Einstieg ins Markenrecht | Teil 4

Teil 4: Wirkungen einer Marke

Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber gegen jeden unberechtigten Dritten einen Unterlassungsanspruch. Weitere Wirkungen einer Marke sind ein Auskunftsanspruch, ein Vorlage- und Besichtigungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch, ein Vernichtungsanspruch und ein Rückrufanspruch. Diese Ansprüche bestehen nicht mehr bzw. können nicht durchgesetzt werden, falls Verjährung, Verwirkung oder Erschöpfung eingetreten ist.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einstieg ins Markenrecht“:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Unterlassungsanspruch

Ein Markenrecht begründet einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Unberechtigten.[1] Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr kann nur angenommen werden, falls offensichtliche Hinweise auf eine drohende Rechtsverletzung zuverlässig anzunehmen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unberechtigte für dieselbe Markendarstellung eine Anmeldung beim Patentamt eingereicht hat.[2] 

Von einer Wiederholungsgefahr ist nicht bereits bei einer ersten Markenverletzung auszugehen. Vielmehr muss eine begründete Vermutung für eine bevorstehende neuerliche Rechtsverletzung vorliegen.[3] Besteht eine Wiederholungsgefahr, kann diese nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.[4] Allein die Beendigung der rechtsverletzenden Handlung genügt nicht. Die Vertragsstrafe der Unterlassungserklärung muss eine ausreichende Höhe aufweisen, um die Ernsthaftigkeit der Erklärung zu unterstreichen.[5] Der Unterlassungsanspruch kann mit einer Abmahnung, durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder im ordentlichen Klageverfahren durchgesetzt werden.

2. Vorlage- und Besichtigungsanspruch

Mit dem Vorlage- und Besichtigungsanspruch kann der Markeninhaber feststellen, ob überhaupt eine Markenverletzung vorliegt.[6] Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch kann daher den sonstigen Ansprüchen des Markeninhabers als vorgelagert aufgefasst werden.

3. Auskunftsanspruch

Dem Markeninhaber steht ein Auskunftsanspruch zu, um den entstandenen Schaden ermitteln zu können.[7] Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs kann zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs genutzt werden.

4. Schadensersatzanspruch

Der beanspruchbare Schadensersatz kann nach drei Varianten berechnet werden, wobei die Wahl der anzuwendenden Variante dem Markeninhaber zusteht.[8] Der Markeninhaber kann verlangen, dass ihm der Schaden und der entgangene Gewinn ersetzt wird. Alternativ kann der Markeninhaber die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. Die dritte Variante beruht auf der Lizenzanalogie, bei der mit einem angenommenen Lizenzsatz und dem Umsatz des Verletzers der Anspruch des Markeninhabers berechnet wird.

5. Vernichtungs- und Rückrufanspruch

Mit dem Rückrufanspruch können markenverletzende Produkte endgültig aus dem Vertriebsweg entfernt werden.[9] Außerdem kann der Markeninhaber verlangen, dass markenverletzende Produkte, die sich im Besitz des Unberechtigten befinden, vernichtet werden. Dasselbe gilt für Gerätschaften und Materialien, die vorwiegend zur Herstellung markenverletzender Produkte vorgesehen waren.[10] Bei der Durchsetzung des Vernichtungsanspruch ist die Verhältnismäßigkeit einzuhalten.[11]

6. Verjährung – Verwirkung – Erschöpfung

Die Wirkungen einer Marke enden bei Verwirkung und Erschöpfung. Außerdem unterliegen die Ansprüche aus einer Marke der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung nach dem BGB.[12]

Eine Verwirkung der Rechte des Markeninhabers ist eingetreten, falls die Durchsetzung einer unzulässigen Rechtsausübung gleichkäme.[13] Eine Verwirkung kann nur von einem gutgläubigen Verletzer geltend gemacht werden.

Damit Verwirkung eingetreten ist, muss der Verletzer die Marke in gutem Glauben und ungestört vom Markeninhaber genutzt haben, wobei dem Markeninhaber die unberechtigte Benutzung über einen längeren Zeitraum bekannt gewesen sein muss. Außerdem muss sich der Verletzer durch die unberechtigte Benutzung der Marke einen schützenswerten Besitzstand erworben haben.[14]

Die Erschöpfung soll die Einwirkungsmöglichkeit des Markeninhabers auf ein mit seiner Marke gekennzeichnetes Produkt beschränken. Der Markeninhaber kann das erste Inverkehrbringen bestimmen. Sämtliche weiteren wirtschaftlichen Handlungen fallen unter die Erschöpfung, sodass der Markeninhaber auf den weiteren Vertriebsweg keinen Einfluss ausüben kann. Erschöpfung tritt ein, wenn das gekennzeichnete Produkt mit der Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wird.[15]     


[1] § 14 Absatz 2 Markengesetz; Artikel 9 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung.

[2] BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, I ZR 71/12 – REAL-Chips; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010, I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 – DDR-Logo; BGH, Urteil vom 13.3.2008, I ZR 151/05, GRUR, 2008, 912 – Metrosex.

[3] BGH, Urteil vom 31.7.2008, I ZR 21/06, GRUR, 2008, 1108 – Haus & Grund III; BGH, Urteil vom 28.3.1996, I ZR 39/94, GRUR, 1996, 781 – Verbrauchsmaterialien.

[4] OLG Frankfurt, NJOZ, 2007, 4312 – Kollektivmarke Volksbank; BGH, 15.2.2007, I ZR 114/04, GRUR, 2007, 871 – Wagenfeld-Leuchte.

[5] BGH, Urteil vom 7.10.1982, I ZR 120/80, GRUR, 1983, 127-128 – Vertragsstrafeversprechen.

[6] § 19a Markengesetz.

[7] § 19 Markengesetz; BGH, Urteil vom 29.9.1994, I ZR 114/84, GRUR, 1995, 50 – Indorektal/Indohexal; BGH, Urteil vom 26.11.1987, I ZR 123/85, GRUR, 1988, 307 – Gaby.

[8] BGH, Urteil vom 2.2.1995, I ZR 16/93, GRUR, 1995, 349 – Objektive Schadensberechnung.

[9] § 18 Absatz 2 Markengesetz.

[10] § 18 Absatz 1 Markengesetz.

[11] § 18 Absatz 3 Satz 1 Markengesetz.

[12] § 20 Satz 1 Markengesetz i.V.m. § 195 BGB.

[13] § 242 BGB.

[14] BGH, Urteil vom 31.7.2008, I ZR 171/05, GRUR, 2008, 1104 – Haus & Grund II; BGH, Urteil vom 21.7.2005, I ZR 312/02, GRUR, 2006, 56 – BOSS-Club; BGH, Urteil vom 6.5.2004, I ZR 223/01, GRUR, 2004, 783 – Neuro-Vibolex/Neuro-Fibraflex.

[15] § 24 Absatz 1 Markengesetz.

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Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.