Hallo allerseits!
In 21 W (pat) 308/08 hat sich das BPatG dazu geäußert, wie über einen Einspruch zu entscheiden ist, nachdem das Patent erloschen ist. Demnach hat sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für rückwirkenden Widerruf vorausgesetzt!). Hingegen sei der Einspruch nicht nachträglich unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Ich frage mich, wer die Rechtsbeschwerde einlegen sollte und warum? Wer könnte beschwert sein?
Viele Grüße
patpat
In 21 W (pat) 308/08 hat sich das BPatG dazu geäußert, wie über einen Einspruch zu entscheiden ist, nachdem das Patent erloschen ist. Demnach hat sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für rückwirkenden Widerruf vorausgesetzt!). Hingegen sei der Einspruch nicht nachträglich unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Ich frage mich, wer die Rechtsbeschwerde einlegen sollte und warum? Wer könnte beschwert sein?
Viele Grüße
patpat