In einem wegweisenden Urteil entschied das Landgericht Hamburg im Fall Kneschke gegen LAION (Az.: 310 O 227/23), dass die Handlungen von LAION keinen Urheberrechtsverstoß darstellen. LAION ist die Abkürzung für „Large Scale Artificial Intelligence Open Network“. Dieser Fall, der sich auf die Schnittstelle von KI und Urheberrecht konzentriert, wird voraussichtlich weitreichende Konsequenzen für die rechtliche Landschaft rund um die KI-Entwicklung und die Text- und Datenanalyse (TDM) haben.
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Fallübersicht
Der Streit entstand, als LAION, eine in Hamburg ansässige gemeinnützige Organisation, die Datensätze für maschinelles Lernen bereitstellt, 2021 automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Fotografen Robert Kneschke herunterlud. LAION integrierte das Bild in einen Datensatz namens LAION 5B, der dazu dient, Bilder mit beschreibendem Text für KI-Trainingszwecke zu verknüpfen. Kneschke argumentierte, dass dies eine Urheberrechtsverletzung darstelle, da LAION sein Bild ohne Erlaubnis verwendet habe. LAION verteidigte seine Handlungen mit der Behauptung, dass das Kopieren des Bildes unter eine der Ausnahmen des deutschen Urheberund EU-Urheberrechts falle.
Gerichtsentscheidung
Im September 2024 wies das Landgericht Hamburg Kneschkes Klage wegen Urheberrechtsverletzung ab und entschied, dass der Kläger die Gerichtskosten tragen müsse. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Ausnahme gemäß § 60d des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die sich auf die Text- und Datenanalysefür wissenschaftliche Forschungszwecke bezieht. Diese Ausnahme erlaubt es Forschungseinrichtungen, urheberrechtlich geschützte Werke für die Text- und Datenanalyse im Kontext wissenschaftlicher Forschung zu kopieren. Das Gericht stellte fest, dass LAION als gemeinnützige Organisation, die kostenlose Datensätze für die Forschungsgemeinschaft bereitstellt, für diese Ausnahme qualifiziert ist.
Breitere rechtliche Implikationen
Das Urteil des Gerichts zugunsten von LAION bringt Klarheit in die Anwendung der Ausnahme der Text- und Datenanalyse für wissenschaftliche Forschung, lässt jedoch mehrere kritische rechtliche Fragen offen. Eine der zentralen Fragen ist, ob KI-gesteuertes Datenscraping als Text- und Datenanalyse betrachtet werden kann und wie Rechteinhaber solche Aktivitäten blockieren können. Das Gericht deutete an, dass maschinenlesbare Opt-out-Mechanismen in Zukunft eine Rolle spielen könnten.
Zukünftige Überlegungen: KI und Urheberrechts-Opt-outs
Die Kommentare des Gerichts zur maschinenlesbaren Natur von Opt-outs könnten zukünftige Urheberrechtsfälle im Zusammenhang mit KI prägen. Traditionell verwenden Rechteinhaber technische Tools wie robots.txt-Dateien, um Webcrawler und automatisiertes Scraping zu blockieren. Das Gericht deutete jedoch an, dass natürliche Sprachinstruktionen in Nutzungsbedingungen als maschinenlesbare Opt-outs betrachtet werden könnten, was eine bedeutende Abweichung von traditionellen Ansätzen zum Urheberrechtsschutz im digitalen Zeitalter darstellt.
Kommentar und zukünftige Entwicklungen
Dieses Urteil ist besonders wichtig für nicht-kommerzielle KI-Entwickler, die Text- und Datenanalysen für Forschungszwecke durchführen. Es bestätigt, dass solche Organisationen von der Ausnahme gemäß § 60d UrhG profitieren können, sofern sie im öffentlichen Interesse handeln und Gewinne in die Forschung reinvestieren. Kommerzielle Unternehmen oder Organisationen, die von ihrer Forschung profitieren, werden jedoch wahrscheinlich nicht unter diese Ausnahme fallen. Das Urteil lässt auch die breitere TDM-Ausnahme gemäß § 44b UrhG als rechtlich unsicher erscheinen, insbesondere hinsichtlich der Interpretation von Opt-out-Bestimmungen im Kontext von KI.
Im vorliegenden Fall ist zu erwähnen, dass Robert Kneschke Ende Oktober 2024 Berufung gegen die Entscheidung eingelegt hat, so dass das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen ist.