Teil C C-Teil 2007

G

GAST_DELETE

Guest
EQE-C41 schrieb:
@Gast:
Aber die Entscheidung der Prüfungskommission unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz. Es ist in dem Sinne auch kein Ex-Parte-Verfahren. Es ist ein Verwaltungsakt. Da gilt die Einschränkung des Verbots der reformatio in peius so nicht. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist nicht so einfach möglich. Wenn der vom Verwaltungsakt betroffene sich beschwert, dann gilt das Schlechterstellungsverbot. Außerdem bleiben hier Grundsätze wie Gleichbewertung bzw. Gleichbehandlung und Einheitlichkeit der Bewertung vorrangig.
Aus Rechtsprechung und EPÜ läßt sich Deine Argumentation aber m.E. nicht direkt ableiten. Wenn, dann nur durch Auslegung gemäß Art. 125, und da traue ich mir nicht die Beurteilung zu, ob Deine Argumentation so auf viele EPÜ-Mitgliedsstaaten zutrifft. Das Verbot der Reformatio in peius ist bislang nur hinsichtlich der Inter partes Verfahren durch die Rechtsprechung bestätigt wurden.
 
E

EQE-C41

Guest
Gast schrieb:
Aus Rechtsprechung und EPÜ läßt sich Deine Argumentation aber m.E. nicht direkt ableiten. ... Das Verbot der Reformatio in peius ist bislang nur hinsichtlich der Inter partes Verfahren durch die Rechtsprechung bestätigt wurden.
Es gab ja bisher auch nie den Grund seitens des EPA, sich hierüber ernsthaft Gedanken zu machen. Ich glaube nur, dass die von Dir zitierte G-Entscheidung nicht auf die Entscheidungen der Prüfungskommission anwendbar ist.

Außerdem ist die EPA Rechtsprechung, die es hierfür gibt, ähnlich der im deutschen Verfahren: Man vergleiche nur mal die deutsche Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Einspruchsverfahren, Anmelderbeschwerdeverfahren und der Nichtigkeitsklage. Da hat auch jedes Verfahren seine eigenen Ausprägungen hinsichtlich Untersuchungsgrundsatz, Dispositionsmaxime, Schlechterstellungsverbot, etc.

Man muss es meiner Ansicht nach so sehen: Das Schlechterstellungsverbot ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, von dem ausnahmsweise in Verfahren wie dem Patenterteilungsverfahren abgewichen werden kann. Zu diesem Zweck gibt es Vorschriften wie z.B. Art. 114 (1) EPÜ.

Also, ich mache mir in Bezug auf die 10-Punkte keine Sorgen. Und Art.125 muss man da meines Erachtens auch nicht bemühen.
 
Q

Quartalssäufer, Fassleerer u.s.w.

Guest
*röchel* *spuck*

ich brauch keinen sex

das EPA fickt mich jeden tag

*rülps* *furz*
 
K

Kand.

Guest
Bezüglich der 10 Punkte muss man erst gar nicht auf das Schlechterstellungsverbot bemühen. Denn die 10 Punkte darf man ausgehend von dem fundamentalen Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz in jedem Fall behalten.

Die 10 Punkte hat schließlich jeder bekommen.

Wenn sich nun herausstellt, dass bezüglich einzelner Lösungswege ein fehlerhafter Korrekturmaßstab angesetzt wurde, rechtfertigt eine etwaige Nachkorrektur aus diesem Grund (fehlerhafte Punktevergabekriterien im Einzelfall) keinesfalls die Entziehung der 10 Punkte, da diese (ohne Angabe von Gründen) pauschal an alle vergeben wurden.
 
K

Kritischer Nachfrager

Guest
Kand. schrieb:
Bezüglich der 10 Punkte muss man erst gar nicht auf das Schlechterstellungsverbot bemühen. Denn die 10 Punkte darf man ausgehend von dem fundamentalen Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz in jedem Fall behalten.

Die 10 Punkte hat schließlich jeder bekommen.

Wenn sich nun herausstellt, dass bezüglich einzelner Lösungswege ein fehlerhafter Korrekturmaßstab angesetzt wurde, rechtfertigt eine etwaige Nachkorrektur aus diesem Grund (fehlerhafte Punktevergabekriterien im Einzelfall) keinesfalls die Entziehung der 10 Punkte, da diese (ohne Angabe von Gründen) pauschal an alle vergeben wurden.
Seh' ich (leider) anders. Nur weil der ein oder andere möglicherweise ungerechtfertigter Weise Punkte "geschenkt" bekommen habe, kann man daraus keinen Anspruch ableiten, daß dieser Fehler nun grundsätzlich bei allen, d.h. auch bei geänderten Beurteilungsmaßstäben, beibehalten werden muß. (Es hilft ja auch nichts, wenn ich mich beim Markenprüfer, der meine Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurückweisen will, nichts, daß das Amt schon identische Marken eingetragen hat.)

Der Beurteilungsmaßstab, der angewandt wurde, ist sehr restriktiv und verschenkt zum Schluß 10 Punkte. Das mag angreifbar sein.
Ein neuerer Beurteilungsmaßstab ist dann möglicherweise weniger restriktiv wird aber das 10 Punkte-Geschenk nicht benötigen.

Im übrigen scheint mir das Verbot der Schlechterstellung hier nicht zu greifen. Fakt ist doch, daß die Prüfung (oder zumindest der C-Teil) als nicht bestanden bewertet worden ist und die Beschwerde ein "bestanden" erwirken will. Verschlechtern kann man sich schon allein deshalb nicht, weil eine Beschwerde eines bestandenen Prüflings mangels Beschwer unzulässig wäre.
Ansonsten steht es der Beschwerdekammer natürlich frei das "nicht bestanden" auch mit anderen Argumenten zu bestätigen.

Wieder der Vergleich zum Patentanmeldeverfahren: die Beschwerde gegen ein aufgrund fehlender eT zurückgewiesene Anmeldung ergangener Beschluß kann natürlich mit der Begründung der fehlenden Neuheit zurückgewiesen werden.
 
K

Kand.

Guest
Es geht hier nicht darum, dass "der ein oder andere" Punkte geschenkt bekommen hat. Es geht hier darum, dass jeder 10 Punkte geschenkt bekommen hat. Dies geschah im übirgen nicht im Hinblick auf etwaige Fehler in den Punktevergabekriterien, sondern - offensichtlich - im Hinblick auf ein schlechtes Gesamtergebnis, was viele Gründe haben kann (z.B. ein überdurchschnittlich hoher Schwierigkeitsgrad oder sonstige Gründe).

Die 10 Punkte sind von der Prüfungskommission definitiv nicht als vorweggenommener Augleich für eine Fehlkorrektur anzusehen.

Wenn sich nun herausstellt, dass bei einem oder mehreren Kandidaten ein vertretbarer Lösungsweg zu Unrecht keine Punkte erbracht hat, dann müssen dem Kandidaten diese Punkte konsequenter Weise zu seinem bisherigen Ergebnis hinzuaddiert werden, es sei denn der Kandidat hat an anderer Stelle zu Unrecht Punkte bekommen. Letzters ist jedoch bei einigermaßen übereinstimmenden Noten durch beide Prüfer wohl eher nicht zu erwarten.

Die 10 Punkte jedenfalls wurden nicht zu Unrecht vergeben (s.o.), da diese jeder bekommen hat. Diese sind somit nicht abzuziehen.

Hier wird immer von Schlechterstellung gesprochen. Bleiben wir doch mal bei der anerkanntermaßen anzuwendenden Gleichbehandlung aller Kandidaten. Wenn im Rahmen der Beschwerde festgestellt wurde, dass ein Kandidat an einer Stelle zu Unrecht benachteiligt wurde, dann man ihm doch nicht an anderer Stelle ohne Grund wieder Punkte abziehen, wenn man den Fehler in der Benotung korrigiert.

Mich wundert schon, was hier teilweise für Rechtsansichten vertreten werden, die einer willkürlichen Benachteiligung einzelner Prüfungskandidaten Tür und Tor öffnen.

Alles hängt also letztlich an der Frage, ob es gelingt, die Beschwerdekammer (oder viellaucht auch die Prüfungskommission im Abhilfeverfahren - wird nicht veröffentlicht (!)) davon zu überzeugen, dass auch ein Angriff aus A3 vertretbar war. Dass eine vertretbare Lösung auch Punkte kriegen muss - und nicht einfach mit 0 Punkten weggebügelt werden kann - ist aus der D 0007/05 herauszulesen.
 
B

Befürchter

Guest
Ich befürchte ohnehin, daß bei einer Beschwerde die Prüfungskommission eine detailliertere Aufstellung der Punktevergabe vorlegt und sich aus dieser ergibt, daß die Korrektoren berechtigt waren, bei guter Argumentationen auch Angriffen aus A3 Punkte beizumessen. In diesem Fall liefe die Beschwerde sofort ins Leere.

Gleichbehandlungsgrundsatz: ich gehe nicht davon aus, das zukünftige Prüflinge unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen können, ebenfalls 10 Punkte geschenkt zu bekommen.

Verschenkt wurde im Prinzip ja auch nichts, sondern die Prüfungskommision hat vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung und der zugrundegelegten Bewertungsmaßstäben auch Arbeiten mit 40 Punkten als bestanden zu werten sind. Die Addition von 10 Punkten ist dann ja nur notwendig, um entsprechende Ausgleichsregelungen zu berücksichtigen. Ändert sich an der Grundlage etwas kann aber nicht mehr pauschal davon auszugehen sein, daß eine Arbeit mit 40 Punkten als bestanden anzusehen ist.
 
K

Kritischer Nachfrager

Guest
Kand. schrieb:
Wenn im Rahmen der Beschwerde festgestellt wurde, dass ein Kandidat an einer Stelle zu Unrecht benachteiligt wurde, dann man ihm doch nicht an anderer Stelle ohne Grund wieder Punkte abziehen, wenn man den Fehler in der Benotung korrigiert.
Diesen Fall haben wir hier doch gar nicht. Falls tatsächlich bei einem Prüfling ein Rechenfehler vorliegt oder eine Seite übersehen wurde, ist das natürlich zu berücksichtigen und die 10 Punkte sind nicht abzuziehen.

Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn sich der Bewertungsmaßstab ändert.
 
K

Kand.

Guest
Was eine mögliche Punktevergabe mit einem Angriff basierend auf A3 angeht, ist der Examiner's Report eindeutig:

"Any attacks starting from A3 were not awarded marks, because ..."

Ich bleibe außerdem nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein den Gleichheitsgrundsatz entsprechender Korrokturmaßstab, wie dies auch in D 0007/05 ausgeführt ist, auch von der Musterlösung abweichende, aber vertretbare Lösungswege bepunkten muss. Vorliegend gibt es auch gute Gründe dafür, dass A3 sogar als nächstliegender als A4 angesehen werden könnte.

Da die 10 Punkte - unabhängig vom gewählten Lösungsweg - vergeben wurden, können diese - falls sich tatsächlich herausstellen sollte, dass auch für Angriffe aus A3 Punkte hätten vergeben werden müssen - nicht mehr in Abzug gebracht werden. Denn dies wäre wiederum ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ich kann doch schließlich nicht einem Kandidaten, der nachweislich auf einen Teil seiner Arbeit zu wenig Punkte bekommen hat, dann im anderen Teil diese Punkte ohne Rechtfertigung wieder abziehen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Sehe ich genauso. Die 10 Punkte extra wurden ja summarisch ohne Begründung vergeben, d.h. auch ein Kandidat der den gültigen Angriff aus A4+A3 gefahren hat aber in einem anderen Punkt der Prüfung nicht überzeugen konnte (d.h. <50 Pkt.) kam in den Genuß der 10 Extrapunkte.
Möglicherweise haben die 10 Punkte auch ihren (stillschweigenden) Grund (oder zumindest Teilgrund) in der Deutschen Gebrauchsmusterproblematik, die dt. Kandidaten möglicherweise etwas bevorteilt hätte, und dies wäre vermutlich eine hochpolitische Angelegenheit gewesen, die von der Prüfungskommission vorrangig vermieden oder beruhigt werden mußte.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Jetzt wurde schon viel heiße Luft über eine potentielle Beschwerde erzeugt.

Und? Wer legt jetzt Beschwerde ein?

Keiner, jede Wette!!!!
 
G

GAST_DELETE

Guest
Zweiter. Montag war zu pessimistisch wird aber das wirksame Datum wegen der Überweisung werden....
 
P

Patent24

Guest
Was haben wir aus diesem thread nun gelernt.

Ganz einfach, dass ein "ungeeigneter" EQE-Teilnehmer mit 40 Punkten plötzlich durch einen Fingerschnipp (10 Punkte mehr) zum europäischen Verteter geeignet ist.

Welches Fazit kann noch gezogen werden?

Dass in diesem thread sehr viele Durchfaller hervorragend zu dem Thema argumentiert haben und es eigentlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese als europäischer Verteter weniger geignet sein sollen als die 40 plus 10 Leute.

Ich wünsche allen viel Spass bei der Beschwerde. Die nicht Beschwerdeeinleger sehe ich dann im März 2008 beim C-Teil.
 
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