Einführung ins Designrecht | Teil 2

Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts

1. Sichtbarkeit

Das Design eines Erzeugnisses, das im bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht sichtbar ist, kann nicht durch das Designgesetz geschützt werden.[1] Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist die Benutzung durch einen Endkunden. Eine Instandhaltung oder Reparatur ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Allerdings erfüllt bereits der nach dem Öffnen der Motorhaube sichtbare Bereich eines Motors das Kriterium der Sichtbarkeit, denn für Motorenthusiasten kann sich dadurch ein ästhetischer Eindruck ergeben. Andererseits kann das Unterteil eines Rasenmähers, das auf dem Rasen aufsitzt, keinen Designschutz erhalten, da es keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch gibt, bei dem das Unterteil des Rasenmähers sichtbar ist.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung ins Designrecht“:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten
Teil 8: Durchsetzen eines Designrechts
Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

2. Ersatzteile

Ersatzteile können nicht durch ein Designrecht monopolisiert werden. Hierdurch sollte insbesondere der Einfluss der Automobilhersteller auf das Ersatzteilgeschäft beschränkt werden.

3. Must-Fit-Teil

Ein Must-Fit-Teil weist eine Struktur auf, die derart gestaltet ist, dass sie mit einem komplementären Teil interoperabel ist. Zumindest der Bereich mit dieser Struktur kann nicht durch ein Designrecht monopolisiert werden, da sich diese Struktur nicht aus ästhetischen Gründen, sondern zur Sicherstellung der Verbindbarkeit ergibt. Must-Fit-Teile sind daher dem Designrecht nicht zugänglich. Mit dem Schutzausschluss von Must-Fit-Teilen beabsichtigte der Gesetzgeber einer ungerechtfertigten Ausdehnung eines Designrechts zuvorzukommen.

4. Must-Match-Teil

Eine Fahrzeugtüre, die zwar in eine Autokarosserie eingehängt werden kann, aber dennoch kein übereinstimmendes Design bezüglich Sicken, Verformungen und Farben mit der Karosserie aufweist, kann unverkäuflich sein. Ein Ersatzteil muss daher oft über die Must-Fit-Struktur hinaus einen passenden optischen Eindruck erzeugen. Die Ausgestaltung der Must-Fit-Struktur ist nicht durch ein Designschutz reserviert. Das restliche Design des Ersatzteils kann jedoch von einem Designschutz umfasst sein. Man sollte sich daher vor der Herstellung und dem Vertrieb von Ersatzteilen nicht auf die Must-Fit-Regelung verlassen, sondern eine Recherche nach den Must-Match-Teilen durchführen.

5. Vorbekannter Formenschatz

Der vorbekannte Formenschatz ist zu ermitteln, um die Rechtsbeständigkeit eines Designrechts zu bewerten. Zum vorbekannten Formenschatz gehören sämtliche Veröffentlichungen von eingetragenen Designs, von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und von internationalen Hinterlegungen. Zusätzlich sind Veröffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Katalogen, im Internet, auf internationalen Fachmessen oder im Fernsehen relevant. Der vorbekannte Formenschatz dient nicht nur der Bewertung der Rechtsbeständigkeit, sondern auch zum Feststellen des Schutzumfangs.  

Ein Design gehört nur dem vorbekannten Formenschatz an, wenn es vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des auf Rechtsbeständigkeit zu prüfenden Designs den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen bekannt war. Es genügt, falls ein einzelnes Mitglied der relevanten Fachkreise Kenntnis von dem Design erlangte oder hätte erlangen können.[2] Eine Kenntnis des Designs von Fachkreisen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder von Endkunden ist unbeachtlich. 

6. Neuheit

Neuheit eines Designs besteht, falls sich das Design zumindest in einem Detail von jedem Design des vorbekannten Formenschatzes unterscheidet. Das Detail darf geringfügig, aber nicht unwesentlich sein.[3] Neuheit liegt daher nicht vor, falls bei einem Design des vorbekannten Formenschatzes alle wesentlichen Merkmale des zu prüfenden Designs vorliegen und sich diese Merkmale zudem in derselben Anordnung zueinander befinden.   

7. Eigenart

Neben der Neuheit muss ein Design Eigenart aufweisen, um rechtsbeständig zu sein. Eigenart liegt vor, falls das Design bei einem informierten Benutzer einen Gesamteindruck erweckt, der unterschiedlich zu dem Gesamteindruck ist, der sich durch die Designs des vorbekannten Formenschatzes ergibt.[4] Ein informierter Benutzer hat in gewissem Umfang Kenntnisse von Designs, die in dem betreffenden Wirtschaftsbereich typisch sind.

Zur Beurteilung der Eigenart ist eine Merkmalsgliederung zu erstellen, wobei eine Gewichtung der Merkmale erfolgt. Merkmale, die den Gesamteindruck erheblich beeinflussen, sind hoch zu gewichten. Rein technisch bedingte Merkmale bleiben unberücksichtigt.

Bei der Bewertung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen.[5] Bei einer geringen Gestaltungsfreiheit ist die Hürde zur Eigenart niedriger anzusetzen. Die Gestaltungsfreiheit wird durch die erforderliche Funktionalität und den Umfang des vorbekannten Formenschatzes bestimmt. Die Gestaltungsfreiheit bei Scheren wird durch die erforderliche Funktionalität erheblich eingeschränkt, wohingegen die Funktionalität eines Duft-Aufhängers für das Auto dem Entwerfer einen großen Gestaltungsfreiraum lässt. Außerdem kann die Gestaltungsfreiheit durch eine hohe Designdichte gering sein.

8. Neuheit versus Eigenart

Weist ein Design Eigenart auf, so ist ihm auch Neuheit zuzugestehen. Es ist daher sinnvoll, ausschließlich eine Prüfung auf Eigenart vorzunehmen. Wird festgestellt, dass ein Design Eigenart aufweist, so ist es zwingend neu und damit rechtsbeständig. Wird andererseits gezeigt, dass das Design keine Eigenart hat, kann eine Neuheitsprüfung unterbleiben, denn in diesem Fall ist das Design unabhängig vom Ausgang einer Neuheitsprüfung nicht rechtsbeständig. Eine Neuheitsprüfung ist daher weitgehend obsolet.


[1] § 4 Designgesetz bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

[2] § 5 Satz 1 Designgesetz bzw. Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

[3] § 2 Absatz 2 Satz 2 Designgesetz bzw. Artikel 5 Absatz 2 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

[4] § 2 Absatz 3 Satz 1 Designgesetz bzw. Artikel 6 Absatz 1 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

[5] § 2 Absatz 3 Satz 2 Designgesetz bzw. Artikel 6 Absatz 2 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Über Thomas Heinz Meitinger 33 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.