EPÜ Warum besteht ein Patentanspruch aus nur einem Satz?

Wassermelone

BRONZE - Mitglied
Bitte nicht falsch verstehen: mir geht es nicht darum, warum man den Anspruch als einen einzigen Satz formuliert, sondern vielmehr darum, auf welcher Rechtsgrundlage das basiert?

So weit ich erkennen kann, steht davon nichts im EPÜ, PCT, den EPA-Richtlinien oder der EPA-Rechtsprechung. Kann man das aus dem EPÜ zB aus Art. 84 entnehmen, wonach die Ansprüche "deutlich und knapp" verfasst sein müssen (bzw. aus Art. 6 PCT: "klar und knapp")? Aber was, wenn zwei Sätze die Erfindung deutlicher und klarer beschreiben können?

Vielleicht sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht. Kann mir hier jemand auf die Spünge helfen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Nach § 9 PatV wird man doch gar nicht anders als in einem Satz formulieren können.

Und nach Regel 43(1) Satz 2(b) EPÜ wird man doch nur selten um eine zweiteiige Fassung herum kommen, die auch nur aus einem Satz bestehen kann.

In den wenigen Fällen, wo man sich beim EPA mit einer zweiteiligen Fassung schwertun würde und man den Prüfer davon überzeugen kann, wird man doch kaum mit mehreren Sätzen mehr Klarheit und Rechtssicherheit schaffen können, schließlich will man den Anspruch ja auch gegen einen Verletzer durchsetzen können? Hast Du denn ein Beispiel für einen solchen Anspruch, der in zwei Sätzen klarer wäre?
 
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