der Prüfungskommision. So viel zum Thema Machbarkeit.
 
C

C Geschädigter

Guest
Ich glaube auch als Behälter wäre A3 nicht brauchbar: wird bei heißen Getränken nicht die Wachsschicht zerstört und das Gefäß durchlässig. D.h. in der Logik der Prüfungskommission: Neuheitsangriff gegen Hauptanspruch mittels A4 (für den Durchschnittsdenker) und mittels A2 oder A4 (für den Überflieger)
 
C

C Geschädigter

Guest
Ich glaube auch als Behälter wäre A3 nicht brauchbar: wird bei heißen Getränken nicht die Wachsschicht zerstört und das Gefäß durchlässig. D.h. in der Logik der Prüfungskommission: Neuheitsangriff gegen Hauptanspruch mittels A4 (für den Durchschnittsdenker) und mittels A2 oder A4 (für den Überflieger)
 
G

Gert

Guest
A3: sehe ich genau so.
A2, A4: Da fehlt mir nach wie vor dünn - ebenfalls nicht neuheitsschädlich.
 
C

C-Verwirrter

Guest
Argumentation zur Neuheitsschädlichkeit von A4 für Anspruch 1 in Sachen "dünn" (bitte nur auf Dokumente beziehen ohne Wertung, was wohl eigentlich dünn sei oder nicht...):

Streitpatent: oberer Rand wird von Wand gebildet und ist 3-5mm breit -> Rand KANN eingerollt sein (d.h. MUSS nicht) -> somit: auch eine nicht eingerollte Wand würde demnach einen 3-5mm dicken oberen Rand bilden...

A4: Wand ist 4mm dick -> trifft 3-5mm

somit: A4 neuheitsschädlich für Anspruch 1;
A2 keinesfalls (egal ob Prio für Anspruch 1 nun gültig ist oder nicht), da nirgends von "dünn" die Rede ist und keine konkreten Dickenangaben vorhanden sind.

Nachvollziehbar oder daneben?
 
G

Gert

Guest
2006 - ja, da hiess es ein Angriff pro Anspruch. Und die Aufgabe war auch so gestellt, dass meist ziemlich klar war, welcher der Beste Angriff ist. Die Durchfallquote war 2006 auch unterdurchschnittlich. Ich bin mal gespannt, ob dieses "ein Angriff pro Anspruch" durchgehalten wird.
 
M

Morpheus

Guest
C-Verwirrter schrieb:
da nirgends von "dünn" die Rede ist und keine konkreten Dickenangaben vorhanden sind.
Ehrlich, das Merkmal "dünn" könnt Ihr vergessen.

Wie weiter oben schonmal ausgeführt, geht aus den Richtlinien klar hervor (sogar der Begriff "dünn" ist dort als Beispiel angegeben):

RiLi CIII 4.5 "Relative Begriffe"

"Ebenso kann ein solcher unklarer Ausdruck vom Anmelder nicht dazu benutzt werden, seine Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen."


Das bedeutet aber nichts anderes, als dass das unklare Merkmal "dünn" im Anspruch 1 des Streitpatents nicht verhindern kann, dass Anspruch 1 von solchen Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen wird, die ebenfalls keine genaue Angabe zur Wandstärke machen.

Damit sind ganz klar (und ausschließlich) A2 und A4 neuheitsschädlich für Anspruch 1.

Grüße Morpheus
 
G

Gert

Guest
Ich hab den Text leider nicht bei der Hand. Allerdings war für mich genau diese Stelle Anlass zu gegenteiliger Vermutung: Papier einrollen ergibt 3(?)mm. Demnach muss das Papier (und damit die Wand) weniger als 3mm sein. Im Gegensatz dazu wird in der A4 die konstante Dicke der Wand betont. Und in der A1 wird noch als Nachteil der scharfe Rand bei einer dünnen Wand genannt. Dieses Problem tritt bei der A4 genau nicht auf. Daher war für mich 3 mm nicht dünn (kein scharfer Rand). Die Stelle "kann eingerollt sein" würde ich daruf beziehen, dass diese Merkmale (dicker Rand, Einrollen) nicht Teil des Anspruchs 1 sind.
 
A

AnnaNym

Guest
Also ich habe das genauso gesehen wie Morpheus - der Begriff dünn kann m.E. nicht derart ausgelegt werden, dass er zur Abgrenzung gegenüber des SdT verwendet werden kann. Wenn der Anmelder gemeint hat "unter 3 mm" (oder was auch immer man aus der Beschreibung dazu ziehen kann), dann hätte er das in den Anspruch schreiben müssen. Hat er aber nicht, und damit hat er eben auch kein einschränkendes Merkmal im Anspruch stehen. Damit war für mich A4 neuheitsschädlich. Die A2-Problematik habe ich leider im Eifer des Gefechts übersehen, im Rückblick würde ich aber sagen, wäre auch neuheitsschädlich für Anspruch 1 gewesen.

Im übrigen habe ich noch keinen C-Teil gesehen, bei dem es keinen Neuheitsansgriff gegeben hätte, so dass mir ein Lösung, bei der man selbst gegen Anspruch 1 keinen einzigen Neuheitsangriff findet, in jedem Fall suspekt ist. Aber das sind natürlich Überlegungen, die man in der Prüfung zwar anstellt, die aber kein echtes Argument sind.
 
G

Gert

Guest
Es gab zumindest einen C-Teil ohne Neuheitsangriff auf irgendeinen Anspruch. Hatte ich in der Vorbereitung. Und bei 2007 ist ja zumindest Anspruch 7 durch A2 und vielleicht auch A3 neuheitsschädlich getroffen, so weit herrscht glaube ich Einigkeit.

Und (kleinlaut): Bei mir ist A5 neuheitsschädlich - immer noch.
 
C

C Geschädigter

Guest
Die A2 Problematik ist m.E. nicht eindeutig, da es fraglich ist, ob für die erste Anmeldung derselben Erfindung Anmelderidentität (wie im vorliegendedn Fall aber hier unterschiedliche Erfinder) oder Erfinderidentität (was der Logik des EPÜ eher entsprechen würde) erforderlich ist. Denn wie kann dieselbe Erfindung vorliegen, wenn nicht mindest ein identischer Erfinder vorliegt????
 
C

C Geschädigter

Guest
Die A2 Problematik ist m.E. nicht eindeutig, da es fraglich ist, ob für die erste Anmeldung derselben Erfindung Anmelderidentität (wie im vorliegendedn Fall aber hier unterschiedliche Erfinder) oder Erfinderidentität (was der Logik des EPÜ eher entsprechen würde) erforderlich ist. Denn wie kann dieselbe Erfindung vorliegen, wenn nicht mindest ein identischer Erfinder vorliegt????
 
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