Eine Schwangerschaft während der Patentanwaltsausbildung wirft neben den persönlichen Veränderungen auch einige organisatorische und rechtliche Fragen auf. Wie lassen sich Mutterschutz und Elternzeit mit der Ausbildung vereinbaren? Was ist gegenüber dem Arbeitgeber, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und der Patentanwaltskammer zu beachten?
Und kann die Ausbildung auch in Teilzeit fortgeführt werden?
Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in
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Nachfolgend wird auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen.
Mutterschutz und Elternzeit – die gesetzlichen Grundlagen
Die Regelungen zum Mutterschutz finden sich insbesondere im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Die mutterschutzrechtliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Nach der Geburt besteht grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, kann sich die Schutzfrist nach der Geburt verlängern.
An die Schutzfrist kann sich die Elternzeit anschließen. Die Elternzeit wird gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber geltend gemacht. Je nach Ausbildungsabschnitt kann es sich dabei um den ausbildenden Patentanwalt oder das DPMA handeln.
Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Anmeldefristen zu beachten. Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist die Elternzeit grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn in Textform zu verlangen.
Was ist dem Arbeitgeber, dem DPMA und der Patentanwaltskammer mitzuteilen?
Wer Elternzeit plant, sollte zunächst die erforderlichen Schritte gegenüber dem Arbeitgeber einleiten und diesen über den gewünschten Zeitraum der Elternzeit informieren.
Nachdem der Arbeitgeber über den Mutterschutz bzw. Elternzeit in Kenntnis gesetzt worden ist, muss dem DPMA und der Patentanwaltskammer eine formlose Mitteilung über Start und Länge des Mutterschutzes bzw. Elternzeit erfolgen.
Nach der Geburt des Kindes sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere dieGeburtsurkunde, gegenüber dem Arbeitgeber, dem DPMA und der Patentanwaltskammer einzureichen.
Da sich die konkrete Vorgehensweise insbesondere nach dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt richten kann, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem DPMA. Diese sollte erfolgen, sobald die Schwangerschaft kommuniziert worden ist. Die konkrete Ansprechperson beim DPMA kann sich unterscheiden. Am besten wenden Sie sich zuerst an die Information und schildern Ihr Anliegen. Diese leiten Sie dann an die entsprechende Ansprechperson.
Können Seminare während der Elternzeit besucht werden?
Auch die Teilnahme an den Ausbildungsseminaren sollte frühzeitig geplant werden.
Ob und in welchem Umfang Seminare während der Elternzeit besucht werden können, kann von der konkreten Organisation der Seminare abhängen. Eine Teilnahme kann grundsätzlich möglich sein. Die konkrete Handhabung sollte daher mit der zuständigen Koordination des jeweiligen Ausbildungsbereichs abgestimmt werden. Sie werden beispielsweise in Baden-Württemberg
ausgebildet, so sprechen Sie die Teilnahme mit der Koordination für die Seminare in Stuttgart ab.
Gerade wenn die Elternzeit nicht mit einer vollständigen Unterbrechung der Ausbildung verbunden sein soll, kann eine frühzeitige Abstimmung dabei helfen, die weitere Ausbildungsplanung entsprechend auszurichten.
Was gilt, wenn die Schwangerschaft bereits zu Beginn der Ausbildung besteht?
Auch eine Schwangerschaft bereits zu Beginn der Patentanwaltsausbildung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Start sämtlicher Ausbildungsbestandteile verschoben werden muss.
Die verschiedenen Bestandteile der Ausbildung, insbesondere das Studium, die Seminarteilnahme und die praktische Tätigkeit bei der Ausbildungsstelle – sind organisatorisch voneinander zu unterscheiden.
Daher sollte jeweils gesondert geprüft werden, welche Auswirkungen die Schwangerschaft bzw. der anschließende Mutterschutz und/oder Elternzeit auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt hat.
Eine Abstimmung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft mit dem Arbeitgeber, dem DPMA, der Patentanwaltskammer und der Koordination der Seminare ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ausbildung während dieser Zeit möglichst kontinuierlich fortgeführt werden soll.
Patentanwaltsausbildung in Teilzeit
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV) sieht die Möglichkeit einer Ausbildung in Teilzeit vor.
Für eine reguläre Teilzeitausbildung bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 PatAnwAPrV grundsätzlich, dass die Ausbildung mindestens 50 % des zeitlichen Umfangs einer Vollzeitausbildung umfassen soll. Gleichzeitig verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend.
Für die Teilzeitausbildung während einer Elternzeit gilt jedoch eine Besonderheit: Nach § 8 Abs. 5 PatAnwAPrV findet die Regelung des § 8 Abs. 4 PatAnwAPrV zum Mindestumfang von 50 % in diesem Fall keine Anwendung.
Damit kann die Ausbildung während der Elternzeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch in einem geringeren zeitlichen Umfang erfolgen. Welche konkrete Gestaltung möglich ist und welche Auswirkungen dies auf die Ausbildungsdauer hat, sollte im jeweiligen Einzelfall mit dem ausbildenden Patentanwalt abgestimmt werden.
Auch die Zuständigkeit für die Bewilligung bzw. Beantragung einer Teilzeitausbildung richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt. Entsprechende Hinweise finden sich im Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung, insbesondere im Abschnitt 3b zur Teilzeit.
Frühzeitig planen – Ausbildung und Familie miteinander verbinden
Eine Schwangerschaft und die anschließende Elternzeit müssen nicht zwangsläufig einen vollständigen Einschnitt in die Patentanwaltsausbildung bedeuten. Das Ausbildungsrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, die Ausbildung an die jeweilige persönliche Situation anzupassen.
Entscheidend ist dabei eine frühzeitige Planung. Insbesondere sollten die gesetzlichen Fristen gegenüber dem Arbeitgeber berücksichtigt und das DPMA rechtzeitig eingebunden werden. Auch die Teilnahme an Seminaren und die weitere zeitliche Gestaltung der Ausbildung sollten möglichst frühzeitig besprochen werden.
Wer die einzelnen Ausbildungsabschnitte und ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Blick behält, kann die Möglichkeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeitausbildung gezielt miteinander in Einklang bringen.
Ansprechpartner
Bei konkreten Fragen zur persönlichen Situation empfiehlt es sich, sich an die jeweils zuständigen Stellen zu wenden. Hierzu gehören:
- der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstelle,
- die zuständige Ansprechperson beim DPMA,
- die Patentanwaltskammer sowie
- die Koordination der Seminare.
Die konkrete Beurteilung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls und vom jeweiligen Stand der Ausbildung ab.