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Gast III
Guest
Kannst Du nicht lesen?Gast schrieb:Zumindest wurde das hier und auch sonst noch nicht angezweifelt.
Kannst Du nicht lesen?Gast schrieb:Zumindest wurde das hier und auch sonst noch nicht angezweifelt.
Auch ich habe für 2008 schon meine Eingangsbestätigung schon erhalten, trotzdem bin ich der Meinung das der Examiners Report eine wunderbare Steilvorlage für eine Beschwerde gibt unter anderem bzgl. D7/05.Kand. schrieb:Die einzige Chance sehe ich im C-Teil darin, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass z.B. bezgl. Anspruch 2 ein Angriff wegen fehlender erf. Tätigkeit mit A3 als nächstem St.d.T. als gleichwertig zu dem in der Musterlösung angegebenen Angriff mit A4 als nächstem Stand der Technik anzusehen ist, so dass die für alle Kandidaten geltenden Punktevergabetabellen einen Mangel aufweisen.
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Naja, ich jedenfalls habe mich heute für 2008 nochmal angemeldet.
Hier wiederspreche ich. Wer die D0007/05 aufmerksam liest, erkennt, dass die Disziplinarkammer von der Notwendigkeit einer Bewertung einer vertretbaren Lösung als Teil eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens spricht. Hierauf hat der Prüfling einen Anspruch. Wird dies nicht beachtet, dann liegt aber ein Verfahrensfehler vor, der einer Überprüfung durch die Disziplinarkammer nicht entzogen ist. Die Disziplinarkammer kann also sehr wohl eine Feststellung dahingehend treffen, ob ein A3-Angriff vertretbar war. Was sie dann nicht machen kann, ist eine Entscheidung darüber treffen, wie viele Punkte jeder individuelle Prüfling für seine Agrumentation bekommt. Das ist nämlich eine Bewertung der Prüfungsleistung in der Sache, die die Disziplinarkammer nicht vornehmen kann. Sie kann aber sehr wohl einen Verfahrensfehler durch Nichtbewertung einer vertretbaren Lösung feststellen.Kand. schrieb:Die Beschwerdekammern sind ziemlich strikt in der Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung der jeweiligen Korrekturmaßstäbe nicht im Rahmen der Beschwerde überprüfbar ist.
Ich muss mich korrigieren: Ich widerspreche nicht der obigen Aussage, sondern lediglich der Annahme, dass die Frage der Vertretbarkeit einer Lösung eine inhaltliche Überprüfung eines Korrekturmaßstabes ist, die im Rahmen einer Beschwerde tatsächlich nicht überprüfbar wäre.Kand. schrieb:Die Beschwerdekammern sind ziemlich strikt in der Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung der jeweiligen Korrekturmaßstäbe nicht im Rahmen der Beschwerde überprüfbar ist.
Wenn in einer Beschwerde tatsächlich erreicht werden könnte, daß der Bewertungsmaßstab geändert wird, dann fallen auch die 10 geschenkten Punkte weg, da diese ja gerade aufgrund des schlechten Ausfallens auf Grundlage des alten Bewertungsmaßstab gewährt wurden. Die Beschwerde lohnt daher nur, wenn man mehr als 10 Punkte hinzubekommt.Kand. schrieb:Dann wollen wir mal durchspielen, was man mit einer Beschwerde erreichen kann:
Ausgangsalge: Ich habe (inkl. der 10 geschenkten Punkte) 41 Punkte erreicht. 45 Punkte würden mit reichen, da ich ausgleichen könnte. Gegen Anspruch 2 habe ich genau 2 Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit gefahren, davon den ersten aus A3 mit A5 - mit guter Begründung, weshlab A3 nächster St.d.T. ist - und den zweiten aus A5 mit A3. Für meinen Angriff gegen Anspruch 2 habe ich wohl keinen einzigen der insgesamt 11 erreichbaren Punkte erhalten, da - laut Examiner's Report - nur Angriffe mit A4 als nächstem St.d.T. mit Punkten belohnt wurden.
Angenommen, mir gelingt es nun, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass die Punktevergabekriterien fehlerbehaftet waren, weil ein Angriff wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit aus A3 als nächstliegendem Stand der Technik wenigstens genauso plausibel wie der von der Prüfungskommision bevorzugte Angriff ausgehend von A4 ist.
Was passiert dann?
Wird die Prüfungskommission im Rahmen einer erneuten Prüfung meiner Arbeit aufgefordert, den erfolgten Angriff aus A3+A5 genauso zu bewerten, wie den ursprünglich bevorzugten Angriff aus A4, so dass ich prinzipiell die Möglichkeit auf 11 weitere Punkte hätte? Damit sollte ich eigentlich die mir fehlenden 4 Punkte einstreichen können, da ich - jedenfalls hier - sauber argumentiert habe.
In diesem Zusammenhang wäre ferner interessant, ob dann ggfs. meine Prüfungsarbeit insgesamt einer Nachprüfung zu unterziehen ist oder ob nur der zuvor unbewertet gebliebene Angriff auf Anspruch 2 nachzubewerten ist.
Oder werden im Rahmen einer solchen Nachkorrektur die für den Angriff auf Anspruch 2 vergebenen Punkte auf die beiden möglichen Angriffsvarianten verteilt, so dass jeder Angriff mit max. 5,5 Punkten zu bewerten ist. Dies erschiene mir dann jedoch eine Benachteiligung gegenüber denjenigen zu sein, die für Ihren einzigen Angriff mit A4 als nächstem St.d.T. die Chance auf alle 11 Punkte hatten.