Teil C C-Teil 2007

K

Klartextschreiber

Guest
Bergaufbremser schrieb:
Dies abgesehen davon, dass die Frage nach Unzulässigkeit eines naheliegenden Standes der Technik als Ausgangspunkt für einen ET-Angriff nun offen ist und daher (sowohl bezüglich der Berufspraxis als auch im Hinblick auf die Vorbereitung zur nächsten EQE) abschließender Klärung bedürfte.

Bleibt zu hoffen, dass der eine oder andere aus der schweigenden Mehrheit der Leserschaft schon eine durchschlagende Beschwerde aus am tüfteln ist...

@ Klartextschreiber:
Entweder weißt Du es besser (da zumindest Du ja offenbar den richtigen Berufsweg eingeschlagen hast) - dann tue kund. Kannst Du aber inhaltlich nichts beitragen, dann erspare dir und anderen doch die überflüssigen Vierzeiler.
Der Stand der Technik kann nicht unzulässig sein; sehr wohl aber nicht der nächstliegende!

Was soll denn der Vorschlag mit dem Spendenkonto? Eine Beschwerde wäre von jedem, der eine Änderung der Bewertung erstreiten will, einzulegen.

Hört einfach auf zu jammern. Bereitet Euch auf die nächste Chance vor oder sucht Euch einen anderen Job.
 
B

Bergaufbremser

Guest
Der einzige der in diesem fast durchweg sachlichen Thread rumjammert (und dessen Rechtskenntnisse offenbar für inhaltliche Diskussionsbeiträge nicht ausreichen), bist Du.

Dass Du zudem auch die Sache mit dem Spendenkonto nicht verstanden hast, ist allerdings fast schon ein bisschen bedenklich.
 
E

Einladender

Guest
Neue Prüfer sucht die Region

Ich verfolge den Thread mit Interesse auf Auswirkungen auf die EQE und bringe (in Bezug auf die Zukunft der EQE) einen anderen Aspekt hier hinein, der - vielleicht - für die Prüfungen an sich als relevant angesehen werden kann.

Ein nach meiner Ansicht als zugelassener Vertreter sich verschärfendes Problem der Prüfung ist die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse mit immer grösserem Gewicht von seiten des EPA und immer geringerem Engagement seitens der zugelassenen Vertreter.

Nach Beschluss des VR vom 9.12.1993 (aktuelle Datei auf dem EPO-Server ist unter regulation_on_eqe_12_2006.pdf zu finden), Artikel 4, sollen die Bediensteten des EPA zwischen 1/4 und 1/2 der Mitglieder jedes Prüfungsausschusses stellen; mit anderen Worten zwischen 1/2 und 3/4 sollen zugelassene Vertreter sein.

Zumindest im Ausschuss III (für die D-Prüfung) ist man jetzt sehr nahe an den 50% EPA-Bedienstete, die fast alle Prüfer sind, mit einem entsprechenden Gewicht in der Formulierung der Aufgabenstellung und der Bewertung der Antworten.

Diejenigen Mitleser, die die EQE vollständig bestanden haben, können sich mit guten Chancen für eine Aufnahme in den Prüfungsausschuss II bewerben und dort aktiv mitarbeiten, um die kritisierte Prüfung besser zu gestalten.

(Bewerbungen für den Ausschuss III sähe ich allerdings lieber).

N.B.: Zu der Diskussion des Feststellens der tatsächlichen Punkteverteilung; die (zumindest bei D recht) ausführlichen "punktgenauen" sogenannten marking sheets (von den beiden Korrektoren) gibt's bei einer Beschwerde...

N.B.2.: Zur Diskussion des Examiner's Report; dieser wird nach Beendigung aller Bewertungsarbeiten vom Ausschuss erstellt und der Kommission mit dem vorgeschlagenen Prüfungsergebnis vorgelegt

N.B.3: Zur Qualität der Lösung in den drei Sprachen im Kompendium; diese war (bei D) jeweils eine Lösung aus jedem Sprachbereich, die eine hohe Punktzahl erhalten hat; was zumeist etwas um 70+ Punkte bedeutet. Dass da knapp 30 Punkte fehlen, zeigt, dass diese nicht einer angedachten perfekten Musterlösung entspricht.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ich fände es sogar reizvoll, in einem Prüfungsausschuss mitzuwirken. Da ich aber wegen meiner A3 Angriffe durchgefallen bin, läßt sich da wohl nichts machen ... (?)

Die Frage ist außerdem: Kann man da auch "wirken", oder nur "dabei sein".
 
I

Interessierter

Guest
@Einladender

Welche Voraussetzungen benötigt man denn für die Prüfungskommission? Mit welchem Zeitaufwand ist zu rechnen?
Und wo kann man sich bewerben?

Danke für die Einladung ;-)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Bergaufbremser schrieb:
@ Klartextschreiber:
Entweder weißt Du es besser (da zumindest Du ja offenbar den richtigen Berufsweg eingeschlagen hast) - dann tue kund. Kannst Du aber inhaltlich nichts beitragen, dann erspare dir und anderen doch die überflüssigen Vierzeiler.
Wenn Du nicht bis Vier zählen kannst, wundert es mich nicht, wenn Du die Prüfung nicht bestanden hast.
 
B

Bergaufbremser

Guest
Klartextschreiber schrieb:
Wenn Du nicht bis Vier zählen kannst, wundert es mich nicht, wenn Du die Prüfung nicht bestanden hast.
[o] Du kennst Fabrikat und Breite meines Browsers
[o] Deine Beiträge sind erwünscht
[x] Das Verfallsdatum von deiner letzten Milchschnitte war abgelaufen
 
E

Eigentlich nur Mitleser

Guest
@ Bergaufbremser

Das war genau die richtige Antwort!!! Bin jetzt auch wieder still.

VG
 
B

Bergaufbremser

Guest
Danke ;)

Schön, wenn so nettes Feedback aus der zahlreichen Leserschaft kommt.
 
K

Klartextschreiber

Guest
@Bergaufbremser

Nett, daß Du mir jetzt auch noch Postings von Dritten anhängen möchtest ;-)
 
R

Ruhig bleiben!

Guest
Das Niveau war bis hierhin erträglich, aber es läßt gerade schwer nach. Also reißt Euch zusammen. Es wäre schön, wenn hier noch was Brauchbares bei rauskommt (z.B. für eine gute Beschwerdebegründung) ...
 
B

Bergaufbremser

Guest
Ruhig bleiben! schrieb:
Es wäre schön, wenn hier noch was Brauchbares bei rauskommt (z.B. für eine gute Beschwerdebegründung) ...
So ist es.

Und der beste Weg hierzu ist wie du weißt, weitere rechtliche Gesichtspunkte beizutragen...

Besonders wichtig wären dabei auch etwaige bisher übersehene Rechtsargumente, die womöglich noch für die Sichtweise der Korrektur sprechen könnten - um diese berücksichtigen und ggf. entkräften zu können.

Wobei ich im Moment wirklich nichts mehr erkennen kann, was den kategorischen Ausschluss eines "fast" neuheitsschädlichen Automatenbechers als nächstliegenden Stand der Technik für einen Automatenbecher, zugunsten eines Colaglases (und den lediglich darauf gestützten Ausschluss von der Berufszulassung) rechtfertigen würde.

Am besten wenns geht nur noch neue Argumente bringen, und nicht das, was schon weiter oben ausdiskutiert wurde.
 
S

Selbstkritischer

Guest
Bergaufbremser schrieb:
Wobei ich im Moment wirklich nichts mehr erkennen kann, was den kategorischen Ausschluss eines "fast" neuheitsschädlichen Automatenbechers als nächstliegenden Stand der Technik für einen Automatenbecher, zugunsten eines Colaglases (und den lediglich darauf gestützten Ausschluss von der Berufszulassung) rechtfertigen würde.
Ich befürchte, daß die Fragestellung im Ansatz schon nicht ganz zutreffend ist. Es war - glaube ich - nicht nachdem nächstliegenden Stand für einen Automatenbecher gesucht, da dieser nicht beansprucht ist und die Patentschrift selbst am Ende einräumt, daß die Erfindung für alle Arten von Behältnissen geeignet ist.

Bei einer Beschwerde darf man sich glaube ich nicht darauf festlegen, daß der nSdT aus der Sicht eines zu verbessernden Automatenbechers auszuwählen war.

Daher habe ich im Moment Schwierigkeiten, eine wirklich überzeugende Beschwerdebegründung zu formulieren, die über Argumente wie: "Ich bin aber der Meinung, daß A3 auch als nSdT vertretbar ist." hinausgehen. Und auf bloße Meinungen, selbst wenn Sie nachvollziehbar und überzeugend sind, wird sich die Beschwerdekammer gar nicht erst einlassen und zwar selbst dann nicht, wenn die Mitglieder ein anderes Bewertungsschema ausgewählt hätten.
 
Hallo zusammen,

ich verfolge die Diskussion zum C-Teil 2007 mit großem Interesse.

Kurz zur Info: Ich bin im C-Teil durchgefallen mit 42 Punkten, wegen A3 als nlSdT. Die 10 Extrapunkte haben nicht gereicht, mit 45 hätte ich ausgleichen können.

Nachdem ich heute morgen die Statistik für das EQE 2007 entdeckt habe und bei den deutschen Firstsittern nur 22,3% alle vier Teile bestanden haben und beim C-Teil nur 32,2% durchgekommen sind, hat sich mir die Frage aufgedrängt, wie sähe die Statistik eigentlich aus, wenn es die 10 Extrapunkte nicht gegeben hätte!!!!

Ich gehe davon aus, dass sich die Zahlen nochmals halbieren würden. Dann kam die Überlegung, warum eigentlich 10 Extrapunkte und nicht 15 oder 20?????

Und dann war ich bei dem Punkt, dass die Extrapunkte reine Willkür der Prüfungskommission sind.

Soweit die Vorrede, jetzt zum Punkt Beschwerde. Bitte beachtet bei all Euren Diskussionen Art. 27 (1) VEP, der da heißt:

Gegen die Entscheidungen der Kommission und des Sekretariats kann nur wegen Verletzung dieser Vorschriften oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmung Beschwerde erhoben werden.

Für eine Beschwerde brauchen wir also eine Verletzung einer Vorschrift der VEP oder der dazugehörigen Ausführungsordnung. Allein, dass die Punkteverteilung ungerecht war und es auf alle Angriffe, die nicht von A4 als nlSdt ausgingen, Null Punkte gab, wird aus meiner Sicht nicht reichen.

Meine Überlegung ist, ob man eine Beschwerde nicht ausgehend von Art. 7 (6) VEP (Verweis auf Ausführungsordnung) iVm Regel 4(1) AusfO VEP begründet.

Regel 4 (1) AusfO VEP besagt, dass jede Arbeit vom betreffenden Prüfungsausschuss unter Zugrundelegung einer Punkteskala von 0 bis 100 zu bewerten ist. 10 pauschale Extrapunkte bedeuten aber eine Punkteskala von 10 bis 110!

Damit könnte man zu dem Punkt kommen, dass die 10 Extrapunkte unzulässig sind. So, was heißt das nun konkret:

1) Schlimmstensfalls ziehen Sie bei den Beschwerdeführenden die 10 Extrapunkte ab. Da nur Beschwerde eingelegt hat, der auch durchgefallen ist, ändert sich im Ergebnis nichts. Aber diese Watschn für die Prüfungskommission. Aua. Allein das ist mir die Beschwerde wert.

2) Die die durchgekommen sind, brauch nichts zu befürchten, da sie keine Beschwerde eingelegt haben.

3) Bestenfalls wird der C-Teil der Beschwerdeführenden nachkorrigiert mit einer hoffentlich differenzierteren Bewertung nachkorrigiert.

Den einzigen Haken, den ich bisher finden konnte ist, ob man mit 10 Extrapunkten beschwert ist. Ich meine es kommt auf das Ergebnis an sich an, um beschwert zu sein. Ich denke, dass ich mir die 370 Euro gönnen werde.
 
B

Bestärker

Guest
Beschwerdewilliger schrieb:
Gegen die Entscheidungen der Kommission und des Sekretariats kann nur wegen Verletzung dieser Vorschriften oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Bestimmung Beschwerde erhoben werden.

Für eine Beschwerde brauchen wir also eine Verletzung einer Vorschrift der VEP oder der dazugehörigen Ausführungsordnung. Allein, dass die Punkteverteilung ungerecht war und es auf alle Angriffe, die nicht von A4 als nlSdt ausgingen, Null Punkte gab, wird aus meiner Sicht nicht reichen.

Meine Überlegung ist, ob man eine Beschwerde nicht ausgehend von Art. 7 (6) VEP (Verweis auf Ausführungsordnung) iVm Regel 4(1) AusfO VEP begründet.

Regel 4 (1) AusfO VEP besagt, dass jede Arbeit vom betreffenden Prüfungsausschuss unter Zugrundelegung einer Punkteskala von 0 bis 100 zu bewerten ist. 10 pauschale Extrapunkte bedeuten aber eine Punkteskala von 10 bis 110!
Man sollte sicher das eine tun (Punkteskala), ohne das andere zu lassen (Ausschluss einer vertretbaren Lösung aufgrund einer rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage).

Art. 27 (1) VEP wird nicht so heiß gegessen wie er gekocht wurde, vgl. die Rechtsprechung, insbesondere die D 0007/05. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf Seite 10 dieses Threads, ab der Mitte der Seite.
 
E

Einladender

Guest
Mitmachen

Interessierter schrieb:
@Einladender

Welche Voraussetzungen benötigt man denn für die Prüfungskommission? Mit welchem Zeitaufwand ist zu rechnen?
Und wo kann man sich bewerben?

Danke für die Einladung ;-)
Die Basisvoraussetzungen sind: EQE bestanden haben und zugelassen sein (oder Mitarbeiter des EPA zu sein :) )

Zeitaufwand: Zum Mitmachen ohne viel zu bewirken = Paper korrigieren: 2x 3 Arbeitstage in oder um München sowie Zeit um mindestens 80 Paper durchzusehen (bei D sind es dann von 40 Kandidaten jeweils D1+D2).
Mitmachen beim Erstellen der Prüfungsaufgaben: nochmals +2 Tage an den besagten zwei Terminen. sowie ein Zusatztreffen von 2 Tagen

Noch Interesse?

dann Bewerben: Kurzer Lebenslauf an epi-Sekretariat mit Wunsch des Ausschusses und ein Bezug auf mögliche Sprachen

Schönen Abend noch
 

C42

Vielschreiber
Hallo zusammen,
ich verfolge dieses Forum mit großem Interesse und auf dem englischsprachigen EQE Forum (www.eqe-online.org) ist auch eine ähnliche Diskussion im Gange.

Eine Beschwerde mit 42 Punkten ist meines Erachtens nicht ganz abwegig, wenn viel Angriffe von A3 ausgegangen sind.

Zwei Interessante Aspekte wurden von Gast am 13.08.07 um 16:17 geliefert: 1) D7/05 und 2) deutsches Verfassungsrecht:

Gast schrieb am : 13.08.07, 16:17

Insofern könnte sich eine Beschwerde schon alleine deshalb lohnen, um eine Entscheidung zu bekommen, die wie die D0007/05 gewisse Grundsätze aufstellt, so dass so was in Zukunft nicht mehr passiert.

Im übrigen hat die Prüfungskommission auch hier mehr als eindeutig gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen, aber das nur am Rande.
Inwiefern hat die Prüfungskommission gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen?

Des weiteren eine Frage an unsere Chemiker, inwiewiet ist das Merkmal "Heiß" aus Anspruch 1 beschränkend?

Gruß an alle Mitleser und insbesondere Beschwerdeplaner

C42
 
G

gast2000

Guest
C42 schrieb:
Des weiteren eine Frage an unsere Chemiker, inwiewiet ist das Merkmal "Heiß" aus Anspruch 1 beschränkend?
Um Himmels willen, willst Du eine thermodynamische Definition des Begriffes "heiß"? Dann hoffe ich, dass hier ein paar Chemiker mitlesen, die in der physikalischen Chemie besser beschlagen sind als ich...;-)

By the way: Warum könnte ien Physiker die Frage nicht beantworten? Wärmelehre gehört doch "eigentlich" zur Physik...;-)

Ernsthaft: die Beschränkung sollte wohl aus der Beschreibung kommen, nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs selber.
 
S

Selbstkritischer

Guest
C42 schrieb:
Zwei Interessante Aspekte wurden von Gast am 13.08.07 um 16:17 geliefert: 1) D7/05 und 2) deutsches Verfassungsrecht:

Gast schrieb am : 13.08.07, 16:17

Insofern könnte sich eine Beschwerde schon alleine deshalb lohnen, um eine Entscheidung zu bekommen, die wie die D0007/05 gewisse Grundsätze aufstellt, so dass so was in Zukunft nicht mehr passiert.

Im übrigen hat die Prüfungskommission auch hier mehr als eindeutig gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen, aber das nur am Rande.
Inwiefern hat die Prüfungskommission gegen deutsches Verfassungsrecht verstoßen?
Ich komme immer mehr zu der Überzeugung, daß eine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wie könnten denn die Grundsätze für den C-Teil aussehen? Etwa: " Es ist nicht gestattet, auf Angriffe, die von einem ebenfalls als nächstliegender Stand der Technik anzusehenden Dokument ausgehen mit Null Punkten zu bewerten."?

Aber mal im Ernst: Die Prüfungskommission, in der Prüfer und Patentanwälte sitzen waren (und sind?) der Auffassung, daß ein Angriff wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nur von einem Dokument ausgehend vielversprechend ist, und haben daher alle anderen Angriffe mit Null Punkten bewertet.

Im Prinzip ist das ja in Ordnung. Fragt sich nur wie es zu beurteilen ist, wenn sich die Prüfungskommission geirrt hat? Das ist dann wohl hinzunehmen. Zumindest wird das nicht von der Beschwerdekammer überprüft.
 
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