Teil C C-Teil 2007

E

Esther

Guest
Aus meiner Sicht steht ein Argument, weshalb die Bewertung des C-Teils (0 Punkte bei Argumentation ausgehend von A3) unverhältnismäßig hart ist, schon im Examiners' Report. Dort heißt es:

"... a good approach requires (amoungst other things) identifying the closest prior art...".

Daraus wird klar, dass die Wahl des nächstliegenden Standes der Technik nur einen Teil des Problem-Solution Approach ausmacht. Dass jedoch nur dafür Punkte vergeben wurden und die gesamte weitere Argumentation außer Acht gelassen wurde, widerspricht dieser Aussage der Prüfungskommission.

Ich werde (auch wenn ich die Chance auf Erfolg als gering einschätze) Beschwerde einlegen (habe 40 Punkte mit A3 als nSdT; 45 Punkte hätten mir gereicht).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Dann soll also der Austausch von Pappe gegen ein anderes Material, das über 50°C aushält, erfinderischer Tätigkeit bedürfen? Gut, in dem Fall ist der Angriff aus der A3 nichts wert. Nur - ich glaube, der Fachmann für Getränkebecher (oder Behälter für Flüssigkeiten) weiss, welches Material er für welchen Temperaturbereich verwenden kann. Aus A4 und A5.
 
K

Kand.

Guest
Ich (A,B,D souverän bestanden, Teil C knapp durchgefallen) muß mir jetzt auch mal Luft machen:

Auch ich kann nämlich beim besten Willen nicht nachvollziehen, weshalb A3 nicht als nächstliegender Stand der Technik (für Ansprüche 2 ff.) in Frage kommen soll.

Man wird in sämtlichen "Examiners Reports" der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (und des nächstliegenden Standes der Technik) nicht von der subjektiven Aufgabe in dem Patent beeinflussen lassen soll. Viel wichtiger sind die konkreten Unterscheidungsmerkmale und die objektive Aufgabe, die sich erst nach Auswertung der Unterscheidungsmerkmale ergibt.

Ausgehend von A3, wo alle Merkmale der Ansprüche 1 und 2 mit Ausnahme der Geeignetheit für heiße Temperaturen beschrieben sind, besteht damit die objektive Aufgabe darin, den in A3 gezeigten Becher, der sich nur für kalte Flüssigkeiten eignet, geeignet für heiße Temperaturen zu machen. In A3 findet sich bereits die Erkenntnis, dass der Becher aufgrund seiner Materialwahl nicht für Temperaturen über 30°C geeignet ist. Hierzu findet sich jedoch in A5 (oder A4) der entsprechende Hinweis auf ein geeignetes Material, so dass man aus meiner Sicht einen hervorragenden und überzeugenden Angriff gegen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit mit A3 als nächstkommendem St.d.T. führen kann.

Die Weigerung, einen eT-Angriff mit A3 als nächstem St.d.T. anzuerkennen, beruht aus meiner Sicht auf einer (unzulässigen) Einbeziehung der subjektiven Aufgabe, nämlich einen für heiße Getränke geeigneten Becher so zu verbessern, dass man sich nicht die Finger verbrennt.

Hier wird also die Geeignetheit für heiße Flüssigkeiten als unabdingbar angesehen, um einen nächstkommenden Stand der Technik darzustellen. Dies ist reine Willkür!!!!!!

Denn ausgehend von A4 bedarf es sogar eines Gedankenschrittes mehr um zur "Erfindung" gemäß Anspruch 2 zu gelangen, denn in A4 ist bereits (in Form des in der Beschreibung erwähnten wärmeisolierten Handgriffs) eine die Hand vor zu hohen Temperaturen schützende Greiffläche gezeigt. Mithin ist dort die Aufgabe des Schutzes vor hohen Temperaturen an der Außenseite eines Bechers bereits gelöst, was m.E. das Auffinden der vermeintlichen Erfindung aus Anspruch 2 eher erschwert als erleichtert. Um zu Anspruch 2 zu gelangen, muss nämlich der Handgriff aus A4 durch eine wärmeisolierende Manschette aus A3 ersetzt werden bzw. nach einer Alternativlösung gesucht werden.

Vergleichbares trifft auf Anspruch 3 zu.

Aus meiner Sicht es daher weder nachvollziehbar noch gerecht, für den Angriff mit A3 als nächstem Stand der Technik keinen einzigen Punkt zu geben, wohingegen die volle Punktzahl für einen Angriff mit A4 als nächstem Stand der Technik vergeben wird.

Es war daher - abgesehen von den sonstigen Fallstricken - purer Zufall, ob man sich hier nun richtig entschieden hat (und damit eine Chance auf die 18 Punkte für die Angriffe auf Anspruch 2 und 3 hatte) oder nicht, so dass letztlich mit dem Gießkannenprinzip 10 zusätzliche Punkte verschenkt werden mussten, um auf eine akzeptable Bestehensquote zu kommen. Fairer wäre es gewesen, bei Anspruch 2 und 3 auch einen Angriff mit A3 als nächstem Stand der Technik mit gleicher Punktezahl zu belohnen, als mit der Gießkanne Punkte zu verschenken um den Anschein einer ordnungsgemäßen Prüfung (mit durchschnittlicher Durchfaller-Quote von um die 70%) zu erwecken.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Die 10 Punkte wurden doch augenscheinlich von der Prüfungskommission (die Anfang August tagte) vergeben und nicht von der C-Teil-Kommission. Sonst wären die Schreiben auch am 8.8.07 verschickt worden. Die Aktion war doch eine Hau-Ruck-Aktion in letzter Sekunde. Die hatten schon zeitlich gar nicht mehr die Möglichkeit das Ergebnis auf andere Weise zu "korrigieren".
 
P

Patent24

Guest
Die willkürliche Vergabe von 10 Punkten finde ich auch nicht korrekt. Warum auf den C-Teil, da hab ich gar nichts davon? Ich hätte die 10 Zusatzpunkte (5 reichen mit auch) lieber beim A-Teil.

Vielleicht könnte das als formale Beschwer gesehen werden, wodurch ich dann zumindest eine zulässige Beschwerde hinbekäme.
 
K

Kand.

Guest
@Patent24: Dann mal viel Freude an Deiner zulässigen, aber unbegründeten Beschwerde ....

Nix für ungut, aber ich glaube man wird hier auf dem Beschwerdeweg (auch für den C-Teil) nicht viel reißen. Am besten man probiert es nächstes Jahr nochmal. Die Beschwerdekammern sind ziemlich strikt in der Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung der jeweiligen Korrekturmaßstäbe nicht im Rahmen der Beschwerde überprüfbar ist.

Die einzige Chance sehe ich im C-Teil darin, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass z.B. bezgl. Anspruch 2 ein Angriff wegen fehlender erf. Tätigkeit mit A3 als nächstem St.d.T. als gleichwertig zu dem in der Musterlösung angegebenen Angriff mit A4 als nächstem Stand der Technik anzusehen ist, so dass die für alle Kandidaten geltenden Punktevergabetabellen einen Mangel aufweisen. Hierfür kann sprechen, dass 10 Gießkannenpunkte verschenkt werden mussten, um ein (aus Prüfungskommissionssicht) annehmbares Gesamtergebnis zu erzielen. Mit anderen Worten: Die Prüfungskommission war selbst schuld an dem schlechten Ergebnis, weil der zur Benotung herangezogene Korrekturmaßstab fehlerhaft war.

Hier kann sich die Prüfungskommisssion dann ggfs. damit heraussreden, dass genau aus dem Grund 10 Punkte verschenkt wurden.

Dem könnte man dann wieder entgegen halten, dass - z.B. für den eT-Angriff - auf Anspruch 2 mehr als 10 Punkte vergeben wurden, so dass insoweit von Willkür auszugehen ist.

Naja, ich jedenfalls habe mich heute für 2008 nochmal angemeldet.
 
T

TomTom

Guest
Meint ihr eigentlich nicht, dass die 10-Punkte-Regelung einfach mangels Zeit für eine Nachkorrektur (EPÜ 2000 naht), die sicherlich angebracht gewesen wäre, Anwendung gefunden hat?

Ich denke nicht, dass man dagegen angehen kann, wünsche aber viel Erfolg...

TomTom
 

C42

Vielschreiber
Kand. schrieb:
Die einzige Chance sehe ich im C-Teil darin, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass z.B. bezgl. Anspruch 2 ein Angriff wegen fehlender erf. Tätigkeit mit A3 als nächstem St.d.T. als gleichwertig zu dem in der Musterlösung angegebenen Angriff mit A4 als nächstem Stand der Technik anzusehen ist, so dass die für alle Kandidaten geltenden Punktevergabetabellen einen Mangel aufweisen.
...
Naja, ich jedenfalls habe mich heute für 2008 nochmal angemeldet.
Auch ich habe für 2008 schon meine Eingangsbestätigung schon erhalten, trotzdem bin ich der Meinung das der Examiners Report eine wunderbare Steilvorlage für eine Beschwerde gibt unter anderem bzgl. D7/05.

Wenn jemand meint, dass der Examiners Report fehlerhaft ist, dann sollte auch in die Beschwerde gehen.
Analogen Vorschlag würde ein Mandant doch auch von einem Patentvertreter erwarten?

Gruß
C42
 
P

Profi

Guest
Ein Gerücht besagt, dass dieses Jahr keine Kandidatenlösung (bzw. drei, in jeder Amtssprache eine) veröffentlicht wird.
 
E

EQE-C41

Guest
Kand. schrieb:
Die Beschwerdekammern sind ziemlich strikt in der Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung der jeweiligen Korrekturmaßstäbe nicht im Rahmen der Beschwerde überprüfbar ist.
Hier wiederspreche ich. Wer die D0007/05 aufmerksam liest, erkennt, dass die Disziplinarkammer von der Notwendigkeit einer Bewertung einer vertretbaren Lösung als Teil eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens spricht. Hierauf hat der Prüfling einen Anspruch. Wird dies nicht beachtet, dann liegt aber ein Verfahrensfehler vor, der einer Überprüfung durch die Disziplinarkammer nicht entzogen ist. Die Disziplinarkammer kann also sehr wohl eine Feststellung dahingehend treffen, ob ein A3-Angriff vertretbar war. Was sie dann nicht machen kann, ist eine Entscheidung darüber treffen, wie viele Punkte jeder individuelle Prüfling für seine Agrumentation bekommt. Das ist nämlich eine Bewertung der Prüfungsleistung in der Sache, die die Disziplinarkammer nicht vornehmen kann. Sie kann aber sehr wohl einen Verfahrensfehler durch Nichtbewertung einer vertretbaren Lösung feststellen.

Es gibt aber noch zahlreiche andere Hebel, mit denen man die diesjährige Bewertung angreifen kann. Ich kann nur jedem, der sich mit dem Gedanken trägt, Beschwerde einzulegen, ernsthaft empfehlen, die EPA Rechtsprechung genau zu lesen. Er wird feststellen, dass ein A3 Angriff nicht nur vertretbar, sondern unter Beachtung der in einer Vielzahl von Entscheidungen des EPA aufgestellten Grundsätze sogar der eigentlich konsequente und richtige Angriff ist (was nicht heißt, dass ich einen A4 Angriff für falsch halte, sondern auchfür vertretbar). Aber hierzu ist hier ja schon viel geschrieben worden und ich verweise auf die in diesem Thread bereits zitierte Rechtsprechung.
 
E

EQE-C41

Guest
Kand. schrieb:
Die Beschwerdekammern sind ziemlich strikt in der Annahme, dass eine inhaltliche Überprüfung der jeweiligen Korrekturmaßstäbe nicht im Rahmen der Beschwerde überprüfbar ist.
Ich muss mich korrigieren: Ich widerspreche nicht der obigen Aussage, sondern lediglich der Annahme, dass die Frage der Vertretbarkeit einer Lösung eine inhaltliche Überprüfung eines Korrekturmaßstabes ist, die im Rahmen einer Beschwerde tatsächlich nicht überprüfbar wäre.
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Vielleicht noch eine kurze Überlegung hinsichtlich "nicht geeignet..."-"geeignet", die mich mittlerweile auch zu dem Schluss gebarcht hat, dass die Argumentation der Prüfungskommission ziemlicher Schwachsinn ist (und ich bilde mir ein, das ganze halbwegs objektiv zu sehen, da ich die EQE bereits 2006 bestanden habe):

Sowohl in der Praxis als auch in der EQE liegt in der Tat vielen Erfindungen die Aufgabe zu Grunde, etwas für einen bestimmten Zweck nicht geeignetes so abzuwandeln, dass es geeignet wird. Beispiel EQE2006, Teil C, letzter Anspruch der A1: Der nächstliegende Stand der Technik laut Musterlösung war für schnelle Reparaturen nicht geeigent, und die Aufgabe war, ihn für schnelle Reparaturen geeignet zu machen (zugegeben ist das in der Musterlösung etwas anders formuliert, aber grundsätzlich das selbe gemeint). In anderen Worten: Man kann fast jeden Mangel einer bestehenden Lösung so sehen, dass die bestehende Lösung für einen gewünschten Zweck nicht oder schlecht geeignet ist. Warum das dann nicht gehen soll, wenn die mangelnde Eignung explizit (und nicht nur implizit) angegeben ist, ist ein Rätsel...

Gunk
 
G

GAST_DELETE

Guest
In einigen Beiträgen werden Verschwörungstheorien und Spekulationen geäußert, welche Ziele das EPA mit der diesjährigen Aufgabe C oder der gesamten Prüfung verfolgt.
Dabei vergeßt Ihr aber, daß in den Prüfungsausschüssen mehrheitlich EPI-Mitglieder sitzen. Somit stellt sich die Frage, was deren Ziele sind.
 
K

Kand.

Guest
Dann wollen wir mal durchspielen, was man mit einer Beschwerde erreichen kann:

Ausgangsalge: Ich habe (inkl. der 10 geschenkten Punkte) 41 Punkte erreicht. 45 Punkte würden mit reichen, da ich ausgleichen könnte. Gegen Anspruch 2 habe ich genau 2 Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit gefahren, davon den ersten aus A3 mit A5 - mit guter Begründung, weshlab A3 nächster St.d.T. ist - und den zweiten aus A5 mit A3. Für meinen Angriff gegen Anspruch 2 habe ich wohl keinen einzigen der insgesamt 11 erreichbaren Punkte erhalten, da - laut Examiner's Report - nur Angriffe mit A4 als nächstem St.d.T. mit Punkten belohnt wurden.

Angenommen, mir gelingt es nun, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass die Punktevergabekriterien fehlerbehaftet waren, weil ein Angriff wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit aus A3 als nächstliegendem Stand der Technik wenigstens genauso plausibel wie der von der Prüfungskommision bevorzugte Angriff ausgehend von A4 ist.

Was passiert dann?

Wird die Prüfungskommission im Rahmen einer erneuten Prüfung meiner Arbeit aufgefordert, den erfolgten Angriff aus A3+A5 genauso zu bewerten, wie den ursprünglich bevorzugten Angriff aus A4, so dass ich prinzipiell die Möglichkeit auf 11 weitere Punkte hätte? Damit sollte ich eigentlich die mir fehlenden 4 Punkte einstreichen können, da ich - jedenfalls hier - sauber argumentiert habe.

In diesem Zusammenhang wäre ferner interessant, ob dann ggfs. meine Prüfungsarbeit insgesamt einer Nachprüfung zu unterziehen ist oder ob nur der zuvor unbewertet gebliebene Angriff auf Anspruch 2 nachzubewerten ist.

Oder werden im Rahmen einer solchen Nachkorrektur die für den Angriff auf Anspruch 2 vergebenen Punkte auf die beiden möglichen Angriffsvarianten verteilt, so dass jeder Angriff mit max. 5,5 Punkten zu bewerten ist. Dies erschiene mir dann jedoch eine Benachteiligung gegenüber denjenigen zu sein, die für Ihren einzigen Angriff mit A4 als nächstem St.d.T. die Chance auf alle 11 Punkte hatten.
 
B

Bedenkenträger

Guest
Kand. schrieb:
Dann wollen wir mal durchspielen, was man mit einer Beschwerde erreichen kann:

Ausgangsalge: Ich habe (inkl. der 10 geschenkten Punkte) 41 Punkte erreicht. 45 Punkte würden mit reichen, da ich ausgleichen könnte. Gegen Anspruch 2 habe ich genau 2 Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit gefahren, davon den ersten aus A3 mit A5 - mit guter Begründung, weshlab A3 nächster St.d.T. ist - und den zweiten aus A5 mit A3. Für meinen Angriff gegen Anspruch 2 habe ich wohl keinen einzigen der insgesamt 11 erreichbaren Punkte erhalten, da - laut Examiner's Report - nur Angriffe mit A4 als nächstem St.d.T. mit Punkten belohnt wurden.

Angenommen, mir gelingt es nun, die Beschwerdekammer davon zu überzeugen, dass die Punktevergabekriterien fehlerbehaftet waren, weil ein Angriff wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit aus A3 als nächstliegendem Stand der Technik wenigstens genauso plausibel wie der von der Prüfungskommision bevorzugte Angriff ausgehend von A4 ist.

Was passiert dann?

Wird die Prüfungskommission im Rahmen einer erneuten Prüfung meiner Arbeit aufgefordert, den erfolgten Angriff aus A3+A5 genauso zu bewerten, wie den ursprünglich bevorzugten Angriff aus A4, so dass ich prinzipiell die Möglichkeit auf 11 weitere Punkte hätte? Damit sollte ich eigentlich die mir fehlenden 4 Punkte einstreichen können, da ich - jedenfalls hier - sauber argumentiert habe.

In diesem Zusammenhang wäre ferner interessant, ob dann ggfs. meine Prüfungsarbeit insgesamt einer Nachprüfung zu unterziehen ist oder ob nur der zuvor unbewertet gebliebene Angriff auf Anspruch 2 nachzubewerten ist.

Oder werden im Rahmen einer solchen Nachkorrektur die für den Angriff auf Anspruch 2 vergebenen Punkte auf die beiden möglichen Angriffsvarianten verteilt, so dass jeder Angriff mit max. 5,5 Punkten zu bewerten ist. Dies erschiene mir dann jedoch eine Benachteiligung gegenüber denjenigen zu sein, die für Ihren einzigen Angriff mit A4 als nächstem St.d.T. die Chance auf alle 11 Punkte hatten.
Wenn in einer Beschwerde tatsächlich erreicht werden könnte, daß der Bewertungsmaßstab geändert wird, dann fallen auch die 10 geschenkten Punkte weg, da diese ja gerade aufgrund des schlechten Ausfallens auf Grundlage des alten Bewertungsmaßstab gewährt wurden. Die Beschwerde lohnt daher nur, wenn man mehr als 10 Punkte hinzubekommt.
 
I

Ich

Guest
Hm, ein Abzug der pauschal geschenkten 10 Punkte für einzelne Personen ist angesichts Art. 16 VEP (Gleichbeertung) m.E. schwierig; ich habe keine Ahnung wie sich die Prüfungskommsission verhalten könnte, sollte die Beschwerdekammer wirklich den Bewertungsmaßstab angehen und eine Punktevergabe für Angriffe aus A3 fordern. Es gibt keine offizielle Begründung für die 10 Zusatzpunkte und insbesondere keine die lautet, dass diese nur vergeben wurden, weil viele A3 als nächstliegenden SdT genommen haben; demnach besteht kein offizieller Zusammenhang zwischen den 10P und A3 als nSdT; folglich wäre ein pauschaler Abzug der 10P bei einer Berücksichtigung von A3 als nSdT im Rahmen einer Nachprüfung ebenso pauschal und damit angreifbar. Was bliebe wäre lediglich eine Nachprüfung der Arbeiten der Beschwerdeführer ohne Abzug der 10P, was natürlich gegenüber denjenigen, die bestanden bzw. sich nicht beschwert haben, etwas ungerecht wäre; aber die haben sich nunmal nicht beschwert. Ich werde zumindest bereits aus diesem Grund Beschwerde einlegen, auch wenn ich sicher bin, dass eine Abhilfe aufgrund des oben beschriebenen Dilemmas mit Sicherheit ausbleiben wird - und wenn die Bescherdekammer dann tatsächlich positiv entscheiden sollte, habe ich hoffentlich bereits im zweiten Anlauf auch Teil C bestanden. Naja, vielleicht bekommt man dann ja die Beschwerdegebühr und die Prüfungsgebühr für die zweite Prüfung zurück - das wäre ja ein Trost. :)
 
K

Kand.

Guest
Das kann so im Ergebnis nicht zutreffend sein, denn dies würde wieder zu einer willkürlichen Benachteiligung führen:

Denn die 10 Punkte wurden schließlich auch all denjenigen Kandidaten geschenkt, die Anspruch 2 nur ausgehend von A4 als nächstem Stand der Technik angegriffen haben.

Wenn man nun feststellt, dass ein Angriff mit A3 als nächstem Stand der Technik eine gleichwertige Lösung darstellt, dann sollten auch hier entsprechende Punkte (zusätzlich zu den 10 geschenkten Punkten) vergeben werden.
 
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