Grundlagen des Arbeitnehmererfindungsrechts (Teil 3)

Teil 3: Entstehen des Vergütungsanspruchs, Vereinbarung und Festsetzung

Der Vergütungsanspruch basiert auf der gemeldeten Erfindung und nicht auf einem Schutzrecht. Die Vergütung des erfinderischen Arbeitnehmers stellt den wirtschaftlichen Ausgleich für die Aufgabe des Eigentums an der Erfindung dar. Der Arbeitnehmer soll durch den Vergütungsanspruch nicht einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers gleichgestellt werden. Vielmehr soll die Vergütung als Bonusleistung aufgefasst werden und einen Ansporn zu weiteren Erfindungen darstellen.

Alle Artikel zur Artikelserie “Grundlagen des Arbeitnehmererfindungsrechts”:
Teil 1: Geltungsbereich und Arten von Erfindungen
Teil 2: Diensterfindung
Teil 3: Entstehen des Vergütungsanspruchs, Vereinbarung und Festsetzung
Teil 4: Anpassung der Regelung, Unbilligkeit und Unabdingbarkeit

Die Höhe der Vergütung führt regelmäßig zu einem Dissens zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer. Dem Gesetzgeber war dies bewusst. Aus diesem Grund wurden die amtlichen Vergütungsrichtlinien erstellt und die Schiedsstelle beim Patentamt eingerichtet.

1. Entstehen und Dauer des Vergütungsanspruchs

Der Vergütungsanspruch entsteht durch die Übergabe des Eigentums an der Erfindung, also durch die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Wird die Erfindung verwertet und ergibt sich daher eine Monopolstellung für den Arbeitgeber, erlangt der Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Vorteil, der anteilig dem Arbeitnehmer vergütet werden muss.

Der Umfang des wirtschaftlichen Vorteils bestimmt den Wert des Vergütungsanspruchs. Es sind nur die wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen, die beim Arbeitgeber anfallen. Wirtschaftliche Vorteile Dritter sind unbeachtlich. Zukünftig zu erwartende Vorteile bleiben ebenfalls unberücksichtigt. An betrieblichen Verlusten, beispielsweise durch nicht brauchbare Investitionen, ist der Arbeitnehmer nicht zu beteiligen. Betriebliche Verluste müssen zudem nicht zwingend eine Vergütung ausschließen.

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Die Vergütungspflicht besteht, solange das Schutzrecht Bestand hat. Wird jedoch das Schutzrecht von den Wettbewerbern nicht oder nicht mehr beachtet, entfällt die Verpflichtung zur Vergütung der Erfindung.

Wird das Schutzrecht aufgrund mangelnder Rechtsbeständigkeit gelöscht, entfällt der Vergütungsanspruch. Bloße Zweifel des Arbeitgebers an der Rechtsbeständigkeit der Erfindung rechtfertigen jedoch nicht das Unterlassen von Vergütungszahlungen.

Nach Ablauf der Schutzdauer endet die Verpflichtung zur Vergütung. Eine andere Situation ergibt sich, falls dem Arbeitgeber auch nach Ablauf der Schutzdauer die Erfindung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

2. Vergütungsvereinbarung

Das Arbeitnehmererfindergesetz sieht als Regelfall vor, dass der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer eine Vergütung und die geeigneten Zahlungsmodalitäten vereinbaren.[1] Liegt eine Gemeinschaft von Erfindern vor, kann der Arbeitgeber mit jedem einzelnen der Erfinder eine separate Vereinbarung eingehen. Gelingt eine Vergütungsvereinbarung nicht, hat der Arbeitgeber einseitig die Vergütung festzusetzen.[2]

Eine Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, falls eine erhebliche Unbilligkeit vorliegt.[3] Außerdem kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer verlangt werden, dass eine neue Vereinbarung geschlossen wird, die die bisherige ersetzt, falls sich die Umstände wesentlich geändert haben, auf denen die bisherige Vereinbarung basierte.[4] Eine Rückzahlung von bereits bezahlten Vergütungen ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen.[5]

3. Vergütungsfestsetzung

Kommt eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vergütung festzusetzen.[6] Die Vergütungsfestsetzung ist eine einseitige Erklärung über die Höhe des Vergütungsanspruchs, die zu begründen ist. Die Vergütungsfestsetzung ist in Schriftform, also als Email, Fax oder Schreiben, dem erfinderischen Arbeitnehmer zu übermitteln. Die berechnete Vergütung ist vom Arbeitgeber auszuzahlen.

Der Arbeitnehmer kann der Vergütungsfestsetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang widersprechen.[7] Ein Widerspruch ist in Schriftform dem Arbeitgeber zu übermitteln. Erfolgt kein Widerspruch, wird die Vergütungsfestsetzung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend.[8]

4. Fälligkeit der Vergütung

Eine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt in aller Regel drei Monate nach Aufnahme der Benutzung der Erfindung ein.[9] Erfolgt keine Benutzung, so ist die Erfindung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Patenterteilung zu vergüten.[10]

5. Höhe des Vergütungsanspruchs

Bei der Höhe der auszuzahlenden Vergütung wird der Status des Patenterteilungsverfahrens berücksichtigt. Üblicherweise wird während eines laufenden Erteilungsverfahrens ein Risikoabschlag von 50% vorgenommen. Bei Vorliegen eines sehr negativen amtlichen Bescheids kann der Risikoabschlag erhöht werden. Andererseits sollte der Risikoabschlag geringer ausfallen, falls eine Patenterteilung kurz bevorsteht. Nach der Patenterteilung ist ein einbehaltener Risikoabschlag in voller Höhe dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen. 


[1] § 12 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[2] § 12 Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[3] § 23 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[4] § 12 Absatz 6 Satz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[5] § 12 Absatz 6 Satz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[6] § 12 Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[7] § 12 Absatz 4 Satz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[8] § 12 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz.
[9] BGH, 28.6.1962 – I ZR 28/61 – „Cromegal“, GRUR 1963, 135, 137; BGH, 10.9.2002 – X ZR 199/01 – “Ozon”, GRUR 2003, 237.
[10] § 12 Absatz 3 Satz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 31 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.