Wie schreibe ich eine Patentanmeldung ? (Teil 7)

Teil 7: Zusammenfassung

Alle Artikel zur Artikelserie „Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?“:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung

Einer Patentanmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen. Die Zusammenfassung dient ausschließlich der Information der Öffentlichkeit. Die Zusammenfassung kann nicht dazu genutzt werden, den Schutzbereich einer Anmeldung zu bestimmen.[1] Beim Gebrauchsmuster muss keine Zusammenfassung eingereicht werden.

1. Formale Voraussetzungen

Die Zusammenfassung muss den Titel der Erfindung nennen. Umfasst die Anmeldung Zeichnungen, so ist der Zusammenfassung diejenige Zeichnung beizufügen, die die Erfindung am besten veranschaulicht. Im Text der Zusammenfassung sind hinter den Begriffen die dazugehörenden Bezugszeichen in Klammern zu setzen.[2] Die Zusammenfassung soll nicht mehr als 150 Wörter aufweisen.[3]

2. Inhaltliche Erfordernisse

Die einzige Funktion der Zusammenfassung besteht darin, interessierte Dritte einschlägig zu informieren, sodass diese in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob sich ein Studium des kompletten Patentdokuments lohnt.[4] Hierzu soll die Zusammenfassung das Gebiet der Erfindung, das technische Problem, den Kern der Erfindung und die wesentlichen Verwendungen der Erfindung angeben.[5] Der Hauptanspruch weist einen Oberbegriff auf, der als Angabe des technischen Gebietes angesehen werden kann. Außerdem werden im Oberbegriff die vorbekannten Merkmale aufgezählt, wodurch der nächstliegende Stand der Technik und dessen Unzulänglichkeiten ableitbar sind. Im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs wird die Lösung des technischen Problems angegeben. Der Hauptanspruch und die Nebenansprüche beschreiben die Ausführungsformen der Erfindung, wobei der Hauptanspruch die wesentlichen Verwendungsmöglichkeiten offenbart. Mit der Angabe des Hauptanspruchs werden daher alle inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt. In aller Regel wird daher der Hauptanspruch als Text der Zusammenfassung verwendet.    

3. Kein nachveröffentlichter Stand der Technik

Patentdokumente, die vor dem Anmeldetag einer Anmeldung beim Patentamt eingereicht wurden, die aber erst am Anmeldetag oder später veröffentlicht werden, können nicht die erfinderische Tätigkeit der Anmeldung in Frage stellen.[6] Allerdings können diese Patentdokumente zur Bewertung der Neuheit herangezogen werden.[7] Dies gilt jedoch nicht für die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung. Die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung stellt daher keinen nachveröffentlichten Stand der Technik dar.[8]

4. Beispiele

Die Abbildung 1 zeigt den Hauptanspruch der EP 2148101 der Bayerischen Motoren Werke AG und der Heinrich Müller Maschinenfabrik GmbH, die die Bezeichnung „Wellenanordnung mit ineinander verschiebbaren inneren und äußeren Wellenelementen“ hat.[9]

Abb. 1: Hauptanspruch der EP 2148101
Abb. 2: Zusammenfassung der EP 2148101

Die Abbildung 2 zeigt die Zusammenfassung der Anmeldung.[10] Der Hauptanspruch der Anmeldung wurde als Text der Zusammenfassung verwendet, wobei noch eine Einleitung mit „Es wird eine… vorgeschlagen…“ eingefügt wurde.  Der Text der Zusammenfassung kann alternativ mit „Die Erfindung betrifft …“ eingeleitet werden (siehe Abbildung 3[11]) oder wortwörtlich ohne Abänderung oder Ergänzung (siehe Abbildung 4[12]) übernommen werden.

Abb. 3: Zusammenfassung der EP3585547
Abb..4: Zusammenfassung der EP 4005713

Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.


[1] §36 Absatz 2 Satz 1 Patengesetz bzw. Artikel 85 EPÜ

[2] Regel 47 Absatz 4 EPÜ

[3] Regel 47 Absatz 3 EPÜ; §13 Absatz 1 Patentverordnung begrenzt die Anzahl der Zeichen einer Zusammenfassung auf 1500 Zeichen. Enthält die Zusammenfassung maximal 150 Wörter sollte diese Restriktion der Patentverordnung ebenfalls erfüllt sein.

[4] Regel 47 Absatz 5 EPÜ

[5] §36 Absatz 2 Nummer 2 Patentgesetz bzw. Regel 47 Absatz 2 Satz 2 EPÜ

[6] §4 Satz 2 Patentgesetz bzw. Artikel 56 Satz 2 EPÜ

[7] §3 Absatz 2 Patentgesetz bzw. Artikel 54 Absatz 3 EPÜ

[8] Artikel 85 EPÜ

[9] EPA, https://register.epo.org/application?number=EP09006352&lng=de&tab=doclist, abgerufen am 2.9.2022

[10] EPA; https://register.epo.org/application?number=EP09006352&lng=de&tab=doclist, abgerufen am 2.9.2022

[11] EPA, https://register.epo.org/application?number=EP18707009&lng=de&tab=doclist, abgerufen am 2.9.2022

[12] EPA, https://register.epo.org/application?number=EP21206884&lng=de&tab=doclist, abgerufen am 2.9.2022

Über Thomas Heinz Meitinger 31 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.