Sorry-aber wer davon ausgeht, dass der Fachmann einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten sucht, hat schon mal einen wesentlichen Punkt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes nicht erkannt.
Die (objektive) Aufgabe ergibt sich durch einen Vergleich des Anspruchsgegenstandes mit dem nächstliegenden Stand der Technik. Wie kann man aus den Ansprüchen der A1 auf die Aufgabe kommen, einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten zu schaffen? Das einzige wäre hier das unbestimmte Merkmal "dünn", dass mangels genauer definition auf so ziemlich alle Becher - auch Porzellantassen - zutrifft. Ob etwas von Wegwerfbechern in der Beschreibung steht, ist hier völlig unerheblich.[/quote]Als erstes möchte ich mir mal Luft darüber machen, wie super beschissen es ist, für einen astrein ausformulierten ET-Angriff, wenn auch aus A3, genau so viele Punkte zu bekommen, wie einer, der überhaupt keinen Angriff gefahren hat, oder einen aus einem Dokument der Zukunft?
Dann sei mir die Bemerkung erlaubt, dass der Ausgangspunkt des Problem-Solution Approches der Fachmann und die Erfindung als Ganzes ist, also die Gesamtheit der Offenbarung. Anhand dieser ist der Fachmann zu ermitteln. Dann erst geht's zum nSdT.
Die obige Aussage von "Nichtmitschreiber" ist daher in dieser pauschalen Weise falsch. Es gibt im EPÜ und in der Rechtsprechung weder einen Rechtssatz, dass beim Problem-Solution-Approach allein der Anspruchsgegenstand zählt, noch gibt es einen Rechtssatz, dass Merkmale aus dem Anspruch denen der Beschreibung bei der Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik vorzuziehen sind, noch einen Rechtssatz, nachdem es nur einen einzigen nächstliegenden Stand der Technik gibt.
Nachstehend einige Zitate aus der Rechtsprechung, alles in "Rechtsprechung der Beschwerdekammern, Ausgabe 2006" zu finden. Einen kleinen, hin und wieder ironischen Kommentar habe ich immer dahinter geschrieben. Ist ?ne Menge, aber wer Lust hat, kann sich die Lektüre ja mal gönnen.
Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die die Erfindung nahe legen könnten, dann erfordert es die Ratio des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese Lösungswege zu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit bestätigendes Urteil getroffen wird. Bei Verneinung der erfinderischen Tätigkeit bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Vorauswahl von Entgegenhaltungen, auch wenn dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege zur Verfügung stehen. Zweck der Begründung ist alleine, aufzuzeigen, dass sich die Erfindung für den Fachmann in Bezug auf (mindestens) einen dieser Lösungswege in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (s. auch T 558/00, T 970/00, T 172/03, T 323/03).
=> Wieso also geht nur die A4, wenn hier tatsächlich von mehreren Lösungswegen gesprochen wird?
Ein weiteres Kriterium bei der Wahl des erfolgversprechendsten Ausgangspunkts ist die Ähnlichkeit der technischen Aufgabe (T 495/91, T 570/91, T 439/92, T 989/93, T 1203/97, T 263/99).
=> es geht beim Streitpatent darum, dass man sich nicht die Finger verbrennen will, in der A3 darum, dass die Finger nicht kalt werden, weil unangenehm - wenn das mal nicht völlig unähnlich ist ?
Laut T 506/95 ist nächstliegender Stand der Technik also derjenige, der für den erfindungsgemäß angestrebten Zweck [also nicht zwingend dem im Anspruch] am geeignetsten ist und nicht nur äußerlich strukturelle Ähnlichkeiten mit der erfindungsgemäßen Lösung aufweist. Im Idealfall sollte dieser Zweck schon im Dokument des Stands der Technik als anzustrebendes Ziel erwähnt sein (T 298/93, T 859/03). Ein Dokument, das als Ausgangspunkt für die Beurteilung dient, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sollte dieselbe oder eine ähnliche technische Aufgabe oder zumindest dasselbe oder ein angrenzendes technisches Gebiet wie das Streitpatent betreffen (T 989/93, T 1203/97, T 263/99).
=> das trifft ja so überhaupt absolut gar nicht auf die A3 zu
In T 439/92 (Trennwand für eine Eck- oder Runddusche) wies die Kammer darauf hin, dass zwar die Wahl des Ausgangspunkts, auf welchen sich ein Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit stütze, frei sei, es jedoch zweckmäßig erscheine, dass bei der Wahl des nächstliegenden Ausgangspunkts einige Kriterien beachtet ürden. Eines dieser Kriterien sei die bereits im Patent angegebene Aufgabe. Eine Beziehung zwischen dem nächstkommenden Stand der Technik und dieser Aufgabe scheine in vielen Fällen zweckmäßig zu sein (T 495/91, T 570/91).
=> ich kann nicht erkennen, dass hier vom Anspruch die Rede ist
Lässt sich die relevante Aufgabe nicht aus dem angeblich nächstliegenden Stand der Technik herleiten, so ist der Lösungsweg erst recht nicht herleitbar. Mit anderen Worten wird die Erfindung durch diesen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
=> hm, wozu mag das wohl führen, wenn ich dass auf die A4 anwende => Angriff aus A4 = 0 Punkte
Nach T 870/96 sollte bei dem Versuch, die Fähigkeiten und das Verhalten eines Fachmanns bei dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz zu bewerten, als nächstliegender Stand der Technik derjenige als "Sprungbrett" gewählt werden, den der Fachmann realistischerweise im Hinblick auf die gegebenen "Umstände" der beanspruchten Erfindung genommen hätte [man beachte das Wort Umstände ? Könnte damit vielleicht auch die Beschreibungseinleitung gemeint sein?], sofern dies aus einem Dokument des Stands der Technik abgeleitet werden kann. Daher sollte aus den gegebenen "Umständen" Aspekten, wie der Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung, der Formulierung der ursprünglichen Aufgabe und der beabsichtigten Verwendung sowie der zu erzielenden Wirkungen, generell mehr Gewicht beigemessen werden als einer Höchstzahl identischer technischer Merkmale (s. auch T 66/97).
=> damit scheidet die A3 natürlich unmittelbar und eindeutig und sofort erkennbar aus ?
In T 570/91 betonte die Kammer, dass der Fachmann zwar völlig frei sei in der Wahl eines Ausgangspunkts, dass er später aber natürlich an diese Wahl gebunden bleibe. Suche sich ein Fachmann etwa einen bestimmten Verdichterkolben als Ausgangspunkt aus, so könne er diesen Kolben weiterentwickeln; das normale Ergebnis dieser Entwicklung werde aber letztendlich stets ein Verdichterkolben und nicht etwa ein Verbrennungsmotorkolben sein. In T 439/92 wurde dazu ausgeführt, dass durch seine bewusste, d. h. in Kenntnis der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gattungen getroffene, Auswahl nicht nur der als Ausgangspunkt dienende Gegenstand festgelegt, sondern auch der Rahmen der Weiterentwicklung vorgegeben wird, nämlich eine Weiterentwicklung innerhalb dieser Gattung. Eine Änderung der bewusst gewählten Gattung zu einer anderen, bereits vorher bekannten, aber nicht gewählten anderen Gattung während der Weiterentwicklung könnte dann nur als Folge einer Ex-post-facto-Analyse betrachtet werden (s. auch T 1040/93, T 35/95, T 739/95, T 255/03). Eine Änderung der am Anfang ausgewählten Gattung ist während der Weiterentwicklung unwahrscheinlich und im Normalfall nicht nahe liegend (T 817/94). Ein gattungsmäßig anderes Dokument kann normalerweise nicht als realistischer Ausgangspunkt in Betracht gezogen werden (T 870/96, T 1105/92, T 464/98).
=> was wohl rauskäme, wenn man hochwertige Gläser und Porzellantassen, für die Kunststoff ungeeignet ist, als Gattungsfremd ansähe