Wassermelone
Vielschreiber
Artikel 4 G PVÜ besagt:
Warum gibt es also keine TAs im PCT? Muss man die Erlaubnis, Bedingungen festzulegen (aus Abs. 2) in den Abs. 1 hineinlesen?
Nun ist der PCT ein Sonderabkommen gem Art. 19 PVÜ und darf deren Bestimmungen nicht zuwiderlaufen. Ich verstehe, dass der oben reproduzierte Abs. 2 erlaubt, Bedingungen für freiwillige Teilanmeldungen festzulegen. Aus Abs. 1 lese ich aber heraus, dass Teilanmeldungen aufgrund von Uneinheitlichkeit möglich sein sollten (das Wort "Prüfung" lege ich dabei als "IVP" aus).G – (1) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.
Warum gibt es also keine TAs im PCT? Muss man die Erlaubnis, Bedingungen festzulegen (aus Abs. 2) in den Abs. 1 hineinlesen?