Teil C C-Teil 2007

B

Bestärker

Guest
Klarsteller schrieb:
Also beim Aufgabe-Lösungsansatz kommt es definitiv nicht darauf an, was für Anwendungsgebiete in der Beschreibung genannt werden, sondern einzig und allein auf den beanspruchten Gegenstand.
Da verwechselt Du etwas, und zwar dasselbe, was oben bereits @Nichtmitschreiber verwechselt hat (hat das etwa die Prüfungskommission ebenfalls verwechselt? - so wäre diese Korrektur erklärbar...)

Beim Ermitteln der objektiven Aufgabe kommt es zwar richtig in der Tat einzig und allein auf den Anspruchswortlaut an.

Die objektive Aufgabe ist jedoch etwas ganz anderes als die Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik. Denn der nächstliegende Stand der Technik wird vor der Ermittlung der objektiven Aufgabe ausgewählt.
Gast 999 schrieb:
Bei der Auswahl des nSdT ist z.B. eine mögliche Aufgabenstellung irrelevant.
Wo steht das denn? Das Gegenteil ist richtig, jedenfalls laut der Prüfungsrichtlinien:
Prüfungsrichtlinien C-IV 9.8.1 schrieb:
Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
@Gast999

Könntest Du mir Deine "Checkliste" zukommen lassen?

Ich schreibe im nächsten Jahr und da Du ja durch bist, könntest Du Dein Wissen doch weitergeben. Da wäre ich Dir dankbar.
 
G

Gast 999

Guest
@Bestärker

"zu berücksichtigen" heißt nicht, dass man den SdT, den der Anmelder nennt, automatisch als nSdT nehmen soll. Man soll ihn nur in die Gruppe der Dokumente aufnehmen, aus der man den nSdT auswählt. Das wichtigste Auswahlkriterium für den nSdT aus der genannten Gruppe ist der Verwendungszweck. An zweiter Stelle folgt die Anzahl der gemeinsamen Merkmale.
 
B

Bestärker

Guest
Gast 999 schrieb:
"zu berücksichtigen" heißt nicht, dass man den SdT, den der Anmelder nennt, automatisch als nSdT nehmen soll. Man soll ihn nur in die Gruppe der Dokumente aufnehmen, aus der man den nSdT auswählt.
Nein, denn hier geht es ja gar nicht um die Berücksichtigung des vom Anmelder genannten Standes der Technik als etwaiger nächstliegender Stand der Technik.

Vielmehr betrifft die entsprechende Passage aus den Prüfungsrichtlinien die bei der Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik zu berücksichtigenden Auswahlkriterien. Und diese umfassen ganz offensichtlich nicht nur den Anspruchswortlaut, sondern auch die Beschreibungseinleitung.
Gast 999 schrieb:
Das wichtigste Auswahlkriterium für den nSdT aus der genannten Gruppe ist der Verwendungszweck. An zweiter Stelle folgt die Anzahl der gemeinsamen Merkmale.
Richtig. Und über den Verwendungszweck steht (neben der Eignung für heiße Flüssigkeiten) eine ganze Menge weiterer Aussagen in der Beschreibungseinleitung - während die gemeinsamen Merkmale in der Tat lediglich dem Anspruch zu entnehmen sind.

Die Prüfungskommission hat jedoch bei der Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik rechtsirrtümlich lediglich den Anspruchswortlaut berücksichtigt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Klarsteller schrieb:
Also beim Aufgabe-Lösungsansatz kommt es definitiv nicht darauf an, was für Anwendungsgebiete in der Beschreibung genannt werden, sondern einzig und allein auf den beanspruchten Gegenstand.
Hierzu nochmals folgende Zitate aus dem Buch "Rechtssprechung der Beschwerdekammern" (oben bereits angesprochen):

Ein weiteres Kriterium bei der Wahl des erfolgversprechendsten Ausgangspunkts ist die Ähnlichkeit der technischen Aufgabe [dies muss zumindest auch die aus dem Streitpatent sein, denn sonst hätte man ja keine Aufgaben, die man auf Ähnlichkeit vergleichen könnte] (T 495/91, T 570/91, T 439/92, T 989/93, T 1203/97, T 263/99).

Lässt sich die relevante Aufgabe nicht aus dem angeblich nächstliegenden Stand der Technik herleiten, so ist der Lösungsweg erst recht nicht herleitbar. Mit anderen Worten wird die Erfindung durch diesen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Daher sollte aus den gegebenen "Umständen" Aspekten, wie der Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung, der Formulierung der ursprünglichen Aufgabe [man beachte "ürsprüngliche", also die im Patent erwähnte Aufgabe] und der beabsichtigten Verwendung sowie der zu erzielenden Wirkungen, generell mehr Gewicht beigemessen werden als einer Höchstzahl identischer technischer Merkmale [letztere bestimmt aber der Anspruch] (s. auch T 66/97).


Die Liste ließe sich noch fortführen ... Wie kann man da behaupten, es komme einzig und allein auf den Anspruch an? Das ist schlicht und einfach unverständlich.

Diejenigen, die die oben zitierte Auffassung trotzdem vertreten, mögen dies doch mal anhand von Rechtsprechung oder Vorschriften belegen und nicht nur mit Prüfungsstrategie oder der Ähnlichem argumentieren ...

Um das klarzustellen: Ich sage nicht, die A4 scheidet aus, nur, dass die A3 vertretbar ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@Horst

www.tonsel.de/EQE-C.zip

Wenn in "Musterbegründung3.doc" von Analyse die Rede ist, dann entspricht das meiner Methode die Prüfungsaufgabe farbig durchzumarkieren und systematisch zu jeder Kombination "anzugreifender Anpruch" - "Entgegenhaltung" Kurznotizen zu machen. Die Kurznotizen entsprechen etwa der zweiten Methode aus dem C-Book, wobei ich die Angriffe nicht vollständige ausformuliere sondern nur die fehlenden Merkmal aufnotiere und bestimmte als wichtig erkannte "Puzzelteile" festhalte. Die vorhandenen Merkmale; Aufgabenstellungen; ... werden nur in der Prüfungsaufgabe mehrfarbig markiert.

Die Prüfung der Gültigkeit der Priorität muss in Musterbegründung3.doc noch ergänzt werden. Die entsprechenden Angriffe hatte ich in der Prüfung auch nicht - trotzdem hat's für 72 Punkte gereicht.
 
A

anderer gast

Guest
Mir fällt noch ein Argument ein, dass die Auswahl der A3 als vertretbar erscheinen läßt.

Es steht irgendwo, dass man von dem SdT ausgehen soll, der möglichst wenig strukturelle Änderungen erfordert (ich glaube in den Prüfungsrichtlinien):

A4: 1. Verwerfen der in der A4 bereits enthaltenen "Henkel"-Lösung, 2. Auswahl der Manschette aus der A3

A3: 1. Änderung des Materials, 2. ???
 
G

GAST_DELETE

Guest
Klarsteller schrieb:
Also beim Aufgabe-Lösungsansatz kommt es definitiv nicht darauf an, was für Anwendungsgebiete in der Beschreibung genannt werden, sondern einzig und allein auf den beanspruchten Gegenstand.
Wahrscheinlich hat der Autor des oben bereits angesprochenen Buches "Rechtsprechung der Beschwerdekammern" deshalb über einen ganzen Abschnitt die Überschrift "Ähnlichkeit der technischen Aufgabe" gesetzt, über einen anderen "Gleicher Zweck bzw. Gleiche Wirkung" und über einen dritten "Das erfolgversprechendste Sprungbrett". ;-)

Wenn man sich noch die Mühe macht, das zu lesen, dann wird einem erst recht klar, dass die Auswahl der A3 als nSdT definitiv und eindeutig nicht haltbar ist und nichts anderes verdient als 0 Punkte ;-). Jawoll! So und nich' anders ...

Und die Rechtsprechung gehört so was von eindeutig zum Prüfungsstoff ... diesmal ausdrücklich ohne " ;-) "
 
G

Gast (gleicher wie der hierdrüber)

Guest
Eine Frage und Anmerkung noch dazu, dass nur der Anspruch relevant sei:

Die Rechtsprechung spricht bei der Auswahl des nSdT oft von "gleichem Zweck oder gleicher Wirkung" der Erfindung. Man kann also sagen, dass ein Zweck bzw. eine Wirkung die in der A4 offenbarte und im Anspruch des Streitpatents enthaltene Eignung für heiße Getränke ist. Wenn aber nur der Anspruch zählen soll, frage ich mich:

Was meinen die wohl mit "Zweck und Wirkung", wenn der Anspruch keine Zweck- oder Wirkungsangabe enthält und rein gegenständlich formuliert ist (so was soll es ja geben)? Wenn die von mir kritisierte Annahme (nur der Anspruch zählt) stimmen würde, dann stünden die in dieser Situation aber schwer auf dem Schlauch ...
 
W

wirklich genervter

Guest
Das ist ja wie im Kindergarten hier.

Die Prüfungskommission besteht nicht nur aus einer Person. Die haben sich bei der Bewertung etwas gedacht!
Die Kompetenz ist denen bestimmt nicht abzusprechen.

Alles weitere ist Ermessenssache, die die Prüfungskommission ausübt.
Soll eine Beschwerdekammer tatsächlich über den Fall entscheiden, der der C-Aufgabe zugrunde liegt?

Ist doch alles Quatsch. Nur wenn tatsächlich formale Fehler oder objektiv sofort ohne weiteres offensichtliche Fehler vorliegen, hat eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg.

Versucht lieber aus der Auffassung der Prüfungskommission, die ganz sicherlich keine Außenseitermeinung ist, zu lernen und konzentriert Euch aufs nächste Mal.

Und stellt das Gejammere ein.
 
G

gast2000

Guest
@wirklich genervter: Es wäre einfacher, Du würdest das Mitlesen einstellen...;-)
 
B

Bestärker

Guest
...oder außer Gemeinplätzen und unsachlichen Gefühlsausbrüchen auch inhaltlich etwas zur Klärung der Problematik beitragen.

> Versucht lieber aus der Auffassung der Prüfungskommission, die ganz sicherlich keine Außenseitermeinung ist, zu lernen

Sei doch so nett und lasse auch die Kindergartenkinder unter uns teilhaftig werden, womit der kategorische Ausschluss von Annex 3 als nSdT, sowie das Nichtbestehen lediglich wegen Verwendung von von Annex 3 gerechtfertigt ist, damit uns und der Prüfungskommission eine Hundertschaft von Beschwerdeverfahren erspart bleibt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
wirklich genervter schrieb:
Versucht lieber aus der Auffassung der Prüfungskommission, die ganz sicherlich keine Außenseitermeinung ist, zu lernen
Genau das ist das Problem. Wo soll denn dieser Versuch hinführen. Das ich mir nächstes Mal einen Würfel mitnehme, auf dessen Seiten ich "A2", "A3", "A4" ... schreibe und dann zehnmal Würfel ...

Was denken die sich denn nächstes Mal aus? Kommt dann wieder eine "Lex Prüfungskommission", die ich trotz sehr guter Vorbereitung nicht ahnen kann, weil diese sich nicht im Prüfungsstoff nicht wiederfindet ... ?
 
W

wirklich genervter

Guest
Die Beschwerdekammer ist nicht als zweite Instanz gedacht, die befugt wäre zu prüfen,
ob die Benotung der Prüfungsarbeiten eines Bewerbers sachlich angezeigt oder richtig
ist, und die sich auf diese Weise mit ihrer sachlichen Einschätzung über diejenige der
Prüfungskommission hinwegsetzen könnte (D 20/96, D 6/02).
 
B

Bestärker

Guest
Von der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten können im Beschwerdeverfahren nur solche Umstände berücksichtigt werden, die einen Fehler des Prüfungsverfahrens darstellen, der ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann. Einen solchen Fehler könnte z.B. [...] die Tatsache darstellen, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgegangen sind [...]
(D 0007/05)
 
V

Verwirrter

Guest
und was soll hier die rechtlich falsche Grundlage sein?
Ist doch eindeutig Ermessenssache. Die Prüfungskommission hat es eben anders gesehen als die Mehrheit derjenigen, die hier posten. Das allein wird wohl kaum reichen.
Die gehen niemals soweit ins Detail.

Ich rechne den hier angekündigten zahllosen Beschwerden daher Null Chancen aus und werde daher selbst auch keine einlegen.

Was solls .. nächstes Jahr gibts auch noch ne Chance ;-)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Das ist richtig, aber: Neben offensichtlichen Fehlern hält sich die Disziplinarkammer auch zuständig für Verstöße gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen höherrangiges Recht.

So ist auch die hier schon mal zitierte D0007/05 zustandegekommen, weil der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Grundrechte geltend gemacht hat. Er hat hierzu das BVerfG zitiert. In der Tat hatte die Prüfungskommission in diesem Grenzfall gegen die Begründungspflicht aus der VEP verstoßen. Die Beschwerdekammer hält dessen Ansicht zwar für sich selbst nicht maßgebend, nimmt solche Einwände allerdings ernst und prüft sie sehr genau. In dem Fall mußte die Prüfungskommission deshalb einen "steng vertraulichen" Bewertungbogen offenlegen, obwohl sie sich mit Händen und Füßen dagegen gewehrt hatte. Aber lesen könnt ihr die Entscheidung ja selbst.

Insofern könnte sich eine Beschwerde schon alleine deshalb lohnen, um eine Entscheidung zu bekommen, die wie die D0007/05 gewisse Grundsätze aufstellt, so dass so was in Zukunft nicht mehr passiert.

Im übrigen hat die Prüfungskommission auch hier mehr als eindeutig gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen, aber das nur am Rande.

Ich kann auch den Einwand, man würde hier jammern, nicht ganz verstehen. Eine solche Berufszugangsprüfung ist für viele von ganz entscheidender Bedeutung. Bei manchen macht das mal eben einen dicken fünfstelligen Betrag im Jahresgehalt aus, oder es hängt die Assoziierung oder die Beförderung davon ab, etc.
 
B

Bestärker

Guest
Verwirrter schrieb:
Ist doch eindeutig Ermessenssache.
Dann hilf uns doch, die Sache abzukürzen, indem Du erläuterst, mit welchen Rechtsargumenten sich ein Ermessen begründen lässt, gemäß dem Anlage 3 kategorisch als nächstliegender Stand der Technik ausgeschlossen werden kann. Bisher hat sich nämlich keinerlei diesbezügliches Argument als haltbar erwiesen.

Dann kämen die vielen Durchfaller und Mitleser auch endlich mal wieder dazu, etwas zu arbeiten.
 
G

gast

Guest
Was an der D05/07 so interessant ist, ist ja die ausdrückliche Bestärkung der "abgestuften" Bewertung. Diese gibt es im A-Teil, im B-Teil und im D-Teil - aber nicht in Bezug auf nSdT-Entscheidungen im C-Teil. Das erfordert kein Auseinandersetzen mit der Arbeit des Bewerbers (wie es grundsätzlich abgelehnt wird) sondern vielmehr ausschließlich ein Auseinandersetzen mit der "Musterlösung" - und das trauen sich die D-Kammern zu.
 
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