Teil C C-Teil 2007

K

Kand.

Guest
Uups, da haben sich wohl zwei im Ergebnis gleichlautende Forumsbeiträge gekreuzt. Je länger ich drüber nachdenke, erscheint mir eine Beschwerde immer bessere Erfolgsaussichten zu bekommen.

Zitat aus D 0007/05:


"Von der Beschwerdekammer in
Disziplinarangelegenheiten können im Beschwerdeverfahren
nur solche Umstände berücksichtigt werden, die einen
Fehler des Prüfungsverfahrens darstellen, der ohne
wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt
werden kann. Einen solchen Fehler könnte z.B. eine
derart unterschiedliche Bewertung der Arbeit durch die
beiden Prüfer darstellen, dass allein der
Punkteunterschied auf eine Verletzung des Grundsatzes
der einheitlichen Bewertung schließen lässt, oder eine
widersprüchlich oder unverständlich formulierte
Prüfungsfrage (D 13/02, Punkt 4 der Entscheidungsgründe)
oder die Tatsache, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung
von einer technisch oder rechtlich falschen
Beurteilungsgrundlage ausgegangen sind, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (D 16/02 vom 16. Juli
2003, Punkt 3, D 6/04 vom 16. Juli 2003, Punkt 3 der
Entscheidungsgründe).
 
E

EQE-C41

Guest
Zu den vorgetragenen Bedenken, dass einem die 10 Punkte wieder genommen werden könnten:

  • Gleichbehandlung: Schon deshalb scheidet das aus, wie oben schon angemerkt.
  • Schlechterstellungsverbot: Ein Rechtssuchender, der gegen eine ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt, darf durch das Rechtsmittel nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte (Verbot reformatio in peius). Daher können die 10-Punkte nachträglich nicht aberkannt werden.
 
G

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Guest
EQE-C41 schrieb:
2. Schlechterstellungsverbot: Ein Rechtssuchender, der gegen eine ihm ungünstige Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt, darf durch das Rechtsmittel nicht schlechter gestellt werden, als er stehen würde, wenn er das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte (Verbot reformatio in peius). Daher können die 10-Punkte nachträglich nicht aberkannt werden.
Kannst Du mir dazu mal eine Quelle liefern? Wenn das jetzt dumm rüberkommt: Sorry, ich tu nicht nur so - ich bin's wirklich ...
 
G

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Guest
Eine "Benachteiligung" (Reformation in peus) ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Also nur zu!
 
K

Kand.

Guest
Das Verbot der Schlechterstellung (auch als Verbot der der "reformatio in peius" bezeichnet) eines einzigen Beschwerdeführers ist ein allgemein anerkannter Verfahrensgrundsatz, der auch im Verfahren vor den Beschwerdekammern des EPA (mit geringfügigen Ausnahmen in Spezialfällen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes) Anwendung findet (vgl. z.B. G 1/99, G 4/93).

Dessen Anwendung bei einer einseitigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission sollte nicht streitig sein.

Die ohne besondere Begründung allen Examenskandidaten geschenkten 10 Punkte dürfen daher keinesfalls einfach wieder abgezogen werden.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Sag mal ihr könnt doch nicht ernsthaft erwarten, dass ihr bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens tatsächlich

a) ggf. eine Anerkennung eurer bislang nicht berücksichtigten "echten" Punkte und

b) weiterhin die 10 Sonderpunkte erhaltet,

oder ?

Die 10 Sonderpunkte wurden offensichtlich anstelle einer individuellen Nachkorrektur pauschal an alle vergeben.

Wenn ihr jetzt eine individuelle Nachkorrektur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzieht, werden euch natürlich die 10 Punkte wieder abgezogen! Sollten von euch in der Nachkorrektur dann weniger als 10 echte Punkte hinzukommen, könnte ggf. das reformatio in peius Verbot greifen, d.h. ihr seid wieder da, wo ihr vor der Beschwerde wart.

Insofern macht eine Beschwerde tatsächlich nur Sinn, wenn man sich aufgrund seiner Prüfung mehr als 10 bislang nichtberücksichtigte Punkte erhofft....


Ah-No Nym
 
I

Ich

Guest
Ah-No Nym schrieb:
Sag mal ihr könnt doch nicht ernsthaft erwarten, dass ihr bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens tatsächlich

a) ggf. eine Anerkennung eurer bislang nicht berücksichtigten "echten" Punkte und

b) weiterhin die 10 Sonderpunkte erhaltet,

oder ?
Doch, so wie diejenigen, die "richtigerweise" von A4 als nSdT ausgegangen sind, diese 10 Punkte auch bekommen haben ...
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Gleichstellung greift m.E. in dem Augenblick nicht mehr, in dem ihr im Gegensatz zu den anderen eine individuelle Nachkorrektur erhaltet...

also ich wäre da vorsichtig...

und denkt ihr tatsächlich, dass bei einer individuellen Nachkorrektur durch ein vollkommen genervtes Prüfungskommissionsmitglied auch nur die Problematik D3 als nächstreichender Stand der Technik überprüft werden würde... ???

würde mich nicht wundern, wenn da im Nachinein tatsächlich noch weniger Punkte bei rauskommen, weil plötzlich an anderen Stellen ein vollkommen unterschiedliches Ermessen waltet ....

Aber das ist nur meine persönliche Meinung. Ich kann gut nachvollziehen, wie genervt man nach C-Teil EQE 2007 sein kann. Was bin ich froh den Sch.... 2005 hinter mich gebracht zu haben....

Ah-No Nym
 
G

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Guest
Ah-No Nym schrieb:
Wenn ihr jetzt eine individuelle Nachkorrektur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchzieht, werden euch natürlich die 10 Punkte wieder abgezogen! Sollten von euch in der Nachkorrektur dann weniger als 10 echte Punkte hinzukommen, könnte ggf. das reformatio in peius Verbot greifen, d.h. ihr seid wieder da, wo ihr vor der Beschwerde wart.
Das sehe ich aber ganz anders! Das verstieße dann nämlich tatsächlich gegen das Gleichbehandlungsgebot, das da sagt: Gleichheit im Gleichen. "Im Gleichen" bedeutet hier: alle haben diese 10 Punkte erhalten. "Gleichheit" bedeutet, dass hieran keine besonderen Bedingungen/Voraussetzungen/Gründe geknüpft waren.

Wenn man aber sagt: Die, die den A3-Angriff gefahren haben, haben die 10-Punkte quasi als Entschädigung oder Kompensation bekommen, die anderen hingegen einfach nur so, dann ist das Ungleichheit im Gleichen.

Die 10-Punkte stehen, die Beschwerde darf hierauf daher eigentlich keinen Einfluß haben. Ich sage "eigentlich", weil man bei der Prüfungskommission nie so genau weiß, was die sich einfallen lassen, um sich nicht eingestehen zu müssen, dass sie Mist gebaut haben.

Außerdem finde ich immer noch, dass schon die pauschale Punktevergabe ein Eingeständnis ist, dass die Prüfung fehlerhaft war.
 
P

PHB

Guest
Esther schrieb:
Aus meiner Sicht steht ein Argument, weshalb die Bewertung des C-Teils (0 Punkte bei Argumentation ausgehend von A3) unverhältnismäßig hart ist, schon im Examiners' Report. Dort heißt es:

"... a good approach requires (amoungst other things) identifying the closest prior art...".

Daraus wird klar, dass die Wahl des nächstliegenden Standes der Technik nur einen Teil des Problem-Solution Approach ausmacht. Dass jedoch nur dafür Punkte vergeben wurden und die gesamte weitere Argumentation außer Acht gelassen wurde, widerspricht dieser Aussage der Prüfungskommission.
Hm, ein gutes Haus braucht ein gutes Fundament, sonst stürzt es ein. Dass der Bauherr dann keine Punkte mehr einheimsen kann, wenn er oben auf das nicht standfeste Haus noch ein Dach raufsetzt, entbehrt einer gewissen Logik nicht...
 
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Guest
PHB schrieb:
Hm, ein gutes Haus braucht ein gutes Fundament, sonst stürzt es ein. Dass der Bauherr dann keine Punkte mehr einheimsen kann, wenn er oben auf das nicht standfeste Haus noch ein Dach raufsetzt, entbehrt einer gewissen Logik nicht...
Das bedeutet dann aber: ein eT-Angriff kann immer nur nach dem "alles-oder-nichts"-Schema bewertet werden. Nun, das mag das EPA halten, wie es will; dennoch kommt mir dazu eine Frage in den Sinn (die sicherlich für eine Beschwerde irrelevant ist, die ich aber dennoch - rein rhetorisch - stellen möchte):

Sind derartige Aufgabenstellungen klausurgeeignet?

(Ich sitze hier nämlich - trotz nichtbestandenem C-Teil;-) - an einem Einspruchsverfahren, in dem es sich der Einsprechende imho mit dem eT-Angriff viel zu leicht gemach hat: Er hat einfach die Teile der Offenbarung, die nicht in sein Konzept passen, überlesen. Und je mehr ich dagegen argumentiere, desto stärker rücken Fragen des technischen Verständnisses in den Vordergrund. Im "wahren Leben" ist sowas natürlich kein Problem; in der C-Klausur sollte es eigentlich nicht auftauchen...)
 
G

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Guest
PHB schrieb:
Hm, ein gutes Haus braucht ein gutes Fundament, sonst stürzt es ein. Dass der Bauherr dann keine Punkte mehr einheimsen kann, wenn er oben auf das nicht standfeste Haus noch ein Dach raufsetzt, entbehrt einer gewissen Logik nicht...
Netter Versuch, nur:

Die Beschwerdekammern sagen doch (siehe die schon vielfältig zietierte Rechtssprechung): Wähle als Fundament, was Du willst. Darauf kommt es zunächst nicht entscheidend an. Ob Du es richtig gemacht hast, stellt sich raus, wenn das Haus samt Dach hinterher standfest ist. Dann hast Du es richtig gemacht.

Und das Haus, das auf dem A3-Fundament steht, ist standfest ...
 
G

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Guest
Kand. schrieb:
Das Verbot der Schlechterstellung (auch als Verbot der der "reformatio in peius" bezeichnet) eines einzigen Beschwerdeführers ist ein allgemein anerkannter Verfahrensgrundsatz, der auch im Verfahren vor den Beschwerdekammern des EPA (mit geringfügigen Ausnahmen in Spezialfällen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes) Anwendung findet (vgl. z.B. G 1/99, G 4/93).

Dessen Anwendung bei einer einseitigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission sollte nicht streitig sein.

Die ohne besondere Begründung allen Examenskandidaten geschenkten 10 Punkte dürfen daher keinesfalls einfach wieder abgezogen werden.
Ich glaube, hier liegt ein grundlegendes Missverständnis vor: Reformatio in peius bezieht sich nur auf Inter partes Verfahren aber nicht auf Ex partes Verfahren. Siehe dazu z.B. Visser, 14th Edition, Art. 107, 3.2, S. 230 und G 10/93:


2. In der Vorlageentscheidung wurde der Umfang der Pflichten und Befugnisse der Beschwerdekammer im Ex-parte-Verfahren zu dieser Fragestellung als nicht ganz geklärt bezeichnet. Die Große Beschwerdekammer hat aus dem Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens, der unterlegenen Partei die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung der Einspruchsabteilung anzufechten, abgeleitet, daß die Berücksichtigung neuer Einspruchsgründe im Beschwerdeverfahren begrenzt ist (G 9 und 10/91, ABl. EPA 1993, 408, 419, Gründe Nr. 18). Zur Begründung wird in diesen Entscheidungen auf den streitigen Charakter des Einspruchsbeschwerdeverfahrens und seine systematische Stellung als der Patenterteilung nachgeschaltetes Verfahren verwiesen. Demgemäß ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Überprüfung einer administrativen Entscheidung der ersten Instanz seiner Natur nach weniger auf Ermittlungen ausgerichtet als ein Verwaltungsverfahren. Die Einspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle im EPÜ genannten Einspruchsgründe zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden (Entscheidungsformel Nr. 3 zu G 10/91, ABl. EPA 1993, 421).

3. Diese Grundsätze lassen sich auf das Ex-parte-Verfahren nicht übertragen. Die in Artikel 100 a) bis c) EPÜ definierten Einspruchsgründe sind in ihrer Funktion mit den umfassend umschriebenen Zurückweisungsgründen nach Artikel 97 (1) EPÜ nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum Einspruchsbeschwerdeverfahren bezieht sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Ex-parte-Verfahren auf das Stadium vor der Patenterteilung und läßt einen streitigen Charakter vermissen. Es betrifft die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents in einem Verfahren, in dem nur eine Partei - der Anmelder - beteiligt ist. Die zuständigen Instanzen haben sicherzustellen, daß die Patentierungsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb sind die Beschwerdekammern im Ex-parte-Verfahren weder auf die Überprüfung der Gründe der angefochtenen Entscheidung noch auf die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und Beweismittel beschränkt und können neue Gründe in das Verfahren einbeziehen. Dies gilt sowohl für Patentierungserfordernisse, die die Prüfungsabteilung im Prüfungsverfahren nicht in Betracht gezogen hat, als auch für solche, die sie in einem Bescheid oder in einer Zurückweisungsentscheidung als erfüllt bezeichnet hat.
 
E

EQE-C41

Guest
@Gast:

Nene, so geht das meiner Ansicht nach nicht. Sicher hast Du recht, was das Patenterteilungsverfahren angeht. Hier steht aber ganz klar der Amtsermittlungs/Untersuchungsgrundsatz im Vordergrund. Das Amt sollte es tunlichst vermeiden, sehenden Auges ein Patent zu erteilen, das die Patentierungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Im Interesse der Öffentlichkeit darf es daher z.B. auch bei einer Anmelderbeschwerde neue Einwände (z.B. neu aufgetauchten Stand der Technik) prüfen.

Aber die Entscheidung der Prüfungskommission unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz. Es ist in dem Sinne auch kein Ex-Parte-Verfahren. Es ist ein Verwaltungsakt. Da gilt die Einschränkung des Verbots der reformatio in peius so nicht. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist nicht so einfach möglich. Wenn der vom Verwaltungsakt betroffene sich beschwert, dann gilt das Schlechterstellungsverbot. Außerdem bleiben hier Grundsätze wie Gleichbewertung bzw. Gleichbehandlung und Einheitlichkeit der Bewertung vorrangig.

Wenn ich mich da irre, wäre ich für Hinweise dankbar.
 

Reptil

GOLD - Mitglied
Unkontrollierte biologische Funktionen

@Quartalssäufer: Könntest Du mit dem Quatsch vielleicht mal aufhören? Andere Trolle *versuchen* wenigstens, witzig zu sein.
 
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