Einführung in das Patentrecht (5)

Teil 5: Einspruch

Ein Einspruch kann von jedermann eingereicht werden, um die Rechtsbeständigkeit eines Patents amtlich prüfen zu lassen. Es ist kein Rechtsschutzinteresse erforderlich, da es bereits im Interesse der Öffentlichkeit ist, dass nicht rechtsbeständige Patente aus dem Register entfernt werden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung in das Patentrecht“:
Teil 1: Erfindung, Patentanmeldung und Patent
Teil 2: Erfinder versus Anmelder
Teil 3: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
Teil 4: Erteilungsverfahren
Teil 5: Einspruch

1. Einspruchsfrist

Der Einsprechende kann innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents einen Einspruch beim Patentamt erheben. Der Einspruch muss in schriftlicher Form eingereicht werden und ist mit Gründen zu versehen.[1]

2. Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur auf die Widerrufsgründe des §21 Patentgesetz gestützt werden.[2] Ein Patent ist demnach zu widerrufen, wenn es nicht neu und erfinderisch ist, oder der Gegenstand des Patents grundsätzlich nicht dem Patentrecht zugänglich ist.[3] Außerdem ist eine mangelnde Ausführbarkeit ein Einspruchsgrund, wenn die Erfindung der Patentschrift für den Fachmann nicht deutlich und vollständig zu entnehmen ist.[4] Ist der Gegenstand des Patents nicht in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen beschrieben, kann das Patent wegen unzulässiger Erweiterung widerrufen werden.[5]

Ein besonderer Widerrufsgrund ergibt sich aus einer widerrechtlichen Entnahme. Wurde der wesentliche Inhalt des Patents einem anderen entnommen (Vindikation), kann basierend darauf ein Widerruf des Patents erfolgen.[6] Der Einspruch aufgrund widerrechtlicher Entnahme kann nur von dem Verletzten erhoben werden.[7]

3. Verfahren

Das Einspruchsverfahren findet vor einer Patentabteilung des Patentamts statt.[8] Das Einspruchsverfahren startet mit einem schriftlichen Teil, bei dem der Einsprechende und der Patentinhaber abwechselnd mit Schriftsätzen Stellung nehmen. Wurde von einem Einsprechenden oder dem Patentinhaber ein Antrag auf Anhörung gestellt, findet eine mündliche Verhandlung statt. Wurde von den Beteiligten kein Antrag auf Anhörung gestellt, kann dennoch eine mündliche Verhandlung angesetzt werden, falls die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet.[9]

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4. Entscheidung

Die Entscheidung über den Einspruch ergeht durch Beschluss.[10] Das streitbefangene Patent kann widerrufen werden, beschränkt aufrechterhalten oder in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Eine Beschränkung des Patents kann durch eine Änderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.[11]

Die Entscheidung wirkt ex tunc, das bedeutet von Anfang an. Ein Patent, das widerrufen wurde, konnte daher zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Wirkung entfalten.[12]

5. Beitritt zum Einspruchsverfahren

Wird gegen einen Dritten Klage wegen Verletzung des streitbefangenen Patents erhoben, kann der Dritte auch nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung erklärt werden.[13]

6. Amtsermittlungsgrundsatz

Nimmt der Einsprechende seinen Einspruch zurück, so wird das Einspruchsverfahren ohne den Einsprechenden von Amts wegen fortgesetzt. War jedoch der zurückgenommene Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 Patentgesetz gestützt, wird das Einspruchsverfahren beendet.[14]

7. Kosten

Der Einsprechende hat eine Einspruchsgebühr zu entrichten. In aller Regel sind die einer Partei anfallenden Kosten von dieser selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der unterlegenen Partei besteht nicht.[15]


[1] §59 Absatz 1 Satz 2 Patentgesetz.
[2] §59 Absatz 1 Satz 3 Patentgesetz.
[3] §21 Absatz 1 Nr.1 i.V.m. §§1 bis 5 Patentgesetz.
[4] §21 Absatz 1 Nr. 2 Patentgesetz.
[5] §21 Absatz 1 Nr. 4 Patentgesetz.
[6] §21 Absatz 1 Nr. 3 Patentgesetz.
[7] §59 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz.
[8] §61 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz.
[9] §59 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[10] §61 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz.
[11] §21 Absatz 2 Satz 2 Patentgesetz.
[12] §21 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[13] §59 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[14] §61 Absatz 1 Sätze 3 und 4 Patentgesetz.
[15] §62 Patentgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 41 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.