Einführung ins Designrecht | Teil 9

Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

Eine Nichtigerklärung eines Designrechts kann im Nichtigkeitsverfahren nach amtlicher Prüfung oder im Zuge einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren erfolgen.[1]

1. Deutsches Design

Ein deutsches Design kann mit einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA angegriffen werden.

Nichtigkeitsgründe

Ein Design kann wegen absoluter oder relativer Nichtigkeitsgründe für nichtig erklärt werden. Zu den absoluten Nichtigkeitsgründen zählt mangelnde Neuheit und fehlende Eigenart.[2] Außerdem kann ein Designrecht löschungsreif sein, da seine Gestaltungsform rein technischer Natur ist oder seine Gestaltung derart ausgeformt ist, dass ein Zusammenbau mit komplementären Elementen ermöglicht wird. Weitere absolute Nichtigkeitsgründe sind das Verletzen der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten.[3]

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung ins Designrecht“:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten
Teil 8: Durchsetzen eines Designrechts
Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

Neben den absoluten Nichtigkeitsgründen gibt es die relativen Nichtigkeitsgründe. Relative Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus einer Verletzung eines älteren Rechts. Ein älteres Recht kann ein Designrecht, ein Urheberrecht oder ein Markenrecht sein. Insbesondere kann ein Design eine eingetragene 3D-Marke verletzen.

Der Unterschied zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen liegt in der Aktivlegitimation. Absolute Nichtigkeitsgründe können von jedermann geltend gemacht werden, wohingegen relative Nichtigkeitsgründe nur von demjenigen in Anspruch genommen werden können, dessen Recht verletzt wird.

Ein weiterer Unterschied zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen ergibt sich durch die „Heilung“, die nur bei relativen Nichtigkeitsgründen möglich ist. „Heilung“ bedeutet, dass das angegriffene Design derart verändert wird, dass die Kollision mit dem älteren Recht ausgeräumt ist. Allerdings darf hierzu dem angegriffenen Design nichts hinzugefügt werden. Es ist nur das Entfernen unwesentlicher Elemente zulässig, da die Identität des Designs nicht verändert werden darf.

Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens

Auf Antrag beginnt das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA. Dem Antrag sind die Nichtigkeitsgründe, die Tatsachen und die Beweismittel beizufügen, die den Bestand des angegriffenen Designs in Frage stellen.[4]

Der Antrag wird dem Inhaber des angegriffenen Designs übermittelt. Innerhalb einer Frist von einem Monat kann der Designinhaber dem DPMA mitteilen, ob er dem Antrag auf Löschung seines eingetragenen Designs widerspricht. Widerspricht der Designinhaber nicht innerhalb der Monatsfrist, wird das Design für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.[5] Erfolgt ein Widerspruch beginnt das streitige Verfahren vor dem DPMA. Teil des Verfahrens kann eine Anhörung sein, wenn diese von mindestens einem Verfahrensbeteiligten beantragt wird oder das DPMA eine Anhörung für sachdienlich erachtet.[6]

In aller Regel erfolgt eine Kostenentscheidung, bei der das Unterliegensprinzip angewandt wird. Der unterliegenden Partei werden die gesamten Kosten des Verfahrens aufgebürdet.[7] Kommt es zu keiner Kostenentscheidung trägt jede Partei ihre Kosten selbst.[8]  

Ein Dritter kann dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann. Ein rechtliches Interesse ergibt sich beispielsweise wenn gegen den Dritten ein Designverletzungsverfahren anhängig ist.[9]

Ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Designs wird unzulässig, wenn der Antragsteller durch eine Nichtangriffsabrede gebunden ist. Allerdings kann eine Nichtangriffsabrede selbst unzulässig sein, falls sie geeignet ist, den Handel oder den Wettbewerb zwischen den EU-Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen.[10] Die Unzulässigkeit einer Nichtangriffsabrede macht den Antrag zur Nichtigerklärung trotz Nichtangriffsabrede wieder zulässig.

Eine Erklärung auf Nichtigkeit kann auch nach Ablauf der Schutzdauer oder nach einem Verzicht erfolgen, um das Designrecht auch für die Vergangenheit für unwirksam zu erklären.[11] 

2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf zwei Arten für nichtig erklärt werden. Zum einen durch ein Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO und außerdem aufgrund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht.[12]

Ein Antrag auf Nichtigerklärung muss begründet werden. Außerdem gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung gezahlt wurde.[13] 

Das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO läuft schriftlich ab, wobei das EUIPO die Beteiligten so oft wie erforderlich auffordert, zu amtlichen Mitteilungen oder Schriftsätzen der anderen Beteiligten Stellung zu nehmen. Hierzu wird den Beteiligten jeweils eine Frist gesetzt.[14] Ein Designrecht, das abgelaufen ist oder auf das verzichtet wurde, kann Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens sein.[15]  

3. Internationale Eintragung

Der deutsche Teil einer internationalen Eintragung kann für das Hoheitsgebiet Deutschlands in einem Verfahren vor dem DPMA für nichtig erklärt werden. Durch Nichtigerklärung wird die internationale Eintragung für Deutschland unwirksam.[16]


[1] § 33 Absatz 3 Designgesetz bzw. Artikel 24 Absatz 1 GGV.
[2] § 33 Absatz 1 Nr. 2 Designgesetz.
[3] § 33 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Designgesetz.
[4] § 34a Absatz 1 Sätze 1 und 2 Designgesetz.
[5] § 34a Absatz 2 Sätze 1 und 2 Designgesetz.
[6] § 34a Absatz 3 Designgesetz.
[7] § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
[8] § 34a Absatz 5 Satz 4 Designgesetz.
[9] § 34c Absatz 1 Designgesetz.
[10] Artikel 101 AEUV.
[11] § 33 Absatz 5 Designgesetz.
[12] Artikel 24 Absatz 1 GGV.
[13] Artikel 52 Absatz 2 GGV.
[14] Artikel 53 Absatz 2 GGV.
[15] Artikel 24 Absatz 2 GGV.
[16] § 70 Absatz 1 Satz 1 Designgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 33 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.