Im Schulte, 8. Aufl, §63 RdNr. 9 wird auf BGH Luftfilter verwiesen, demzufolge "Miterfinder keinen Anspruch auf Angabe des Umfangs oder des Ausmaßes ihrer Beteiligung" haben.
Vielleicht genügt das ja zum Überzeugen, insofern Dein Erfinder deshalb an erster Stelle stehen möchte, da er meint...