Meiner Meinung ergibt sich folgendes:
01.04.2021 deutsche Patentanmeldung A-DE
Merkmal
A
01.04.2022 deutsche Patentanmeldung A-DE1 mit Prio A-DE
⇨ Rücknahmefiktion für A-DE
⇨ keine Veröffentlichtung von A-DE;
Merkmale
A (Priotag 01.04.2022 A-DE1)
B (Erstoffenbarung)
01.10.2022 Veröffentlichung A-DE1
01.10.2022 Anmeldung B-DE mit Prioerklärung A-DE1
⇨ Rücknahmefiktion für A-DE1
⇨ A-DE1 kann zwar nicht vorveröffentlichter SdT sein (§3(1)PatG), gleichwohl aber u.U. nachveröffentlichter SdT (§3(2)PatG)
Merkmale
A (kein Schutz, da A-DE1 neuheitsschädlich §3(2) PatG)
B (schutzfähig, da Zeitrang für B der AT der A-DE1 ist, somit mit Priotag 01.04.2022 A-DE1)
C (schutzfähig per Erstoffenbarung, da kein SdT in Bezug auf C im SV angegeben)
A+C (schutzfähig, da A-DE1 nurälteres Recht nachveröffentlichter SdT, somit nur bei Neuheit relevant, und die A-DE gar nicht vorveröffentlicht ist)
Zur Frage der "Kettenprio" §40(1) letzer Teilsatz PatG
Im Grunde ist es wie @Hans35 und @Marc N. Zeichen schon geschrieben haben.
Meines Wissens gelten keine allzu hohe Hürden bei der Prioerklärung und dem Prüfungsmaßstab durch das Amt. Diese sind - sofern kein SdT. im Priointervall vorhanden ist - auf formale Tatbestandsmerkmale wie Anmelderidentität und Fristwahrung beschränkt. Weiteres - wie bspw. die Prüfung einer Kettenpriorität - bedürfte einer Überprüfung des Erfindungsgegenstandes hinsichtlich eines möglichen Überschusses. Diese Überprüfung wird in der Formalprüfung jedoch nicht vorgenommen, Dies sind materiellrechtliche Fragestellungen und werden nur dann beantwortet, wenn Sie angegriffen werden (angegriffen durch Dritte oder den Prüfer, da er SdT im Priointervall gefunden hat).
So auch die Passage aus 35 W (pat) 26/13 unter II. 2. b) bb) bbb):
01.04.2021 deutsche Patentanmeldung A-DE
Merkmal
A
01.04.2022 deutsche Patentanmeldung A-DE1 mit Prio A-DE
⇨ Rücknahmefiktion für A-DE
⇨ keine Veröffentlichtung von A-DE;
Merkmale
A (Priotag 01.04.2022 A-DE1)
B (Erstoffenbarung)
01.10.2022 Veröffentlichung A-DE1
01.10.2022 Anmeldung B-DE mit Prioerklärung A-DE1
⇨ Rücknahmefiktion für A-DE1
⇨ A-DE1 kann zwar nicht vorveröffentlichter SdT sein (§3(1)PatG), gleichwohl aber u.U. nachveröffentlichter SdT (§3(2)PatG)
Merkmale
A (kein Schutz, da A-DE1 neuheitsschädlich §3(2) PatG)
B (schutzfähig, da Zeitrang für B der AT der A-DE1 ist, somit mit Priotag 01.04.2022 A-DE1)
C (schutzfähig per Erstoffenbarung, da kein SdT in Bezug auf C im SV angegeben)
A+C (schutzfähig, da A-DE1 nur
Zur Frage der "Kettenprio" §40(1) letzer Teilsatz PatG
Im Grunde ist es wie @Hans35 und @Marc N. Zeichen schon geschrieben haben.
Meines Wissens gelten keine allzu hohe Hürden bei der Prioerklärung und dem Prüfungsmaßstab durch das Amt. Diese sind - sofern kein SdT. im Priointervall vorhanden ist - auf formale Tatbestandsmerkmale wie Anmelderidentität und Fristwahrung beschränkt. Weiteres - wie bspw. die Prüfung einer Kettenpriorität - bedürfte einer Überprüfung des Erfindungsgegenstandes hinsichtlich eines möglichen Überschusses. Diese Überprüfung wird in der Formalprüfung jedoch nicht vorgenommen, Dies sind materiellrechtliche Fragestellungen und werden nur dann beantwortet, wenn Sie angegriffen werden (angegriffen durch Dritte oder den Prüfer, da er SdT im Priointervall gefunden hat).
So auch die Passage aus 35 W (pat) 26/13 unter II. 2. b) bb) bbb):
Für B liegt in A-DE1 ja ein Überschuss über die A-DE hinaus vor. Für diesen Gegenstand liegt nun keine wirksame frühere Offenbarung in der A-DE vor, insofern konnte die A-DE1 also keine wirksame Priorität aus der A-DE für B erhalten, wodurch das ausschließende Tatbestandmerkmal des §40(1) PatG, letzter Teilsatz nicht zum Tragen kommen kann.Aus dem Vorliegen einer kettenartigen Prioritätsinanspruchnahme darf nicht vorschnell auf das Vorliegen einer Kettenpriorität im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geschlossen werden. Auch eine 2. Anmeldung der Erfindung kann Grundlage eines - weiteren - Prioritätsrechts sein, soweit diese einen Überschuss gegenüber der 1. Anmeldung der Erfindung aufweist (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 40 Rn. 18; Bühring, GbrMG, 8. Aufl., § 6 Rn. 39). Hinsichtlich eines solchen Überschusses gilt dann auch eine 2. Anmeldung der Erfindung als 1. Anmeldung der Erfindung. Dies könnte vorliegend der Fall sein, da die hier streitgegenständliche 2. Anmeldung der Erfindung gegenüber der 1. Anmeldung der Erfindung jedenfalls insoweit einen Überschuss (Antragsteller: „Präzisierung“) aufweist, als in ihr als Teil der technischen Lehre erstmals auch Fixierstifte (12) beschrieben werden, die … üblicherweise mit 2 O-Ringen (11) ausgestattet sind ... usw.