Teil C C-Teil 2007

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Guest
Genervter schrieb:
M.E. macht es keinen Sinn, NACH der Bewertung einen Exam. Report zu erstellen, aus dem sich genau ergibt, wofür wieviele Punkte erhältlich waren und dann anzunehmen, die Prüfer hätten im Sinne einer einheitlichen Bewertung dieses ihnen unbekannte Schema angewendet. Wenn das wirklich so wäre, würde ich immer mehr an der Arbeit der Prüfungskommssion zweifeln.
Sehe ich genauso. Soll die einheitliche Bewertung aller A3 Angriffe mit 0 Punkten etwa zufällig zustande gekommen sein? Hinterher hat man dann festgestellt: Huch, wir haben ja alle unabhängig voneinander die gleiche Idee? Freu! Wie schön, dann laßt uns das mal in den Examiner's report schreiben.
 
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Genervter

Guest
Ach Leutz!
Was soll denn jetzt das Gejammere!

Sehts doch einfach ein, daß ein Fachmann ausgehend von Annex 3 überhaupt gar keine Veranlassung gehabt hätte, sein Behältnis mit einer Wärmeisolierung zu versehen, da dieser gar nicht zur Aufnahme von heißen Getränken geeignet ist. Er hätte daher zunächst das Material ändern müssen und dann auf die Idee mit der Wärmeisolierung kommen. Das ist einfach ein Schritt mehr und alles andere als naheliegend. Ob man darauf jetzt tatsächlich 0 Punkte gibt, oder wenn jemand das Problem der zwei Schritte erkannt hat, noch einen Teil der Punkte gibt, ist natürlich Geschmackssache. Die Prüfungskommission hat dies sicherlich lange und ausführlich diskutiert. Das Ergebnis mag einigen nun nicht schmecken, ist aber nicht zu ändern, da es im Ermessen der Prüfungskommission liegt.
 
B

Bestärker

Guest
Genervter schrieb:
Er hätte daher zunächst das Material ändern müssen und dann auf die Idee mit der Wärmeisolierung kommen.
Das ist unzutreffend. Der Becher gemäß Anlage 3 ist bereits wärmeisoliert, vgl. Wortlaut des Abs. 4 in Anlage 3 i.V.m. der Fig. Es sind also keineswegs zwei Schritte notwendig, um von Anlage 3 zum Gegenstand des Streitpatents zu kommen.

Es ist lediglich ein wärmebeständigeres Wachs zu verwenden.
 
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Guest
Da widerspreche ich. Es spricht mindestens so viel gegen die Auswahl der A4.

Der Fachmann will Becher (nicht Gläser oder Porzellantassen) für Heißgetränkeautomaten. Der Becher soll leicht zu entsorgen sein, wenig Gewicht haben, stapelbar und preiswert sein (nicht kaputt gehen etc.). Er weiß bereits, dass Kunststoff als Material für Heißgetränke grds. geeignet ist (siehe Streitpatent). Er sucht eine Lösung, damit er sich bei dünnwandigen Bechern nicht die Finger verbrennt.

Wählt er die A4, muss er zunächst mal alle Anforderungen an die Automateneignung und die Erkenntnis, dass Kunststoff gut ist, fallen lassen, denn dort sind nur hochwertige Porzellantassen und Gläser offenbart. Außerdem rät die A4 von Kunststoff ab. Darüber hinaus muss er dann die Lösung, die die A4 für sein Problem bereits bereit hält (Henkel am Glas) ebenfalls als ungeeignet einstufen, damit er Veranlassung hat, sich z.B. in der A3 weitere Anregungen zu holen.

Dann muss er ferner erneut erkennen, dass weder das in der A3 vorgeschlagene Wachspapier noch das in der A4 vorgeschlagene keramische Material geeignet ist, um eine Automateneignung zu gewährleisten. (Hierüber kann man streiten, weil zwar die Gesamtoffenbarung der Erfindung, nicht aber der Anspruch dies fordert).

So, und das ist nun nachvollziehbarer? Wieso soll ein Fachmann, der billige Wegwerfbecher sucht, sich bei hochwertigen Gläsern und Prozellan umsehen. Warum liegt es nahe, dass er eine Lösung, die dieses Dokument ihm dann vorschlägt, verwirft.

Im Übrigen gibt es keinen Rechtsgrundsatz, dass bei der Auswahl des nächstkommenden Standes der Technik (richtet sich insbesondere nach beabsichtigtem Einsatzzweck der Erfindung bzw. dem Ausgangspunkt des Fachmanns, also eher der Beschreibungseinleitung, nicht aber deren Ergebnis, also dem Anspruch, denn diesen konnte er am Anmeldetag ja nicht kennen, denn der Fachmann ist ja nicht gleich dem Anmelder) Merkmale im Anspruch wichtiger sind als in der Beschreibung. Dagegen spricht auch, dass es genügend Ansrpüche gibt, die gar keine Zweck- oder Eignungsangaben enthalten.
 
G

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Guest
Nenene. Das Ganze hinkt auch sonst. Und Neuheit ist lange nicht so interpretationsbedürftig wie nSdT.

Wenn A4 neuheitsschädlich ist (siehe obigen Beitrag von anderem Gast zur Isolierung: die Greiffläche der A4 grenzt an die Wand - keine Isolierung zwischen Wand und Greiffläche) dann ist A5 auch neuheitsschädlich: Man fasse die A5-Suppenntrommel einfach nicht von der Seite sondern von oben und unten an - der Boden ist dick, also wird die Unterseite des Bodens auch nicht so heiss. Obendrauf ist ja bei der A5 auch eine Fläche zum Anfassen, die übrigens auch nicht so heiss werden dürfte, da sie mit der Flüssigkeit nicht in direkter Verbindung ist.
 
B

Bestärker

Guest
Gast schrieb:
Da widerspreche ich. Es spricht mindestens so viel gegen die Auswahl der A4.
Es spricht sogar alles gegen die Auswahl der A4 als nächstliegendem Stand der Technik, außer dass A4 "zufälligerweise" neuheitsschädlich für den Wortlaut von Anspruch 1 ist und sich daher wunderbar auf Anspruch 1 lesen lässt (weshalb ich A4 tatsächlich auch als nächstliegenden Stand der Technik für die meisten Angriffe verwendet habe, worauf ich aber nicht besonders stolz bin).

Jetzt mal im Ernst, ein Trinkglas soll nächstliegender Stand der Technik sein, wenn der Fachmann einen Wegwerfbecher für einen Getränkeautomaten sucht, und ein solcher in Gestalt von Anlage 3 vor ihm auf dem Tisch steht? Wie kaputt ist das denn?

Wenn das nur einen Nebenaspekt darstellen würde, könnte man ja vielleicht darüber hinwegsehen. Aber leider dürften genau deswegen die meisten durchgefallen sein, genau deswegen dürfte sich das Schlamassel mit den zusätzlich erfundenen 10 Punkten ergeben haben; und zusätzlich stellt dies laut Prüfungskommission auch noch einen von zwei "Key Aspects" der diesjährigen Prüfung dar - ohne dass dieser "Key Aspect" jedoch im Examiner Report mit mehr als zwei Zeilen gewürdigt würde.

Ich habe das Gefühl, dass entweder dieser Thread hier aus irgendeinem übersehenen Grund gewaltig auf dem Holzweg ist (bitte dann um entsprechende Korrektur) - oder aber dass dieses Prüfungsergebnis annulliert werden muss.
 
N

Nichtmitschreiber

Guest
Bestärker schrieb:
Jetzt mal im Ernst, ein Trinkglas soll nächstliegender Stand der Technik sein, wenn der Fachmann einen Wegwerfbecher für einen Getränkeautomaten sucht, und ein solcher in Gestalt von Anlage 3 vor ihm auf dem Tisch steht? Wie kaputt ist das denn?
Sorry-aber wer davon ausgeht, dass der Fachmann einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten sucht, hat schon mal einen wesentlichen Punkt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes nicht erkannt.

Die (objektive) Aufgabe ergibt sich durch einen Vergleich des Anspruchsgegenstandes mit dem nächstliegenden Stand der Technik. Wie kann man aus den Ansprüchen der A1 auf die Aufgabe kommen, einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten zu schaffen? Das einzige wäre hier das unbestimmte Merkmal "dünn", dass mangels genauer definition auf so ziemlich alle Becher - auch Porzellantassen - zutrifft. Ob etwas von Wegwerfbechern in der Beschreibung steht, ist hier völlig unerheblich.
 
B

Bestärker

Guest
Nene. So weit sind wir hier noch gar nicht, dass wir schon mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz anfangen können.

Es geht zunächst um die Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik. Und dieser wird bekanntlich nicht anhand des Anspruchswortlauts ermittelt.

*kreisch*
ODER ETWA DOCH?!?

Hier das einzige, was ich dazu finden konnte:
In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen (T 606/89, nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Da dies leider ziemlich schwammig ist, insbesondere bei der Anwendung auf einen Unteranspruch: Wie lautet eigentlich die offizielle Sprachregelung zur Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik zu einem (Unter-)Anspruch???

Mir wäre nicht bekannt, dass es hierzu ein Schema F gibt (nicht einmal im 'Einspruch für Dummies', also im C-Book)-- war das etwa die Crux an der diesjährigen Prüfung?

Sicherheitshalber gleich dazu gesagt: selbst wenn dies zuträfe, gilt nach wie vor das Gesagte, gemäß dem es bei weitem unverhältnismäßig und nicht vertretbar ist, dass jemand durchfällt, nur weil er einen anderen nächstliegenden Stand der Technik verwendet hat als im Korrekturschema steht.
 
Ich bin mit meinem etwas bizarren Ansatz (siehe Diskussion im März), nämlich zu argumentieren, dass die Plastikbecher aus der Einleitung zugestandener StdT sind - und dann natürlich auch für die meisten Angriffe nächstliegender StdT - durchgekommen, wenn auch knapp.

Übrigens bin ich von meinem Lösungsansatz nach wie vor überzeugt, denn die Erfinder behaupten ja gerade nicht, den Plastikbecher per se erfunden zu haben, sondern passen den ursprünglichen Becher, den man durch "herausrechnen" der Manschette, des gewölbten Bodens und des verdickten Randes ermitteln kann, in angeblich verbesserter Weise an den neuen Gebrauch an. Ausgehend von einem Plastikbecher für heiße Getränke, der aber einen flachen Boden hatte, keine Manschette und keinen verdickten Rand (mit der Folge, dass man sich beim Trinken die Lippen zerschneidet), waren die ET-Angriffe natürlich sehr einfach zu argumentieren. Aber auch mit diesem "kreativen" Ansatz wäre ich ohne die zehn Gnadenpunkte durchgefallen, was den etwas verstörenden Eindruck hinterläßt, dass eine sehr schematische Korrektur stattfindet, bei der Abweichungen von dem, was sich die Prüfer als Lösung vorstellen, gnadenlos abgestraft werden.

Die Prüfung ist eben eine eigene Kunstform, und umso schöner das Gefühl, diesen Schmarrn endlich hinter sich zu haben.
 
G

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Guest
Sorry-aber wer davon ausgeht, dass der Fachmann einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten sucht, hat schon mal einen wesentlichen Punkt des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes nicht erkannt.

Die (objektive) Aufgabe ergibt sich durch einen Vergleich des Anspruchsgegenstandes mit dem nächstliegenden Stand der Technik. Wie kann man aus den Ansprüchen der A1 auf die Aufgabe kommen, einen Wegwerfbecher für Getränkeautomaten zu schaffen? Das einzige wäre hier das unbestimmte Merkmal "dünn", dass mangels genauer definition auf so ziemlich alle Becher - auch Porzellantassen - zutrifft. Ob etwas von Wegwerfbechern in der Beschreibung steht, ist hier völlig unerheblich.[/quote]Als erstes möchte ich mir mal Luft darüber machen, wie super beschissen es ist, für einen astrein ausformulierten ET-Angriff, wenn auch aus A3, genau so viele Punkte zu bekommen, wie einer, der überhaupt keinen Angriff gefahren hat, oder einen aus einem Dokument der Zukunft?

Dann sei mir die Bemerkung erlaubt, dass der Ausgangspunkt des Problem-Solution Approches der Fachmann und die Erfindung als Ganzes ist, also die Gesamtheit der Offenbarung. Anhand dieser ist der Fachmann zu ermitteln. Dann erst geht's zum nSdT.

Die obige Aussage von "Nichtmitschreiber" ist daher in dieser pauschalen Weise falsch. Es gibt im EPÜ und in der Rechtsprechung weder einen Rechtssatz, dass beim Problem-Solution-Approach allein der Anspruchsgegenstand zählt, noch gibt es einen Rechtssatz, dass Merkmale aus dem Anspruch denen der Beschreibung bei der Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik vorzuziehen sind, noch einen Rechtssatz, nachdem es nur einen einzigen nächstliegenden Stand der Technik gibt.

Nachstehend einige Zitate aus der Rechtsprechung, alles in "Rechtsprechung der Beschwerdekammern, Ausgabe 2006" zu finden. Einen kleinen, hin und wieder ironischen Kommentar habe ich immer dahinter geschrieben. Ist ?ne Menge, aber wer Lust hat, kann sich die Lektüre ja mal gönnen.


Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die die Erfindung nahe legen könnten, dann erfordert es die Ratio des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese Lösungswege zu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit bestätigendes Urteil getroffen wird. Bei Verneinung der erfinderischen Tätigkeit bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Vorauswahl von Entgegenhaltungen, auch wenn dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege zur Verfügung stehen. Zweck der Begründung ist alleine, aufzuzeigen, dass sich die Erfindung für den Fachmann in Bezug auf (mindestens) einen dieser Lösungswege in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (s. auch T 558/00, T 970/00, T 172/03, T 323/03).
=> Wieso also geht nur die A4, wenn hier tatsächlich von mehreren Lösungswegen gesprochen wird?

Ein weiteres Kriterium bei der Wahl des erfolgversprechendsten Ausgangspunkts ist die Ähnlichkeit der technischen Aufgabe (T 495/91, T 570/91, T 439/92, T 989/93, T 1203/97, T 263/99).
=> es geht beim Streitpatent darum, dass man sich nicht die Finger verbrennen will, in der A3 darum, dass die Finger nicht kalt werden, weil unangenehm - wenn das mal nicht völlig unähnlich ist ?

Laut T 506/95 ist nächstliegender Stand der Technik also derjenige, der für den erfindungsgemäß angestrebten Zweck [also nicht zwingend dem im Anspruch] am geeignetsten ist und nicht nur äußerlich strukturelle Ähnlichkeiten mit der erfindungsgemäßen Lösung aufweist. Im Idealfall sollte dieser Zweck schon im Dokument des Stands der Technik als anzustrebendes Ziel erwähnt sein (T 298/93, T 859/03). Ein Dokument, das als Ausgangspunkt für die Beurteilung dient, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sollte dieselbe oder eine ähnliche technische Aufgabe oder zumindest dasselbe oder ein angrenzendes technisches Gebiet wie das Streitpatent betreffen (T 989/93, T 1203/97, T 263/99).
=> das trifft ja so überhaupt absolut gar nicht auf die A3 zu

In T 439/92 (Trennwand für eine Eck- oder Runddusche) wies die Kammer darauf hin, dass zwar die Wahl des Ausgangspunkts, auf welchen sich ein Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit stütze, frei sei, es jedoch zweckmäßig erscheine, dass bei der Wahl des nächstliegenden Ausgangspunkts einige Kriterien beachtet ürden. Eines dieser Kriterien sei die bereits im Patent angegebene Aufgabe. Eine Beziehung zwischen dem nächstkommenden Stand der Technik und dieser Aufgabe scheine in vielen Fällen zweckmäßig zu sein (T 495/91, T 570/91).
=> ich kann nicht erkennen, dass hier vom Anspruch die Rede ist

Lässt sich die relevante Aufgabe nicht aus dem angeblich nächstliegenden Stand der Technik herleiten, so ist der Lösungsweg erst recht nicht herleitbar. Mit anderen Worten wird die Erfindung durch diesen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
=> hm, wozu mag das wohl führen, wenn ich dass auf die A4 anwende => Angriff aus A4 = 0 Punkte

Nach T 870/96 sollte bei dem Versuch, die Fähigkeiten und das Verhalten eines Fachmanns bei dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz zu bewerten, als nächstliegender Stand der Technik derjenige als "Sprungbrett" gewählt werden, den der Fachmann realistischerweise im Hinblick auf die gegebenen "Umstände" der beanspruchten Erfindung genommen hätte [man beachte das Wort Umstände ? Könnte damit vielleicht auch die Beschreibungseinleitung gemeint sein?], sofern dies aus einem Dokument des Stands der Technik abgeleitet werden kann. Daher sollte aus den gegebenen "Umständen" Aspekten, wie der Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung, der Formulierung der ursprünglichen Aufgabe und der beabsichtigten Verwendung sowie der zu erzielenden Wirkungen, generell mehr Gewicht beigemessen werden als einer Höchstzahl identischer technischer Merkmale (s. auch T 66/97).
=> damit scheidet die A3 natürlich unmittelbar und eindeutig und sofort erkennbar aus ?

In T 570/91 betonte die Kammer, dass der Fachmann zwar völlig frei sei in der Wahl eines Ausgangspunkts, dass er später aber natürlich an diese Wahl gebunden bleibe. Suche sich ein Fachmann etwa einen bestimmten Verdichterkolben als Ausgangspunkt aus, so könne er diesen Kolben weiterentwickeln; das normale Ergebnis dieser Entwicklung werde aber letztendlich stets ein Verdichterkolben und nicht etwa ein Verbrennungsmotorkolben sein. In T 439/92 wurde dazu ausgeführt, dass durch seine bewusste, d. h. in Kenntnis der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gattungen getroffene, Auswahl nicht nur der als Ausgangspunkt dienende Gegenstand festgelegt, sondern auch der Rahmen der Weiterentwicklung vorgegeben wird, nämlich eine Weiterentwicklung innerhalb dieser Gattung. Eine Änderung der bewusst gewählten Gattung zu einer anderen, bereits vorher bekannten, aber nicht gewählten anderen Gattung während der Weiterentwicklung könnte dann nur als Folge einer Ex-post-facto-Analyse betrachtet werden (s. auch T 1040/93, T 35/95, T 739/95, T 255/03). Eine Änderung der am Anfang ausgewählten Gattung ist während der Weiterentwicklung unwahrscheinlich und im Normalfall nicht nahe liegend (T 817/94). Ein gattungsmäßig anderes Dokument kann normalerweise nicht als realistischer Ausgangspunkt in Betracht gezogen werden (T 870/96, T 1105/92, T 464/98).
=> was wohl rauskäme, wenn man hochwertige Gläser und Porzellantassen, für die Kunststoff ungeeignet ist, als Gattungsfremd ansähe
 
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... ein kleines Problem mit dem zitieren. Mein obiger Beitrag beginnt irgendwo im zweiten Absatz, nach dem Text aus dem Beitrag von "nichtmitschreiber"
 
B

Bestärker

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Gast schrieb:
möchte ich mir mal Luft darüber machen, wie super beschissen es ist, für einen astrein ausformulierten ET-Angriff, wenn auch aus A3, genau so viele Punkte zu bekommen, wie einer, der überhaupt keinen Angriff gefahren hat
Ich kann nur sagen, dranbleiben.

Zunehmend wird klar, dass die diesjährige Korrektur schlichtweg nicht tragbar ist und unter Zulassung von A3 für die ET-Angriffe wiederholt werden muss.

Die haben sich mit ihrer apodiktischen Auslegung der "suitable for"-Geschichte einfach komplett verhauen.

Der Satz "Any attacks starting from Annex 3 were not awarded marks, because the receptacle of Annex 3 is not suitable for hot liquids" ist schlicht ein Witz. Oder kennt jemand eine Entscheidung, die diesen Schmarren stützt?

So gesehen, wäre der ET-Angriff mit Anlage 4 plus Anlage 3 genauso falsch, da der Fachmann Anlage 3 zwar heranziehen könnte, wegen der negativen Statements aber nicht würde (Could-Would und Teaching-Away).
 
G

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Guest
Das Grundproblem liegt mE darin, dass der Stand der Technik "zu gut" ist. Besonders der Anspruch 2 ist so schwach gegenüber dem Stand der Technik, dass er in der Praxis von jedem Deppen hätte weggeblasen werden können. Jede beliebige Kombination (A1-SdT, wenn er denn veröffentlicht war?, A4 oder A5) mit der A3 (oder ausgehend von der A3) führt zum Gegenstand des Anspruchs 2 ohne eT. Das Herumtun, dieser Angriff ist besser, weil blabla ist schon ein rechter Schmarrn, schließlich führen alle Angriffe ins Ziel. Dann aber noch zu sagen, alles andere sei Müll und gibt keine Punkte ist nicht mehr tragbar.

Mir wär es lieber, der SdT wäre weiter weg und untereinander verschiedener. Interessant wäre ja mal bspw. die Diskussion gewesen, wenn man ein Merkmal aus der A2 für eT hätte verwenden müssen (und dürfen, bei anderer Prio-Lage).
 
G

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Guest
Ich weise auch mal auf die im Compendium enthaltene Begründung bei einem Unteranspruch hin, bei dem die A5 als nächstliegender Stand der Technik gewählt wurde: "Die A5 ist nächstliegender Stand der Technik, weil die A5 die einzige Entgegenhaltung ist, die ein Gefäß aus Kunststoff offenbart." (oder so ähnlich). Das Material Kunststoff war als neues Merkmal mit A5 eingeführt worden.

Daraus folgere ich: Für Anspruch 2 ist der nächstliegende Stand der Technik die A3, weil die A3 die einzige Entgegenhaltung ist, die eine Manschette offenbart. Hier war die Manschette das mit dem Unteranspruch neu eingeführte Merkmal.

Die Argumentation der Prüfungskommission ist einfach so was von platt. Wo bleibt die Würdigung des technischen Fachgebiets des Fachmanns, des allgemeinen Erfindungsgedankens, des späteren Einsatzzweckes in Getränkeautomaten, billig, leicht, stapelbar (letzteres ist auch das einzige, was die A4 offenbart) ...

Ich weise auch mal darauf hin, dass die beim Problem-Solution Approach zu wählende Aufgabe eine objektive Aufgabe sein soll. Sie muss im Patent nicht mal erwähnt sein. Sie muss nur ausgehend von dem gewählten Ausgangspunkt eine Aufgabe sein, die sich dem Fachmann auch realistischer Weise stellen würde. Ist es aber so unrealistisch, dass der Fachmann A3, der Wegwerfbecher für Kaltgetränke entwickelt, herstellt oder verkauft, auf die Idee kommt, in Zukunft auch den Heißgetränkemarkt zu bedienen? Gerade weil die Becher der A3 aufgrund des Materials nicht für heiße Getränke geeignet sind, wird er sich informieren wollen, wie er dieses Defizit beseitigen kann.

So sehr ich mich auch bemühe (und ich bemühe mich seit Mittwoch morgen), ich kann die 0-Punkte Bewertung einfach nicht verstehen.
 
G

Gast 999

Guest
Ich gehöre zu den Glücklichen die C2007 geschafft haben. IMHO ist es bei der EQE wichtig, dass man sich SKLAVISCH an die Prüfungsrichtlichinien hält - ganz egal, was in irgendwelcher Rechtsprechung oder sonstwo steht.

PrüfRL C-IV 9.8.1:

"Die ERSTE Überlegung bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist die, dass er auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet oder zumindest demselben Gebiet der Technik wie die beanspruchte Erfindung oder einem eng verwandten Gebiet zuzuordnen sein sollte. In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen Änderungen erfordert, um zu
der beanspruchten Erfindung zu gelangen"

Der Zweck des Bechers gemäß Streitpatent, war ausdrücklich ein Becher für Heißgetränke. Somit kommt ein Becher der nur für Kaltgetränke geeignet ist gemäß PrüfRL eindeutig nicht als nSdT in Betracht, wenn auch ein Becher für Heißgetränke im SdT existiert.
 
N

Nichmitschreiber

Guest
Gast schrieb:
Die obige Aussage von "Nichtmitschreiber" ist daher in dieser pauschalen Weise falsch. Es gibt im EPÜ und in der Rechtsprechung weder einen Rechtssatz, dass beim Problem-Solution-Approach allein der Anspruchsgegenstand zählt, noch gibt es einen Rechtssatz, dass Merkmale aus dem Anspruch denen der Beschreibung bei der Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik vorzuziehen sind, noch einen Rechtssatz, nachdem es nur einen einzigen nächstliegenden Stand der Technik gibt.
Also bei der Aussage kann ich nur dem letzten Teil zustimmen - sicher gibt es Situationen, bei denen es mehr als einen möglichen nächstliegenden Stand der Technik gibt. Aber das für die Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik und beim Problem-Solution-Approach zumindest im Wesentlichen der Anspruchsgegenstand maßgeblich ist, versteht sich IMHO von selbst - hier wird schliesslich nach Art84EPÜ die unter Schutz gestellte Erfindung definiert, die es - im Falle des Einspruchs - kaputtzumachen gilt. Da Beschreibungseinleitung und Ausführungsbeispiele im Regelfall enger formuliert sind als der Anspruchsgegenstand, würde die Berücksichtigung dieser Teile zu einer fälschlichen "Einengung" der Erfindung führen - im vorliegenden Fall fallen z.B. durchaus auch entsprechend ausgestaltete Porzellantaschen unter den Gegenstand des Anspruchs 1, so dass es keinerlei Grund für eine Argumentation mit "für Automaten geiignete Becher" o.ä. gibt.

Auch die zitierte Rechtssprechung hinsichtlich Gattung spricht dann doch eher für die A4, da die Gattung ja ein Behälter für heisse Flüssigkeiten ist.

Davon abgesehn halte ich es jedochauch für überzogen, für Angriffe ausgehend von A3 0 Punkte zu vergeben.
 
B

Bestärker

Guest
Gast 999 schrieb:
Der Zweck des Bechers gemäß Streitpatent, war ausdrücklich ein
Einweg-Automatenbecher.

Somit kommt ein Trinkglas für Wirtshäuser gemäß PrüfRL eindeutig nicht als nSdT in Betracht, wenn auch ein Einweg-Automatenbecher im SdT existiert.
Prüfungsrichtlinien C-IV 9.8.1 schrieb:
Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt.
Nach wie vor ist keinerlei Hinweis darauf erkennbar, dass die Auswahl von Anlage 3 als nächstliegendem Stand der Technik nicht zumindest genauso vertretbar ist wie die Auswahl von Anlage 4, zumal man auf beiden Wegen zum selben Ergebnis und zu einem begründeten Einspruch kommt.

Für den einen Weg die volle Punktzahl und für den anderen Weg null Punkte zu vergeben ist ungerechtfertigt, unverhältnismäßig und damit angreifbar.
 
G

Gast 999

Guest
@Bestärker

Abs. 1 der A1:
"Die vorliegende Erfindung betrifft dünnwandige Behälter für heiße Flüssigkeiten, insbesondere Becher für Kaffee oder Tee. ..."

Zitat C-Book
"View at as a Puzzle"

Zum Bestehen des C-Teils ist IMHO eine gehörige Porotion Pragmatismus erforderlich. Die Examiner Reports der vergangenen Jahre zeigen überdeutlich, dass die Prüfungskommission wünscht, dass die Kandidaten sich bei Ihrer Argumentation möglichst genau an die Vorgaben der PrüfRL halten. Ein Kandidat der bestehen will, ist gut beraten dies auch zu tun.

Selbst wenn die Rechtsprechung Argumente für eine andere Lösungswege bietet, ist diese Tatsache für den Kandidaten praktisch nutzlos!

Ich persönlich habe mir auf Basis der Examiner Reports und der PrüfRL eine Checkliste für die ET-Argumentation angefertigt und diese in der Prüfung stur abgearbeitet. Dabei habe ich nicht allzuviel nachgedacht, sondern hauptsächlich die passenden Puzzelteile für jeden Punkt der Checkliste gesucht. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass man sich beim bearbeiten von Punkt 1 nicht von Punkt 2 beeinflussen lässt. Anders gesagt: Bei der Auswahl des nSdT ist z.B. eine möglich Aufgabenstellung irrelevant. IMHO kommt man mit dieser Vorgehensweise am sichersten in die Nähe des gewünschten Ergebnisses - wie gesagt ich hab' bestanden, obwohl ich bisher nur einen realen EP-Einspruch gemacht habe.

Die Sache mit den "0 Punkten" für die falsche Lösung ist IMHO darauf zurückzuführen, dass die EPA-Prüfer einfach genug davon haben, mit Argumentation konfrontiert zu werden, die sehr stark vom deutschen Patentrecht geprägt sind und gewisse Besonderheit des EP-Rechts unberücksichtigt lassen und letztlich bei der täglichen Arbeit des EPA viel Mehrarbeit verursachen. Die EQE ist doch offensichtlich dazu da, einen möglichst großen Pool von Anmeldern zu schaffen, die Ihre Anmeldungen/Einsprüche beim EPA so zu verfassen, dass das Amt damit wenig Arbeit hat.

P.S. Mir ist durchaus bewusst, dass diese Sichtweise wie Hohn klingt, für diejenigen die durchgefallen sind. Aber es gibt schließlich ein nächstes Mal!
 
K

Klarsteller

Guest
Also beim Aufgabe-Lösungsansatz kommt es definitiv nicht darauf an, was für Anwendungsgebiete in der Beschreibung genannt werden, sondern einzig und allein auf den beanspruchten Gegenstand.

Beansprucht war kein Plastik und kein Wegwerfbecher, sondern ein Behälter für heiße Flüssigkeiten. Mit umfasst sind somit alle Behälter, auch aus Porzellan! (Sie wären ja auch im Schutzbereich des Patentes).

Es scheint mir daher nicht sinnvoll, von einem SdT auszugehen, der eindeutig für Heißgetränke ungeeignet ist.

(Ob das nun 0 P oder wenig Punkte wert ist, ist natürlich tatsächlich diskussionswürdig)
 
G

gast

Guest
Eine andere Sache btrffit das dünn: Da heisst es im Examiners' Report lapidar (unter Berufung auf die RiLi), dass in der A1 keine Definition von dünn steht, also dünn nicht zu berücksichtigen ist.

In den RiLi steht aber auch, dass solche Merkmale zugelassen werden können, wenn erkennbar ist (aus anderem SdT desselben Gebiets), was der Fachmann damit meint (frei zitiert). Dabei kommt es nicht auf eine zahlenmäßige Definition an, sondern nur, ob der Fachmann etwas mit dem relativen Merkmal anfangen kann.

Im Verfahren waren eine Reihe Dokumente mit Wegwerfbehältern, die dünn explizit als Merkmal aufführten. Jeder, der an Wegwerfbecher oder ähnliches denkt (Wegwerfbehälter für Suppen), wird erkennen, dass diese wesentlich dünnere Wände als die 4mm der A4 aufweisen. Da kann man dann zu dem Schluss kommen dünn entspricht den bei Wegwerfbechern üblichen Maßen. Ich behaupte daher, dass man in einem realen Einspruch mit der A3 und der A5 für Anspruch 2 wesentlich besser gefahren wäre als mit der A4 - einfach weil sich dann die ganze dünn-Diskussion erübrigt. Und vielleicht wäre sogar dünn zu berücksichtigen gewesen im Sinne von "dünn wie bei einem Wegwerfbecher". Alles unter Berufung auf die RiLi.
 
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