Fristverlängerung bei Aufforderung nach Regel 70 (1) zur Mängelbeseitigung EESR (-)

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

es trifft doch zu, dass es keine Fristverlängerung für die o.g. Frist gibt, da diese nicht "vom EPA bestimmt" ist, sondern in Regel 70 (1) steht?

Daran ändert auch nichts, dass die Frist nach Regel 70 (2) vom EPA bestimmt ist.

Regel 70
Prüfungsantrag
(1) Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

(2)Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

(3)Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Kurz gesagt, wenn ich nicht fristgemäß auf die Aufforderung nach Regel 70 (1) zur Mängelbeseitigung antworte, gilt die Anmeldung als zurückgenommen?
 
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