Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Ein Anspruch, der nicht durchsetzbar ist, ist für den Anmelder wertlos. Bei der Formulierung von Patentansprüchen sollte daher im besonderen Maße an die Durchsetzbarkeit gedacht werden. Es ist empfehlenswert, nicht nur Verfahrensansprüche, sondern auch gegenständliche Ansprüche in den Anspruchssatz aufzunehmen, da deren Verletzung in aller Regel einfacher nachweisbar ist. Nötigenfalls kann ein Product-by-process-Anspruch dem Anspruchssatz beigefügt werden.
Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
1. Technisch klar und präzise
Die Anspruchsformulierung sollte klar und eindeutig sein. Mehrdeutige Formulierungen gehen immer zu Lasten des Anmelders, denn dieser hatte es in der Hand, für eine klare Formulierung zu sorgen. Unklare Anspruchsformulierungen können dazu führen, dass der betreffende Anspruch im Verletzungsverfahren eng und in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren weit ausgelegt wird.
2. Gegenständlicher Anspruch versus Verfahrensanspruch
Der Nachweis, dass ein Erzeugnisanspruch verletzt wurde, kann oft dadurch in einfacher Weise gelingen, dass ein patentverletzendes Erzeugnis käuflich erworben und analysiert wird. Der Nachweis der Patentverletzung eines Herstellverfahrens kann sich ungleich schwieriger gestalten. Eventuell kann erst durch die Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs Klarheit geschaffen werden. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Patentverletzung auszugehen ist.[1]
3. Unmittelbar aus einem patentierten Verfahren hergestelltes Erzeugnis
Ein im Inland patentgeschütztes Herstellverfahren für ein Produkt kann einfach dadurch umgangen werden, dass im Ausland das Produkt hergestellt wird, um dann das Inland zu beliefern. Dem Gesetzgeber war diese Umgehungsvariante bewusst. Der §9 Satz 2 Nr. 3 Patentgesetz bestimmt daher, dass ein unmittelbar aus einem patentgeschützten Verfahren hergestelltes Erzeugnis ebenfalls Patentschutz genießt. Das Erzeugnis selbst muss nicht die Patentierungskriterien erfüllen. Der Gesetzgeber gewährt daher eine Ausdehnung des Patentschutzes auf unmittelbar hergestellte Erzeugnisse. Zusätzlich gewährt der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr bei neuen Erzeugnissen, sodass neue Erzeugnisse, bis zum Beweis des Gegenteils, als nach dem patentierten Herstellverfahren hergestellt gelten.[2]
4. Product-by-process-Anspruch
Der Gegenstand eines Product-by-process-Anspruch ist nicht zu verwechseln mit einem Erzeugnis, das sich unmittelbar aus einem patentgeschützten Verfahren ergibt.[3] Ein Product-by-process-Anspruch muss die Patentierungskriterien erfüllen, damit ihm ein Verbietungsrecht zugestanden wird. Ein Product-by-process-Anspruch beschreibt eine Sache durch die Schritte zu dessen Herstellung, wobei sich die spezifischen Eigenschaften des Gegenstands des Anspruchs durch die Herstellschritte ergeben. Durch das Herstellverfahren müssen daher dem Gegenstand des Product-by-process-Anspruchs besondere Eigenschaften eingeprägt werden, die ihn vom Stand der Technik unterscheiden.[4]
5. Stütze in der Beschreibung
Die Beschreibung und die Zeichnungen sollten genutzt werden, um den Gegenstand der Ansprüche zu erläutern. Insbesondere kann dadurch ein Einwand der mangelnden Ausführbarkeit entkräftet werden.[5]
Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass der Schutzumfang der Ansprüche nicht beeinträchtigt wird. Die Ansprüche bestimmen den Schutzumfang, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind.[6] Wird in der Beschreibung beispielsweise ein Begriff sehr eng definiert, der in den Ansprüchen verwendet wird, muss sich der Anmelder daran festhalten lassen, selbst wenn in der Fachsprache eine weite Definition des Begriffs gebräuchlich ist. Werden außerdem in der Beschreibung Merkmale als erfindungswesentlich bezeichnet, wird vom Patentamt erwartet, dass diese Merkmale in den Hauptanspruch aufgenommen werden.
[1] §140c Absatz 1 Patentgesetz.
[2] §139 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[3] §9 Satz 2 Nr. 3 Patentgesetz.
[4] BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – X ZR 40/23 – Spreizdübel II.
[5] §34 Absatz 4 Patentgesetz.
[6] §14 Patentgesetz.