Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
F‑VI, 1.4.1 sagt:
"Als Priorität muss der Anmeldetag der "ersten Anmeldung", d. h. der Anmeldung beansprucht werden, in der der Gegenstand der europäischen Anmeldung erstmals ganz oder teilweise offenbart wurde."
So oder so ähnlich gilt das ja auch in anderen Jurisdiktionen.
Bei einer Kette von Anmeldungen innerhalb des Prioritätsjahres muss dann in der finalen Anmeldung eben die Priorität aller vorherigen Anmeldungen beansprucht werden, die hoffentlich alle nicht länger als ein Jahr her sind. Je nachdem, wie die Ansprüche gestaltet sind, ergeben sich dann für bestimmte Kombinationen von Merkmalen verschiedene Prioritätszeitpunkte.
Nun kommt es ja vor, dass eine Priorität aus bestimmten Gründen nicht wirksam beansprucht werden kann, z.B. weil der Gegenstand nicht ausreichend nacharbeitbar offenbart ist, oder weil nicht alle Merkmale des späteren Hauptanspruchs (ggf. in der beanspruchten Kombination) offenbart waren.
Bei letzterem sehe ich weniger ein Problem, da eben der Tag der ersten Anmeldung gilt, in der alle Merkmale (entsprechend kombiniert) offenbart sind.
Bei ersterem könnte ich mir schon ein Problempotenzial vorstellen, da es ja oben "ganz oder teilweise offenbart" heißt.
Wäre (z.B. in solch einem Fall, oder aber auch aus einem anderen Grund) eine Situation denkbar (außer der Überschreitung der Jahresfrist), bei der die Priorität einer Anmeldung nicht wirksam beansprucht werden kann, diese aber trotzdem als "erste Anmeldung" zählt, und somit auch nicht die Priorität einer zweiten oder Dritten Anmeldung innerhalb der Jahresfrist beanspruchbar ist?
Gruß
Gerd
F‑VI, 1.4.1 sagt:
"Als Priorität muss der Anmeldetag der "ersten Anmeldung", d. h. der Anmeldung beansprucht werden, in der der Gegenstand der europäischen Anmeldung erstmals ganz oder teilweise offenbart wurde."
So oder so ähnlich gilt das ja auch in anderen Jurisdiktionen.
Bei einer Kette von Anmeldungen innerhalb des Prioritätsjahres muss dann in der finalen Anmeldung eben die Priorität aller vorherigen Anmeldungen beansprucht werden, die hoffentlich alle nicht länger als ein Jahr her sind. Je nachdem, wie die Ansprüche gestaltet sind, ergeben sich dann für bestimmte Kombinationen von Merkmalen verschiedene Prioritätszeitpunkte.
Nun kommt es ja vor, dass eine Priorität aus bestimmten Gründen nicht wirksam beansprucht werden kann, z.B. weil der Gegenstand nicht ausreichend nacharbeitbar offenbart ist, oder weil nicht alle Merkmale des späteren Hauptanspruchs (ggf. in der beanspruchten Kombination) offenbart waren.
Bei letzterem sehe ich weniger ein Problem, da eben der Tag der ersten Anmeldung gilt, in der alle Merkmale (entsprechend kombiniert) offenbart sind.
Bei ersterem könnte ich mir schon ein Problempotenzial vorstellen, da es ja oben "ganz oder teilweise offenbart" heißt.
Wäre (z.B. in solch einem Fall, oder aber auch aus einem anderen Grund) eine Situation denkbar (außer der Überschreitung der Jahresfrist), bei der die Priorität einer Anmeldung nicht wirksam beansprucht werden kann, diese aber trotzdem als "erste Anmeldung" zählt, und somit auch nicht die Priorität einer zweiten oder Dritten Anmeldung innerhalb der Jahresfrist beanspruchbar ist?
Gruß
Gerd