K
Kand.
Guest
Uups, da haben sich wohl zwei im Ergebnis gleichlautende Forumsbeiträge gekreuzt. Je länger ich drüber nachdenke, erscheint mir eine Beschwerde immer bessere Erfolgsaussichten zu bekommen.
Zitat aus D 0007/05:
"Von der Beschwerdekammer in
Disziplinarangelegenheiten können im Beschwerdeverfahren
nur solche Umstände berücksichtigt werden, die einen
Fehler des Prüfungsverfahrens darstellen, der ohne
wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt
werden kann. Einen solchen Fehler könnte z.B. eine
derart unterschiedliche Bewertung der Arbeit durch die
beiden Prüfer darstellen, dass allein der
Punkteunterschied auf eine Verletzung des Grundsatzes
der einheitlichen Bewertung schließen lässt, oder eine
widersprüchlich oder unverständlich formulierte
Prüfungsfrage (D 13/02, Punkt 4 der Entscheidungsgründe)
oder die Tatsache, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung
von einer technisch oder rechtlich falschen
Beurteilungsgrundlage ausgegangen sind, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (D 16/02 vom 16. Juli
2003, Punkt 3, D 6/04 vom 16. Juli 2003, Punkt 3 der
Entscheidungsgründe).
Zitat aus D 0007/05:
"Von der Beschwerdekammer in
Disziplinarangelegenheiten können im Beschwerdeverfahren
nur solche Umstände berücksichtigt werden, die einen
Fehler des Prüfungsverfahrens darstellen, der ohne
wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt
werden kann. Einen solchen Fehler könnte z.B. eine
derart unterschiedliche Bewertung der Arbeit durch die
beiden Prüfer darstellen, dass allein der
Punkteunterschied auf eine Verletzung des Grundsatzes
der einheitlichen Bewertung schließen lässt, oder eine
widersprüchlich oder unverständlich formulierte
Prüfungsfrage (D 13/02, Punkt 4 der Entscheidungsgründe)
oder die Tatsache, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung
von einer technisch oder rechtlich falschen
Beurteilungsgrundlage ausgegangen sind, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (D 16/02 vom 16. Juli
2003, Punkt 3, D 6/04 vom 16. Juli 2003, Punkt 3 der
Entscheidungsgründe).