Hallo Alle
Ich haette mal eine frage bezueglich der Anbietungspflicht des AG, wenn er eine EU-Patentanmledung NICHT in allen benannten Staaten validieren will.
So weit ich verstehe, gehen mit Inanspruchnahme alle Rechte auf den AG ueber und er ist frei in seiner Entscheidung, ob und in welchen Auslandsstaaten er die in Anspruch genommene Diensterfindung anmelden will. Bennennt der AG in einer EU-Patent Anmeldung DE genuegt er somit ersteinaml seiner Anmeldepflicht nach 13 ArbEG.
Muss der AG nun dem AN wieder die Moeglichkein anbieten, in den Staaten Schutzrechte zu erlangen wo der AG nicht validiert. z.B. das EU Patent wird nur in DE, FR, und GB validiert, muss er dem AN dann die Moeglichkeit geben in Italien Schutz zu erlangen? Welcher Paragraph des ArbEG trifft dann zu?
Vielen Dank im Vorraus.
Ich haette mal eine frage bezueglich der Anbietungspflicht des AG, wenn er eine EU-Patentanmledung NICHT in allen benannten Staaten validieren will.
So weit ich verstehe, gehen mit Inanspruchnahme alle Rechte auf den AG ueber und er ist frei in seiner Entscheidung, ob und in welchen Auslandsstaaten er die in Anspruch genommene Diensterfindung anmelden will. Bennennt der AG in einer EU-Patent Anmeldung DE genuegt er somit ersteinaml seiner Anmeldepflicht nach 13 ArbEG.
Muss der AG nun dem AN wieder die Moeglichkein anbieten, in den Staaten Schutzrechte zu erlangen wo der AG nicht validiert. z.B. das EU Patent wird nur in DE, FR, und GB validiert, muss er dem AN dann die Moeglichkeit geben in Italien Schutz zu erlangen? Welcher Paragraph des ArbEG trifft dann zu?
Vielen Dank im Vorraus.