Es schadet sicher nicht, R. 106 zu erwähnen, aber es muss nicht sein. Die Rüge sollte aber klarstellen, dass man einen fundamentalen Verfahrensfehler sieht, und darlegen, worin dieser besteht.
Dass die Rüge schriftlich eingereicht werden muss, ist so auch nicht festgelegt. Die GBK legt aber...