Einstieg ins Markenrecht | Teil 7

Teil 7: Deutsche Marke

Eine deutsche Marke entfaltet ihren Schutz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu muss die Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen sein.[1] Das DPMA prüft vor der Eintragung nur die absoluten Eintragungshindernisse.[2] Eine Prüfung der Verwechslungsgefahr von amtlicher Seite findet nicht statt. Einen Hinweis an den Inhaber einer älteren Marke über eventuell verwechslungsfähige jüngere Marken, wie es beim EUIPO üblich ist, erfolgt ebenfalls nicht. 

Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Fristen und Gebühren

Die Fristen der deutschen Marke beginnen ab dem Anmeldetag zu laufen. Innerhalb der ersten drei Monate ab Anmeldetag ist die Anmeldegebühr zu bezahlen, wodurch eine erste Schutzdauer von 10 Jahren startet.[3] Eine Verlängerung der Marke ist beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich.[4] Die Verlängerungsgebühren sind spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Schutzfrist zu entrichten.[5] Nach Ablauf dieser Frist kann die Verlängerungsgebühr noch innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten mit einem Verspätungszuschlag bezahlt werden.[6]

Aktuell beträgt die Anmeldegebühr für eine Marke bei elektronischer Anmeldung 290 Euro.[7] Wird die Marke in Papierform eingereicht, werden 300 Euro fällig.[8] Bei der Anmeldegebühr sind 3 Klassen inklusive.[9] Es ist empfehlenswert, diese drei Klassen auszuschöpfen, um beispielsweis in einem darauffolgenden Widerspruchsverfahren „Verhandlungsmasse“ für eine Koexistenz-Vereinbarung zu haben.

3. Priorität

Eine deutsche Marke kann die Priorität einer ausländischen Marke in Anspruch nehmen, falls sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Anmeldetag der ausländischen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird.[10] Voraussetzung der wirksamen Inanspruchnahme ist, dass die Markendarstellungen und die Waren und Dienstleistungen der beiden Marken identisch sind.

Eine Inlandspriorität wie im deutschen Patentrecht[11] kennt das deutsche Markenrecht nicht. Es ist daher nicht möglich, dass eine deutsche Marke die Priorität einer früheren deutschen Marke in Anspruch nimmt.

4. Ältere Rechte

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer deutschen Marke sind nur ältere deutsche Marken, Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Benennung Deutschland oder EU[12] zu berücksichtigen.

5. Rücknahme und Verzicht

Ein Markeninhaber kann jederzeit seine Marke insgesamt zurücknehmen oder auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten.[13] Eine Rücknahme bzw. ein Verzicht können nicht rückgängig gemacht werden. Durch eine Rücknahme einer Marke wird ein eventuell anhängiges Widerspruchsverfahren gegen die Marke beendet. Mit einem Verzicht auf einzelne Waren und Dienstleistungen kann möglicherweise eine Koexistenz mit dem Inhaber einer älteren, bis dahin verwechslungsfähigen, Marke vereinbart werden. 


[1] § 4 Nr. 1 Markengesetz.

[2] § 37 Absatz 1 Markengesetz.

[3] § 6 Absatz 1 Satz 2 Patentkostengesetz.

[4] § 47 Absatz 2 Markengesetz.

[5] § 7 Absatz 3 Satz 1 Patentkostengesetz.

[6] § 7 Absatz 3 Satz 2 Patentkostengesetz.

[7] Anlage zu § 2 Absatz 1  – Gebührenverzeichnis – Gebührentatbestand 331 000.

[8] Anlage zu § 2 Absatz 1 – Gebührenverzeichnis – Gebührentatbestand 331 100.

[9] DPMA, https://dpma.de/service/gebuehren/marken/index.html, abgerufen am 19.3.2023.

[10] Artikel 4 C Absatz 1 PVÜ.

[11] § 40 Absatz 1 Patentgesetz.

[12] EM ist die Abkürzung einer Unionsmarke bei einer internationalen Registrierung.

[13] § 39 Absatz 1 Markengesetz bzw. § 48 Absatz 1 Markengesetz.

About Thomas Heinz Meitinger 32 Articles
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.