B
Bestärker
Guest
Da verwechselt Du etwas, und zwar dasselbe, was oben bereits @Nichtmitschreiber verwechselt hat (hat das etwa die Prüfungskommission ebenfalls verwechselt? - so wäre diese Korrektur erklärbar...)Klarsteller schrieb:Also beim Aufgabe-Lösungsansatz kommt es definitiv nicht darauf an, was für Anwendungsgebiete in der Beschreibung genannt werden, sondern einzig und allein auf den beanspruchten Gegenstand.
Beim Ermitteln der objektiven Aufgabe kommt es zwar richtig in der Tat einzig und allein auf den Anspruchswortlaut an.
Die objektive Aufgabe ist jedoch etwas ganz anderes als die Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik. Denn der nächstliegende Stand der Technik wird vor der Ermittlung der objektiven Aufgabe ausgewählt.
Wo steht das denn? Das Gegenteil ist richtig, jedenfalls laut der Prüfungsrichtlinien:Gast 999 schrieb:Bei der Auswahl des nSdT ist z.B. eine mögliche Aufgabenstellung irrelevant.
Prüfungsrichtlinien C-IV 9.8.1 schrieb:Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt.